Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161371/8/Bi/Be

Linz, 18.08.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, vom 19. Mai 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 3. Mai 2006, VerkR96-650-2006-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird im Punkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis dies­bezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

      Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II.  Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14,40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 58 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 72 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. November 2005 um 5.48 Uhr in Ottensheim auf der B127 bei Strkm 10,480 in Richtung Linz mit dem Pkw, Kz L-638EV, 1) eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs.2 StVO 1960) überfahren habe und 2) bei dieser Fahrt im Bereich des Vorschrifts­zeichens "Überholen verboten" ein mehrspuriges Fahrzeug links überholt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 13 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Fristen bei der Aufforderung zur Rechtfertigung sei bereits vor Erhalt des Schreibens abgelaufen gewesen und die Tatzeit liege in der Zukunft; dazu könne er sich nicht rechtfertigen. Er habe bereits geschrieben, dass er am angegebenen Ort keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Dafür habe er auch einen Zeugen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger BI H F, PI Ontlstraße in Linz, Anzeige erstattet hat, weil er am 26. November 2005 um 5.48 Uhr seinen Pkw auf der B127 von Ottensheim in Richtung Linz in einer Kolonne gelenkt habe, wobei er unmittelbar nach dem Tunnel bei km 10,48 von einem blauen Kastenwagen, Kz., überholt worden sei, obwohl dort das Überholen für mehrspurige Kraft­fahrzeuge verboten und eine Sperrlinie angebracht sei. Der Lenker habe beides missachtet.

 

Das Verfahren wurde nach der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin des FirmenPkw, der C Industrie Service GmbH, Linz, dass der Bw der Lenker zur angegebenen Zeit gewesen sei, an die Erstinstanz, die Wohnsitzbehörde des Bw, abgetreten. Diese erließ die Strafverfügung vom 10. Februar 2006, in der dem Bw zur Last gelegt wurde, er habe am 26. November 2005, 5.48 Uhr, in Ottensheim, B127, km 10.480, Richtung Linz, mit dem Kfz, im Bereich des Vor­schrifts­zeichens "Überholen verboten" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt. 

Der Bw hat dagegen fristgerecht Einspruch erhoben, sich aber inhaltlich nicht zum Tatvorwurf geäußert. Mit Schreiben vom 30. März 2006 wurde ihm ein neuer Tatvorwurf, nämlich ein Überfahren einer Sperrlinie am 26. November 2006, zur Last gelegt und er zur Recht­fertigung insofern aufgefordert, als er sich bis 13. März 2006  - gemeint war offenbar April - persönlich oder schriftlich äußern sollte. Der Bw hat darauf nicht reagiert, worauf eine neuerliche Aufforderung zum Tatvorwurf laut Strafverfügung (Missachtung des Überholverbots am 26. November 2005) vom 13. April 2006 erging, sich bis 26. April 2006 zu äußern - daraufhin gestand der Bw zwar zu, das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gelenkt zu haben, bestritt aber die Tat begangen zu haben.

Das Straferkenntnis erging noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist und beinhaltete beide Tatvorwürfe  mit dem Tatzeitpunkt laut Anzeige.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Grundlage der beiden Tatvorwürfe ermittelt, wobei von der Erstinstanz mitgeteilt wurde, dass eine Verordnung für die Sperrlinie im Punkt 1) nicht existiert. Die Verordnung des Bezirks­haupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 19. März 1996, VerkR11/300/16/1996, für das Überholverbot von km 10.152 bis km 10.835 in beiden Fahrtrichtungen der B127 wurde vorgelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Im Punkt 1) ist daher davon auszugehen, dass die angeführte Sperrlinie keine rechtliche Grundlage hat, sodass das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war, weil die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im Punkt 2) ist zu bemerken, dass gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen darf, sofern nicht rechts zu überholen ist.

 

Dem Bw wurde ein inhaltlich richtiger Tatvorwurf innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 31 VStG gemacht, er hat zunächst die Tatbegehung bestritten, was sich aber insofern als relativ herausgestellt hat, als er seine Bestreitung lediglich auf km 10.480 der B127 bezogen hat. Im Schriftsatz vom 30. Juli 2006 hat er bestätigt, im Bereich der Ausfahrt von dortigen Bahnhof überholt zu haben, ca bei km 10.300, also 180 m weiter in Richtung Linz; km 10.480 liege am Ende des Tunnels. Er hat auch einen Zeugen für sein Überholmanöver genannt.

Dazu ist seitens des UVS zu sagen, dass das Gebot der Tatortkonkretisierung im § 44a VStG nicht so zu verstehen ist, dass jede Km-Abweichung bei Übertretungen, die naturgemäß auf längeren Wegstrecken begangen werden, die Behörde zur Ein­stellung des Verwaltungsstrafverfahrens zwingen muss, sondern der Beschuldigte muss vielmehr durch die Anführung des Tatortes in der Lage sein, sich konkret zum Tatvorwurf zu äußern und entsprechende Beweise anzubieten und er muss vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt sein. Diese Anforderungen werden durch die Tatortan­lastung im gegenständlichen Fall zweifellos erfüllt, wobei der Bw den Tatvorwurf an sich gar nicht bestritten, sondern noch unter Benennung des Zeugen bestätigt hat. Es erübrigte sich daher eine mündliche Verhandlung und war auch aufgrund des örtlichen Geltungsbereichs des Überholverbotes (zwischen km 10.152 und 10.835, also auch bei km 10.3 und 10.48) davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.     

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatz­freiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zurecht - weder straferschwerende noch -mildernde Umstände gefunden und die von ihr geschätzten finanziellen Verhältnisse (1000 Euro monatlich netto bei fehlenden Sorge­pflichten und Vermögen) der Strafbemessung zugrundegelegt, denen der Bw nicht widersprochen hat.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Straf­bemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Auch der Annahme fahrlässiger Begehung ist nichts entgegenzusetzen und insbesondere kein geringfügiges Verschulden anzunehmen, sodass der Ausspruch einer Ermahnung ebenso ausgeschlossen war wie eine Strafherabsetzung. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall im Punkt 1) ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Sperrlinie ohne gesetzliche Grundlage – Einstellung

Überholverbot auch am vom Bw angegebenen Ort Entfernung 180 m zum km des Einspruches entspricht Vorschriftszeichengebot des, Überholen nicht bestätigt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum