Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105510/9/Br

Linz, 19.06.1998

VwSen - 105510/9/Br Linz, am 19. Juni 1998

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 11. Mai 1998, AZ.: VerkR96-4660-1996-SR/KB, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. a) Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

b) Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Straferkenntnis vom 11. Mai 1998 über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und im Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Spruch folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 02.09.1996 um 07.30 Uhr den LKW, Kennzeichen , in Parkplatz, Wartberger-Bezirksstraße, auf Höhe Fa.F gelenkt, dabei eine Verkehrsleiteinrichtung und zwar eine Straßenlaterne beschädigt und konnte Strafbefreiung deshalb nicht eintreten, weil die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenerhalters nicht ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe Ihrer Identität erfolgte."

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde begründend im wesentlichen aus:

"Die im Spruch angeführte Übertretung ist durch die Erhebungen des GPKs P, die Angaben des Anzeigers, sowie dessen zeugenschaftlicher Angaben hinlänglich erwiesen.

Im Verfahren bestreiten Sie die Ihnen angelastete Übertretung und führen aus, daß Sie nicht der Lenker waren.

Herr Rev.Insp.R vom Gendarmeriepostenkommando P gab zeugenschaftlich vernommen, folgendes an:

1.Auf Grund des Kennzeichens wurde der

Zulassungsbesitzer S ermittelt.Tel.. 2. H gab auf Befragung gem. § 103 KFG.1967 an, daß zum Zeitpunkt des 2.9.1996 der LKW an die Firma E, etabl.in L verliehen wurde.Tel..

3.Vom Büro des E wurde in Erfahrung gebracht, daß zum Tatzeitpunkt der Polizist J den LKW lenkte.

4.Vom GP.B wurde dessen Adresse und Dienststelle (BPD ) in Erfahrung gebracht.

5.J rechtfertigte sich ca.1 Woche nach dem VU persönlich am ho.GP (siehe Angaben des J.P in der Anzeige), wies seinen Führerschein vor und ließ diesen ho.ablichten.

Mit Herrn C wurde am 30.12.1997 folgende

Niederschrift aufgenommen:

Ich bin seit ca. 18 Jahren bei der Fa.F in P beschäftigt. Am 02.09.1996, gegen 07.30 Uhr, sah ich von meinem Arbeitsplatz, der sich gegenüber der genannten Parkfläche befindet, aus, wie ein LKW gegen eine Straßenlaterne fuhr. Ich war im 1.Stock der Firma beschäftigt und sah genau auf den LKW und auf die Laterne hin. Durch das geöffnete Fenster hörte ich, wie Glas klirrte und sah, daß der LKW gegen die Laterne stieß und dieser dann noch ein kurzes Stück zurückfuhr, so daß sich die Laterne leicht verbog. Ob der Lenker unmittelbar nach dem Anstoß, oder ob er ausstieg, nachdem er ca. 2 m vorfuhr, aus dem LKW ausstieg, weiß ich heute nicht mehr. Wenn ich aber bei der Anzeigeerstattung angab, daß er gleich nach dem Anstoß ausstieg und hinter den LKW ging, dann wird dies auch der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir sicher, daß der Lenker den verbogenen Beleuchtungskörper und die Scherben auf dem Asphalt sah. Der Lenker konnte die Hebebühne nicht öffnen, worauf er ca.2 m weiter vorfuhr und dann die Hebebühne öffnete. Die Fa.F bekam Waren geliefert und auch in den nächsten Tagen sah ich den gleichen LKW.

Auch nach Vorliegen des Beweisergebnisses führen Sie aus, daß der LKW, Kennzeichen am 02.09.1996 um 07.30 Uhr nicht von Ihnen gelenkt wurde. In Ihrer Stellungnahme vom 02.04.1998 stellen Sie eine Reihe von Beweisanträgen. Auf Grund der bereits vorliegenden Erhebungsergebnisse muß hiezu ausgeführt werden, daß diesen Beweisanträgen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht entsprochen werden kann, da der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint und dies nur eine weitere Verfahrensverzögerung bewirken würde.

Gemäß § 31 Abs.1 StV0.1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs wie unter anderem auch Straßenbeleuchtungseinrichtungen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Reglung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert, oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Auf Grund der Angaben des Anzeigers steht zweifelsfrei fest, daß die Beschädigung der Straßenlaterne durch den LKW, Kennzeichen verursacht wurde. Auch ergibt sich aus dessen Aussagen daß der Schadenseintritt bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Lenker dieses LKWs wahrnehmbar war.

Wie auch der Zeuge Rev.Insp. R (richtig jedoch: "Bezirksinspektor") ausführte, rechtfertigten sie sich ca. 1. Woche nach dem Unfall persönlich am Gendarmerieposten P. Sie wiesen dabei Ihren Führerschein vor und ließen diesen auch ablichten. Weiters gaben Sie an, daß Sie in Ihrer Freizeit bei verschiedenen Unternehmern fahren. Zum angeführten Zeitpunkt lieferten Sie zur Fa.F in P. Sie hätten nicht bemerkt, daß Sie dabei gegen eine Laterne stießen denn sonst hätten Sie dies gemeldet.

Auf Grund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage mußte die ha. Behörde bei freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, daß Sie den LKW zum Unfallszeitpunkt gelenkt haben. Auf Grund der Ausführungen des Anzeigers steht auch außer Zweifel, daß der Schadenseintritt für Sie wahrnehmbar war. Unbestritten ist, daß Sie weder den Straßenerhalter noch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub verständigt haben.

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist, war

spruchgemäß zu entscheiden.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 unter Berücksichtigung Ihrer von ha.geschätzten

Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Diese wurden wie folgt geschätzt. Einkommen ca. S 15.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß ihres Verschuldens mußten aber der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Mildernde oder erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis sämtliche ihm zur Last gelegten Übertretungen. Er wendet Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung ein und beantragt hinsichtlich beider Straferkenntnisse die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs.1 VStG und führt folgendes aus:

"Gegen das oben zitierte Straferkenntnis erhebe ich innerhalb

offener Frist das Rechtsmittel der

B E R U F U N G

an die sachlich zuständige Oberbehörde und begründe diese wie folgt:

Vorweg erkläre ich, das oben angeführte Straferkenntnis zur Gänze anzufechten, weil ich einerseits keine Verwaltungsübertretung gesetzt habe und andererseits das Straferkenntnis rechtswidrig erstellt wurde.

Es wird unter anderem angeführt, ich hätte gemäß § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Dazu wird auf § 65 VStG verwiesen, da der UVS mit 29.7.1997 unter Zahl VwSen-104799/2/BR den Bescheid VerkR96-4660-1996-0J/HA wegen Rechtswidrigkeit aufhob.

Weiters wird im geg. Straferkenntnis seitens der belangten Behörde angeführt, daß außerdem die Kosten des Strafvollzuges gemäß 54d VStG zu ersetzen sind. Ich weise entschieden zurück, daß ich de facto von S als Häftling bezeichnet werde.

Weiters ist die Reihenfolge der angeführten, angeblich verletzten Rechtsvorschriften falsch. Im übrigen ist die derzeit gültige Fassung der Rechtsnorm anzuführen (Bundesgesetzblatt Nr. 159 ???) -

Am 15.10.1996 erhielt ich seitens der belangten Behörde unter Zahl VerkR96-4660-1996 eine Strafverfügung gegen welche ich am 29.10.1996 fristgerecht Einspruch erhob. In der Folge ging die Behörde davon aus, daß ich nicht der Lenker am 2.9.1996 war und erhielt dahingehend eine Strafverfügung, daß ich als Zulassungsbesitzer keine Auskünfte gemäß § 103 KFG erteilt hätte.

Es wird als bekannt vorausgesetzt, daß mittels Erkenntnis des UVS dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist daher gemäß § 31/2 VStG bereits Verjährung eingetreten.

In der Begründung des zu bekämpfenden Straferkenntnisses führt die belangte Behörde fünf Punkte von Herrn RevInsp R, GPK-P, an.

Hiezu wird die Behörde wie folgt gerügt:

1.) In den Schreiben (Niederschriften) beim Marktgemeindeamt Pettenbach vom

9.9.1997 und vom 15.9.1997 wird Herr R als RevInsp, als GrInsp und als BezInsp tituliert. Was trifft tatsächlich zu ?

