Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161364/5/Zo/Da

Linz, 21.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P G, vertreten durch Mag. J R, M, I, vom 18.4.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.4.2006, Zl. VerkR96-7513-2-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündigung am 10.8.2006 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und 51e VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 16.12.2005 gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.11.2005, VerkR96-7513-2-2005, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, wobei der Berufungswerber zusätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist eingebracht hat. Die Berufung begründete der Berufungswerber damit, dass er weder persönlich noch das von ihm vertretene Unternehmen Halter des angeführten Fahrzeuges ist. Er war auch nicht Adressat der Lenkererhebung vom 1. September 2005, weshalb er auch keine Frist übersehen habe können. Der bekämpfte Bescheid stütze sich auf ein rechtswidriges, aktenwidrig durchgeführtes und deshalb absolut nichtiges Verfahren.

 

Die Lenkererhebung vom 1.9.2005 sei an die X GmbH, zu Hd. Herrn I S, gesendet worden. Daraus ergebe sich nicht, wer der eigentliche Adressat des Schreibens sein sollte. Keinesfalls ergebe sich daraus, dass der Berufungswerber Adressat des Schreibens sei. Die Bezeichnung "zu Handen" deute vielmehr darauf hin, dass Herr S der eigentliche Adressat gewesen sei. Der Berufungswerber sei als Geschäftsführer der X GmbH in dieses Verfahren hineingezogen worden, obwohl des Unternehmen mit dem Fall nichts zu tun habe.

 

Der Berufungswerber habe ohnedies dazu beigetragen, den Sachverhalt aufzuklären. Die Lenkererhebung sei an Herrn S gerichtet gewesen, weshalb der nunmehrige Berufungswerber bis zum Erlassen der Strafverfügung nicht einmal Partei des Verfahrens geworden ist. Diese Strafverfügung sei daher mangels vorherigen rechtlichen Gehörs für ihn überraschend erfolgt. Sie laufe jeder Rechtsstaatlichkeit zuwider und sei deshalb mit absoluter Nichtigkeit behaftet.

 

Der Berufungswerber beantragte daher, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie in der Sache selbst zu entscheiden bzw. der belangten Behörde eine Verfahrensergänzung aufzutragen. Jedenfalls wurde eine Berufungsverhandlung sowie der Kostenersatz des Verfahrens beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.8.2006, an welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den unbekannten Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W‑ wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 19.5.2005 um 11.48 Uhr auf der A1 bei km 189,207 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, die D Autovertriebs GmbH gab auf Anfrage die X GmbH, Herrn I S, als auskunftspflichtige Person bekannt. Es wurde daraufhin eine Lenkererhebung an dieses Unternehmen z.Hd. Herrn I S vom 1.9.2005 gerichtet, welches aber nicht beantwortet wurde.

 

In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 16.11.2005 zu Zl. VerkR96-7513-2-2005 die Strafverfügung gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der unterlassenen Auskunftserteilung. Darin wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X, als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson des angeführten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf deren schriftliches Verlangen vom 1.9.2005 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung die entsprechende Lenkerauskunft erteilt habe. Diese Strafverfügung wurde an der Privatadresse des Herrn G in der G, W, am 30.11.2005 durch Hinterlegung zugestellt. Am 16.12.2005 brachte der nunmehrige Berufungswerber einen Einspruch per Telefax ein, wobei er ausführte, dass er den PKW nicht kennen würde und als auskunftspflichtige Person nicht die X GmbH sondern eben Herr I S genannt worden sei. Herr S sei ein freier Mitarbeiter des Unternehmens und über das Büro der X GmbH erreichbar. Das Auskunftsbegehren sei an Herrn S persönlich adressiert gewesen und von diesem auch übernommen worden. Herr S steht in keinem direkten Dienstverhältnis mit der X GmbH, weshalb jedwede Verantwortung abgelehnt werde.

 

Herr G wurde mit Schreiben vom 23.12.2005 auf die mögliche Verspätung seines Einspruches hingewiesen und er nahm dahingehend Stellung, dass die Verzögerung nicht mit irgendwelchen Abwesenheiten seinerseits in Zusammenhang stehe, sondern eben damit, dass die erhobenen Beschuldigungen für ihn völlig dubios seien. Erst durch umständliche Kombination und Recherche habe er den Sachverhalt aufklären können.

 

Daraufhin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen. Dagegen erhob der – nunmehr anwaltlich vertretene – Berufungswerber rechtzeitig eine Berufung, wobei er ebenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist einbrachte. Diese Berufung wurde – ohne den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bearbeiten – dem UVS zur Entscheidung vorgelegt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde durch Hinterlegung an der Privatadresse des Berufungswerbers am 30.11.2005 zugestellt. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch jedoch erst am 16.12.2005 mittels Telefax eingebracht. Der Einspruch wurde daher nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist erhoben, weshalb dieser verspätet ist. Auch in der Berufungsverhandlung wurde keinerlei Zustellmangel behauptet. Der Berufungswerber begründet seinen verspäteten Einspruch im Wesentlichen damit, dass er vorerst umfangreiche Erhebungen habe durchführen müssen. Damit ist im Ergebnis aber für ihn nichts gewonnen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, auf diese wurde in der Strafverfügung ordnungsgemäß hingewiesen und der Einspruch braucht auch nicht begründet werden. Er hätte daher seinen Einspruch rechtzeitig - ohne umfangreiche Erhebungen – einbringen können.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Vorlage des Aktes durch die Erstinstanz der UVS zur Entscheidung über die Berufung zuständig geworden ist. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abzusprechen. Insgesamt wäre es wohl ökonomischer gewesen, wenn die BH Wels-Land vorerst über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hätte und erst in weiterer Folge – falls das dann noch notwendig gewesen wäre – die Berufung vorgelegt hätte. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass auf Grund des Antrages des Berufungswerbers eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden musste. Entgegen den Anträgen des Berufungswerbers konnte der UVS nicht in der Sache selbst entscheiden, weil eben Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.4.2006 sein konnte. Der vom Berufungswerber beantragte Kostenersatz ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen, weshalb auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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