Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161383/8/Zo/Jo

Linz, 18.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G F, geb. , G, vom 19.05.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Linz-Land, Zl. VerkR96-30985-2005, vom 02.05.2006, wegen Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 12.09.2006 zu Recht erkannt:

 

 

               I.      Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von "um 59 km/h" zu lauten hat "wesentlich".

   Die Sätze "Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren             Gunsten abgezogen. Diese Verwaltungsübertretung hat einen      Führerscheinentzug zur Folge." haben zu entfallen.

 

             II.      Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.  Die Strafnorm wird auf
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 geändert.

 

            III.      Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26.10.2005 um 14.15 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in Pucking auf der A1 bei km 175,300 Richtungsfahrbahn Wien die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Diese Verwaltungsübertretung habe einen Führerscheinentzug zur Folge.

Der Berufungswerber habe eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er selber nicht mit dem Lasergerät gemessen worden sei. Entsprechend der Begründung seien beide Fahrzeuge auf ca. 800 m ersichtlich gewesen und hätten augenscheinlich die gleiche Geschwindigkeit gehabt. Er habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht bestritten, allerdings sei er nicht um 59 km/h zu schnell gefahren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.09.2006, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat sowie die Zeugen RI MMag. S und GI M unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten Pkw auf der A1 in Fahrtrichtung Wien. Er fuhr hinter seinem Bekannten, Herrn R.

 

Die Polizeibeamten führten Lasermessungen durch, wobei im konkreten Fall nur das vorausfahrende Fahrzeug des Herrn R gemessen wurde. Diese Messung ergab eine Geschwindigkeit von 159 km/h nach Abzug der Messtoleranz. Die Polizisten konnten beide Fahrzeuge bereits auf einer Entfernung von ca. 700 bis 800 m wahrnehmen, die Messung des vorausfahrenden Fahrzeuges erfolgte jedoch erst innerhalb des Einsatzbereiches des Lasergerätes von max. 500 m. Beide Polizisten gaben an, dass sich die zwei Pkw mit augenscheinlich gleichem Abstand und gleicher Geschwindigkeit der Messstelle näherten. Sie verzichteten daher auf eine weitere Messung des zweiten nachfahrenden Pkw des Berufungswerbers sondern gingen davon aus, dass auch dieser mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren ist.

 

Herr R bestritt die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit von 159 km/h nicht und wurde diesbezüglich auch rechtskräftig bestraft.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Im gegenständlichen Bereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet. Diese wurde vom Berufungswerber wesentlich überschritten. Zu der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit ist festzuhalten, dass sein Fahrzeug tatsächlich nicht gemessen wurde. Die Messung des vorausfahrenden Fahrzeuges ergab eine Geschwindigkeit von 159 km/h, wobei der Berufungswerber selbst nach der Einschätzung der Polizeibeamten mit gleichbleibender Geschwindigkeit und gleichbleibendem Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug nachgefahren ist.

 

Dazu ist anzuführen, dass die Einschätzung des Abstandes zwischen zwei Fahrzeugen – auch wenn diese über eine längere Strecke beobachtet werden – nur sehr schwer möglich ist. Auch wenn optisch der Eindruck entsteht, dass der Abstand gleichbleibend ist, so kann doch objektiv nicht ausgeschlossen werden, dass gerade zum Zeitpunkt der Messung des vorausfahrenden Fahrzeuges entweder dieses kurzfristig beschleunigt wurde oder das hinten nachfahrende Fahrzeug kurzfristig die Geschwindigkeit etwas reduziert hat. Ein derartiger Vorgang ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs ausgeschlossen und kann über die Beobachtung des Fahrzeugabstandes auf eine größere Entfernung wohl auch nicht ohne weiteres wahrgenommen werden. Letztlich ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers nicht mit einem Messgerät festgestellt wurde, sondern lediglich das vor ihm fahrende Fahrzeug gemessen wurde und die Geschwindigkeit des Berufungswerbers lediglich geschätzt wurde. Diese Schätzung ist natürlich aufgrund der Messung des vorausfahrenden Fahrzeuges und dem im Wesentlichen gleichen Abstand als sehr genau anzusehen, eine ziffernmäßig exakte Festlegung ist allerdings nicht möglich. Es ist daher von der gemessenen Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges eine mögliche Ungenauigkeit hinsichtlich der Abstandsschätzung – und damit der Geschwindigkeit des Berufungswerbers – zu berücksichtigen. Wenn man eine realistische Ungenauigkeit von max. 10 km/h in Betracht zieht, so ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von ca. 50 km/h begangen hat, wobei diese ziffernmäßig nicht exakt ermittelt werden kann. Der Berufungswerber hat jedenfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb zumindest fahrlässiges Verhalten anzunehmen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Hinsichtlich der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als Straferschwerungsgrund ist zu berücksichtigen, dass letztlich von einer niedrigeren Überschreitung auszugehen ist, als ihm von der Erstinstanz vorgeworfen wurde. Dennoch stellt auch diese Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, weshalb eine spürbare Geldstrafe verhängt werden muss.

 

Es ist die Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 anzuwenden, die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe beträgt daher 726 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Höchststrafe sowie der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 800 Euro bei Sorgepflichten für Gattin und ein Kind und erheblichen Schulden) musste die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei die nunmehr festgesetzte Strafhöhe ausreichend erscheint, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus generalpräventiven Überlegungen war eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht möglich.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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