Da die Behörde wohl selbst der Ansicht war, daß jene Niederschrift vom 9.9.1997 rechtswidrig war, verlangte sie eine weitere am 15.9.1997. Auch diese Niederschrift ist rechtswidrig ! Es ist nicht angeführt, In welcher Funktion der Zeuge H (welcher Dienstgrad ???) seine Aussagen tätigte. Wurde er auf seinen Diensteid verwiesen bzw. wurde er zur Wahrheitserinnerung verhalten ? Ersteres dann, wenn er in seiner Funktion als Gendarmeriebeamter aussagte. Offensichtlich wurde er mit dem Gegenstand der Vernehmung (genaue Beschreibung der Tat) nicht vertraut gemacht. Dies schon alleine deshalb, als in den beiden angeführten Niederschriften keine verfahrensrelevante Zahl angeführt wurde. Die angeführte Zahl lautet: VerkR96-6296-1996/WP. Was soll diese Zahl ?

2.) Herr R führt an, er hätte den Zulassungsbesitzer des Lkw, Kz.: , mittels der Telefonnummer , Herrn H ermittelt. Wie kann mit einer Trauner Vorwahlnummer ein Gespräch nach G, durchgeführt werden? Dazu halte ich fest, daß es im September 1996 diese Telefonnummer noch nicht gab.

Beweisantrag: Einholung einer entsprechenden Auskunft bei der Post und Telekom.

Zu der Ermittlung des Zulassungsbesitzers wird weiters festgestellt:

Herr R nimmt zur Zeugeneinvernahme am 19.9.1997 zum Marktgemeindeamt P eine Beilage mit. Auf der unteren Hälfte dieser Beilage ist ein DASTA-Ausdruck kopiert. Auf diesem Ausdruck geht hervor, daß das Abmeldedatum des Fahrzeuges, , mit 9.10.1996 angeführt ist. Daher ist zu folgern, daß dieser DASTA-Ausdruck erst nach dem 9.10.1996 erfolgt ist bzw. wurde erst nach diesem Zeitpunkt der Zulassungsbesitzer erhoben. Es wäre daher in Erfahrung zu bringen, wann die entsprechende TERMINAL-Anfrage durchgeführt wurde. Es ist daher eine entsprechende Anfrage an die EDVZ in Wien zu richten. Unter einem weise ich noch darauf hin, daß das Schriftstück unter GZ P-500/96 am 1.10.1996 verfaßt wurde und am 3.10.1996 bei der BH Kirchdorf/Krems einlangte. Wie kann nun Herr R den Zulassungsbesitzer ermittelt haben, wenn die Zulassungsanfrage nachweislich erst nach dem 9.10.1996 erfolgte ???

3.) Weiters führt R an daß Herr H auf Befragung angab, daß der Lkw, Kz.: an die Fa. E, verliehen wurde.

Richtig ist, daß Herr H keinerlei Auskünfte erteilte. Hiezu verweise ich auf meine vorangegegangenen Eingaben, wonach ich unter anderem forderte, H möge zeugenschaftlich einvernommen werden.

Im übrigen ist es nicht richtig, daß der Lkw an die von R angeführte Fa. verliehen wurde.

Richtig ist vielmehr, daß der Lkw, Kz.: in der Zeit vom 26.8.1996 bis 1.10.1996 an die Fa. C, verliehen wurde.

Beweis: Leihvertrag zwischen der Fa, R und Fa.

C vom 26.8.1996 in Kopie.

Auch diesbezüglich verweise ich auf meine vorangegangenen Eingaben wo ich der belangten Behörde dezitiert mitteilte, daß der Lkw, , niemals an die von der Behörde behauptete Firma verliehen wurde.

4.) Unter Punkt 3 der Einvernahme vom 15.9.1997 gibt R an, es wäre bei der Firma E in Erfahrung gebracht worden, daß zum Tatzeitpunkt der Lkw von mir gelenkt wurde. Es fragt sich, wie diese Firma Angaben über ein Fahrzeug bzw. dessen Lenker machen kann, obwohl diese Firma nicht über den Lkw verfügte. Dazu verweise ich wiederrum auf meine bereits vorher getätigten Beweisanträge und es ist jene Person zu benennen, welche bei der Fa. E die behauptete Auskunft erteilt hat. Im übrigen ist diese Person niederschriftlich einzuvernehmen bzw. zum UVS bei einer allfälligen Verhandlung zu laden.

5.) Unter Punkt 4 der Begründung führt die belangte Behörde aus, meine Adresse sowie Dienststelle wäre vom GPK Bad Leonfelden in Erfahrung gebracht worden.

Frage: Soll das etwa, sowie die belangte Behörde es darstellt, ein Beweis dahingehend sein, daß ich den Lkw gelenkt habe??? Warum wird das überhaupt in der Begründung angeführt.

6.) Unter Punkt 5. führt die belangte Behörde an, ich habe meinen Führerschein ablichten lassen.

Frage: Soll das etwa auch als Beweis dahingehend gewertet werden, daß ich das Fahrzeug gelenkt habe???

7.) Weiters wird als Zeuge ein gewisser Herr C angeführt. Dieser gibt im wesentlichen am 30.12.1997 an, daß er sich an den Vorfall aufgrund des langen Zeitraumes (beinahe eineinhalb Jahre) nicht mehr so genau erinnern kann.

Wohl nur als Frotzelei kann das Schreiben der belangten Behörde vom 11.5.1998 betrachtet werden, wo mir mitgeteilt wird, daß das wider meiner Person anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren nach § 103/2 KFG 1997 gem. § 45/2 VStG 1991 am 11.5.1998 eingestellt wurde. Dieses Verfahren wurde wie bekannt, am 29.7.1997 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da mir nun die belangte Behörde dieses Schreiben erst nach ca. einem Jahr schickt und dabei gleichzeitig das zu bekämpfende Straferkenntnis dazulegt kann diese Vorgangsweise nur als äußerste Provokation betrachtet werden.

Die belangte Behörde führt aus, sie wäre meinen Beweisanträgen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht nachgekommen und der Sachverhalt erscheint als hinlänglich geklärt. Weiters sei die Behörde nach freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß nur ich den Lkw zum Unfallzeitpunkt gelenkt haben kann. Weiters versteigt sich die Behörde in die Behauptung, es würde lediglich eine weitere Verfahrensverzögerung bewirken, wenn man meinen Beweisanträgen nachkommen würde.

Diese Behauptungen der belangten Behörde weise ich zurück. Im Gegenteil, die Behörde ist verpflichtet, zumindest im ordentlichen Beweisverfahren auch meinen Anträgen nachzukommen. Noch dazu wo es ganz offensichtlich ist, daß die Behörde (O und S) in der gegenständlichen Causa sicherlich nicht objektiv vorgingen. Dies wurde durch den UVS bereits bestätigt. Wäre die Behörde auch nur einem kleinen Teil meiner Anträge nachgekommen, hätte sich das gegenständliche Straferkenntnis wider meiner Person bereits von selbst erledigt.

Der Behörde eröffne ich nunmehr den Namen jener Person, welche

am 2.9.1996 den Lkw, Kz.: , tatsächlich lenkte:

W

wohnhaft.

Ich stelle den Antrag, Herrn C zeugenschaftlich einzuvernehmen bzw. bei einer eventuellen Verhandlung beim UVS vorzuladen.

Lediglich der Ordnung halber führe ich an, daß die belangte Behörde eigenen Angaben zufolge meine Familienverhältnisse schätzte. Die Behörde hat geschätzt, daß ich keine Sorgepflichten habe.

Es ergeht an die Behörde folgende Rüge:

Ich habe für meine drei Kinder, N, 14 Jahre, D, 9 Jahre und A, 3 Jahre zu sorgen. Diese Sorgepflichten werden von der belangten Behörde als eben keine solchen geschätzt ... !!!

In der Zwischenzeit habe ich mir die fragliche Straßenlaterne in P angesehen. Gleich vorweg führe ich an, daß mir beim Marktgemeindeamt Pettenbach mitgeteilt wurde, daß eben diese Straßenlaterne bereits mehrmals beschädigt (offensichtlich durch Lkw) wurde. Dies erachte ich deshalb als logisch, als die Laterne vorschriftswidrig angebracht ist. Das Metallrohr der Laterne ist unmittelbar am Gehsteigrand angebracht. Der Korpus der Lampe ragt ca. 20 cm in die Fahrbahn der Wartberger Bezirksstraße. Die Unterkante des Korpus befindet sich auf einer Höhe von ca. 3,5 m über Straßenniveau. Ohne den Gehsteig befahren zu müssen wird die Laterne von Fahrzeugen mit einer entsprechenden Höhe zwangsläufig beschädigt. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß Fahrzeuge in Österreich eine Höhe von 4 Metern aufweisen dürfen. Daher sieht der Gesetzgeber auch vor, daß Gegenstände, welche in die Fahrbahn ragen, eine Mindesthöhe von 4,5 Meter aufweisen müssen. Die Straßenlaterne ist eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Für solche Einrichtungen muß eine entsprechende Verordnung (Bewilligung) der zuständigen Behörde vorliegen. Ich stelle daher folgende Anträge:

1.) Durchführung eines Ortsaugenscheines bei der Straßenlaterne.

2.) Beibringung der entsprechenden Verordnung im bezug auf die rechtswidrig angebrachte Straßenlaterne.

Zu den Angaben des C kann ich deshalb keine Stellungnahme abgeben, weil das Fahrzeug wie angeführt, nicht von mir, sondern eben von C gelenkt wurde.

Als weiteren Verfahrensmangel ergeht an die belangte Behörde eine weitere Rüge:

Wäre diese meinen Anträgen, so wie vorgesehen nachgekommen, hätte die Lenkerauskunft an C gemäß § 103a/2 KFG 1967 gerichtet werden müssen. Alleine schon wegen diesem eklatanten Verfahrensmangel ist das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben. Statt dessen nahm, wie bereits mehrmals festgehalten, die belangte Behörde mich als fiktiven Lenker in rechtswidriger Art und Weise an. In diesem Zusammenhang ersuche ich die Oberbehörde zu prüfen, ob in eventu ein strafbarer Tatbestand, den S zu verantworten hat, vorliegt und wenn ja, mögen seitens der Oberbehörde entsprechende Maßnahmen gesetzt bzw. die erforderlichen Schritte eingeleitet werden.

Abschließend halte ich fest, daß meinen gestellten Anträgen in diesem Schreiben und auch jenen Anträgen, welche die belangte Behörde in subjektiver und präpotenter Art abwies, nachgekommen werden möge und in der Folge möge das wider meiner Person eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mittels Erkenntnis aufgehoben werden. Auf die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung weise ich der Ordnung halber deshalb hin, weil die diversen Schriftstücke der belangten Behörde in der gegenständlichen Causa nicht so wirklich rechtlich und sachlich fundiert sind.

Beilage: 1 Kopie des Leihvertrages

1 Kopie - Mitteilung gem. § 45/2 VStG

Mit freundlichen Grüßen! (J mit Unterschriftsparaphe)"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde angesichts der Tatsachenbestreitung und zur Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK gewährleisteten Rechte für erforderlich erachtet (§ 51e Abs.1 VStG).

Ein Vertreter der Erstbehörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, AZ. VerkR96-4660-1996-SR/KB und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen C, G und BezInsp. H sowie des Berufungswerbers im Rahmen eines Ortsaugenscheines und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung als Beschuldigten.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Unbestritten ist, daß mit dem Aufbau des Lkw´s, Kennzeichen die gegenüber dem Verwaltungsgebäude der Firma F befindliche Laterne beim Zurückschieben mit diesem Fahrzeug beschädigt wurde. Dies wurde zumindest von zwei Firmenangehörigen vom ersten Stock des Firmengebäudes aus ca acht Meter Entfernung beobachtete. Die Zeugen wurden jedoch erst durch das Klirren der herunterfallenden Glasteile des Laternenkörpers auf den Vorfall aufmerksam. Sie beobachteten in der Folge den Lastwagenfahrer, welcher sich die Beschädigung anschaute, dann aber wegfuhr, ohne den Verkehrsunfall mit Sachschaden bei der Gendarmerie zu melden. Zu dieser Tatzeit herrschte noch difuses Licht. Der Zeuge R war trotz des einprägsamen Erscheinungsbildes des Berufungswerbers (Träger eines Vollbartes und eines längeren gewellten Haares) nicht mehr in der Lage, sich zu erinnern, ob es sich beim Lenker um den Berufungswerber gehandelt haben könnte. Der Zeuge S vermeinte schließlich, er glaube eher, daß der Lkw-Lenker keinen Bart gehabt habe. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber auch damals schon Bartträger war.

4.1.1. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß durch den GP P die Anzeige erst am 1. Oktober 1996, also vier Wochen nach dem Vorfall, ausgefertigt wurde. Dies wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten mit den sich hinziehenden Erhebungen hinsichtlich der Ausforschung des Lenkers begründet. Schließlich, so der Zeuge BezInsp. R, sei ihm von einer Büroangestellten des Fahrzeugentlehners, der Firma W, mitgeteilt worden, daß der Berufungswerber der Lenker zur Tatzeit gewesen wäre. Die namentliche Erfassung der Person, die den Berufungswerber als Lenker namhaft machte, erfolgte jedoch nicht.

Auf Grund dieser Meldung wurde von der Erstbehörde sodann am 15. Oktober 1996 eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber mit dem Tatvorwurf - wie auch im angefochtenen Straferkenntnis - erlassen.

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und bestritt die Lenkereigenschaft. Im Einspruch fügte er noch den Zusatz an, daß er bekanntgeben könnte wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hätte. Den Lenker machte er aber nicht nahmhaft.

Daraufhin forderte die Erstbehörde mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 den Berufungswerber "als Zulassungsbesitzer" zur Lenkerbekanntgabe auf.

Zulassungsbesitzer war jedoch eine vom Berufungswerber gänzlich verschiedene Person (vgl. Auszug aus Zulassungsdatei, AS 47).

Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht nach, sodaß gegen ihn mit Strafverfügung vom 9. Jänner 1997 eine Strafverfügung wegen der Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG erlassen wurde.

Hinsichtlich dieser Strafverfügung kam es zu Zustellproblemen, sodaß in der Folge der dagegen erhobene Einspruch mit Bescheid der Erstbehörde vom 2. Juli 1997 als verspätet zurückgewiesen wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung bekam der Berufungswerber durch das h. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, VwSen-104799/2/Br, Recht. Aus prozeßökonomischen Gründen wurde in diesem Berufungsbescheid darauf hingewiesen, daß eine Verfolgung nach § 103 Abs.2 KFG offenbar zu Unrecht erfolgte, weil der Berufungswerber nicht Zulassungsbesitzer sei und er daher als solcher nicht auskunftspflichtig sein konnte.

Wegen der verfahrensspezifischen Vorgangsweise der Erstbehörde brachte der Berufungswerber beim Oö. Verwaltungssenat auch noch eine Maßnahmenbeschwerde ein, welche jedoch mit dem Erkenntnis vom 13. Mai 1997, VwSen-420140/2/Kl/Rd, zurückgewiesen wurde, da es sich bei den vom Berufungswerber belastend empfundenen Verfahrenshandlungen um keine Angelegenheiten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte.

Nach dem obzit. h. Erkenntnis vom 29. Juli 1997 wurde schließlich das Verfahren gegen den Berufungswerber nach dem Grunddelikt (i.Sd. Strafverfügung vom 15.10.1996) fortgeführt und im Rechtshilfeweg die Vernehmung des BezInsp. R begehrt. Dessen Vernehmung erfolgte vor dem Gemeindeamt Pettenbach dergestalt, daß offenbar die vom Zeugen angefertigte Punktation seiner Erhebungsschritte (die in diesem Stadium erstmals in den Akt Eingang fanden) am 15. September 1997 vom Bediensteten des Gemeindeamtes wörtlich abgeschrieben wurden.

Im fortgeführten erstbehördlichen Verfahren wurde schließlich am 30. Dezember 1997 auch noch der Zeuge R im Wege des GP Pettenbach zu seinen Wahrnehmungen am 2. September 1996 befragt. Angaben zum Aussehen der Person des Lenkers machte dieser Zeuge bereits anläßlich dieser Befragung nicht.

Nach abschließender Gewährung des Parteiengehörs an den Berufungswerber und der Erstattung einer umfangreichen Stellungnahme durch diesen am 2. April 1998, wurde schließlich am 11. Mai 1998 das angefochtene Straferkenntnis gegen den Berufungswerber, bei gleichzeitiger Einstellverfügung des Verfahrens gegen ihn nach § 103 Abs.2 KFG, erlassen.

4.2. Die Chronologie des Ablaufes in Verbindung mit dem unmittelbaren Beweisergebnis der Berufungsverhandlung, vermochte den Tatnachweis, zumindest nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu erbringen. Ganz im Gegenteil, läßt einerseits der vage Hinweis des Zeugen S, daß es sich beim Lenker eher um keinen Bartträger handelte, den gegenteiligen Schluß zu.

Andererseits kann auch der Umstand, daß der Berufungswerber sich gegenüber dem GP Pettenbach etwa eine Woche nach dem Vorfall zumindest konkludent als Lenker deklarierte, nicht als Beweis der Lenkereigenschaft angesehen werden. Immerhin hat der Berufungswerber zumindest im Verfahren von aller Anfang an die Lenkereigenschaft bestritten und bereits in seinem Einspruch dargetan, daß er den Lenker sogar benennen könne. Darüber dürfte jedoch die Erstbehörde im wahrsten Sinne des Wortes gestolpert sein, indem Sie den Berufungswerber dann sogleich "als Zulassungsbesitzer" (und somit ohne Rechtsgrundlage) zu dessen Namhaftmachung gemäß § 103 Abs.2 KFG aufforderte.

Wenngleich die Umstände der nicht sofortigen Bestreitung der Lenkereigenschaft auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen mögen, kann dies nicht schon als Beweis einer Täterschaft gewertet werden. Die Personen der Firma W, welche den Berufungswerber als Lenker bezeichneten, konnten mangels namentlicher Erfassung durch den Erhebungsbeamten nicht gefragt werden. Darin liegen Verfahrensmängel die nach zwei Jahren im Berufungsverfahren nicht mehr korrigierbar waren. Der im Zuge der Berufungsverhandlung getätigte Vorhalt des Berufungswerbers an den Zeugen BI R, daß die im Punkt 1. (AS 45 bzw. 47) den Zulassungsbesitzer des Lkw, H, zugeteilte Telefonnummer ein Jahr zuvor noch nicht existiert haben soll und die daraus ableitbare Ungereimtheit, konnte nicht geklärt werden.

Letztlich blieb daher nur mehr die Verantwortung des Berufungswerbers und die Angaben der Augenzeugen, welche für den Berufungswerber inhaltlich keinesfalls belastend waren, als entscheidendes Beweismittel über. Auf die Vernehmung des nunmehr vom Berufungswerber namhaft gemachten Lenkers, des Herrn W, dessen Mitnahme der Berufungswerber zur Verhandlung fernmündlich noch ankündigte, welcher lt. seiner glaubhaften Mitteilung in der Verhandlung jedoch unerwartet von einer Auslandsreise nicht zurückkehrte, konnte verzichtet werden. In diesem Zusammenhang kann auch die ursprüngliche Verschweigung des Namens des angeblich tatsächlichen Lenkers durch den Berufungswerber nicht in Richtung seiner Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Diese Beurteilung schien insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Berufungswerber als Polizeibeamter mit der verwaltungsrechtlichen Materie gut vertraut ist und es ihm daher durchaus naheliegend gewesen sein mag, daß er von der Namhaftmachung der Person des Lenkers im Zuge der ihm zugegangenen Lenkererhebung, wegen der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Lenker, eben zu diesem Zeitpunkt noch Abstand nahm. Das nachvollziehbare Motiv, diese Person allenfalls vor einer Strafverfolgung schützen zu wollen, kann nicht gegen seine Glaubwürdigkeit ausgelegt werden.

Der Verantwortung des Berufungswerbers war daher unter Berücksichtigung der ihn eher entlastenden Aussage des Zeugen S im Ergebnis zu folgen. Sie verlief nämlich von Anfang an inhaltlich im Ergebnis stets gleichlautend.

5. Rechtlich folgt daraus, daß bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 86/83/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Dahingestellt könnte letztlich bleiben, daß die Tatbestände des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e und § 4 Abs.5 StVO 1960 im Verhältnis des Besonderen zum Allgemeinen stehen. Da eine Straßenlaterne nicht als Verkehrsleiteinrichtung zu qualifizieren ist, wäre hier der allgemeine Tatbestand anzuziehen gewesen. Diesbezüglich wäre eine Umsubsumtion im Hinblick auf § 44a VStG aber auch im Berufungsverfahren noch möglich gewesen.

5.1. Hinsichtlich des vom Berufungswerber gestellten Kostenersatzbegehrens ist darauf hinzuweisen, daß im Verwaltungsstrafverfahren hiefür eine Rechtsgrundlage nicht besteht.

Der Berufungswerber kann diesbezüglich nur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

 

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