Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161417/5/Fra/Sp

Linz, 14.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau IB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.5.2006, VerkR96-784-1-2006/Her, betreffend Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem  Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen (insgesamt 120 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen vier Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit je eine Geldstrafe von 150 Euro (je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt, weil sie es als Besitzerin der Gewerbeberechtigung (Ankündigungsunternehmen) zu verantworten hat, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 17.1.2006 um 14.36 Uhr im Gemeindegebiet Marchtrenk an der B1 Wiener Straße auf Höhe von Strkm. 202,140

1.      die Werbung "Enjoy the Moment (Milton Zigaretten)", einsehbar in Fahrtrichtung Wels,

2.      die Werbung "feel well – feel red (Red King Zigaretten)", einsehbar in Fahrtrichtung Wels,

3.      die Werbung "Enjoy the Moment (Milton Zigaretten)", einsehbar in Fahrtrichtung Linz und

4.      die Werbung "feel well – feel red (Red King Zigaretten)", einsehbar in Fahrtrichtung Linz

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor, die Meinung des gegenständlichen Straferkenntnisses die gegenständlichen Werbetafeln seien außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht worden, sei irrig. Die Gemeinde Marchtrenk habe als zuständige Baubehörde die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage im Jahre 1998 – entsprechend den Bestimmungen der Oö. Bauordnung – zur Kenntnis genommen. Zum damaligen Bewilligungszeitpunkt sei die Situierung der Ortstafeln so gewählt gewesen, dass der Standort der Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes und nicht in einer Freilandstrecke lag. Nachdem im Nachhinein die Situierung der Ortstafeln geändert wurde, liege nunmehr die Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes. Es könne ihres Erachtens nicht sein, dass eine rechtsgültige Baukenntnisnahme und somit ein rechtmäßiger Bestand einer Werbetafel – durch die Umsituierung der Ortstafeln – außer Kraft gesetzt und somit ein Straftatbestand gegeben sein sollte. Sollte eine Störung der Verkehrs­sicherheit durch die gegenständliche Tafel gegeben sein, wäre dies in einem gesonderten Verfahren abzuklären. Um einem diesbezüglichen Verfahren nicht vorzugreifen, seien die Tafeln zwischenzeitig – auch auf Wunsch des Grundeigentümers und aufgrund des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn – entfernt worden. Das Grundgerüst für die Tafeln sei allerdings belassen worden, um nicht die bestehende Bewilligung obsolet werden zu lassen.  Die Bw beantragt abschließend ihrer Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Es ist unstrittig, dass die gegenständlichen Werbungen zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt angebracht waren und hiefür die Bw als Besitzerin der Gewerbeberechtigung "Ankündigungsunternehmen" die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt. Weiters ist unstrittig, dass für diese Werbungen keine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 84  Abs.3 StVO 1960 vorlag.

 

In ihrer Rechtfertigung vom 8. Mai 2006 zur Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.3.2006 brachte die Bw vor, sie habe am 4.3.1998 die Errichtung einer Werbe- oder Ankündigungseinrichtung angezeigt. Im Sinne des § 27 der Oö. Bauordnung sei ein Untersagungsbescheid nicht erfolgt. Sie habe sohin eine gültige Genehmigung. Außerdem sei der Standort mit der Straßenmeisterei abgesprochen worden. Das Ortsgebiet sei mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.10.1968, GZ: VerkR-0203-11-1968, festgelegt worden. Für sie sei unstrittig, dass die Ankündigungseinrichtung im Ortsgebiet stehe. Als Beweis lege sie ein Foto vom 22.12.2005 vor.

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde zu diesem Vorbringen aus, die Bw unterliege hier einem krassen Rechtsirrtum, welcher im eindeutigen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe. Die B1-Wiener Straße sei in ihrem Verlauf durch das Gemeindegebiet Marchtrenk an keiner einzigen Stelle durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt worden. Auch befinden sich – was ebenfalls zweifelsfrei feststehe – die beiden Werbungen weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt. Der Schutzzweck der restriktiven Bestimmung des § 84 Abs. 2 StVO 1960 sei die Sicherheit des Straßenverkehrs. Mit Besorgnis wird der zunehmend hemmungslose Wildwuchs von Ankündigungen und Werbungen entlang von Bundes- und Landesstraßen festgestellt. In diesen Zusammenhang falle auch die besonderen Aggressivität der Werbung in der Bau- und Heimwerkermarktbranche ins Auge. Durch diese unzulässiger Weise aufgestellten Werbeeinrichtungen werde in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer vom Straßenverkehrs­geschehen abgelenkt, was immer wieder zu gefährlichen Situationen und Verkehrsunfällen führen könne.

 

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde M teilte dem Oö. Verwaltungssenat aufgrund einer entsprechenden Anfrage mit, es sei richtig, dass die Bauanzeige für Werbeeinrichtungen von der Baubehörde im Jahre 1988 zur Kenntnis genommen wurde. Es sei jedoch im Bauverfahren eine Prüfung nach anderen Gesetzen nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde wurde diese Anzeige auch nicht abgelehnt. Die Ortstafel wurde wie im Bild dargelegt immer in dieser Form kundgemacht. Es wurden Bilder von Frau B vorgelegt, wo die Ortstafel in die andere Richtung gedreht wurde. Unter Umständen könne es auch durch das Anfahren eines Lkw´s dazu gekommen sein, dass diese Tafel verdreht wurde. Dies habe jedoch nie zur Folge gehabt, dass der gewählte Standort der Werbeeinrichtung im Ortsgebiet gelegen ist. Die Bundesstraße sei in diesem Bereich nie im Ortsgebiet gelegen und es gäbe auch keine Verordnungen der Bezirks­verwaltungsbehörde für dieses Ansinnen.

 

Im Hinblick auf den oa Sachverhalt müssen die Ausführungen der Bw rechtlich ins Leere gehen. Es kann auch dahinstehen, ob die Ortstafel – von wem auch immer – allenfalls verdreht wurde, zumal dies auf die Qualifikation der Bundesstraße im Bereich der Tatörtlichkeit als Freilandstraße keinen Einfluss hat. Im Hinblick auf die Feststellung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M, dass die Bundesstraße in diesem Bereich nie im Ortsgebiet gelegen ist, ist das Vorbringen der Bw, 1998 sei die Situierung der Ortstafeln so gewählt gewesen, dass der Standort der Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes und nicht an einer Freilandstraße gelegen sei, nicht nachvollziehbar. Ob nun die Gemeinde Marchtrenk als Baubehörde die Bauanzeige für Werbeeinrichtungen nach allen Bestimmungen der Oö. Bauordnung zur Kenntnis genommen hat, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.

 

Die Bw hat die ihr zur Last gelegten Tatbestände objektiv und weil sie keine Gründe vorgebracht hat, welche geeignet gewesen wären, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, auch subjektiv erfüllt, weshalb die Berufung dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

 Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die Bw mangels eigener Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Als straferschwerend hat sie eine einschlägige Vormerkung, als strafmildernd keinen Umstand gewertet.

 

Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine Geldstrafe verhängt hat, mit der der gesetzliche Strafrahmen jeweils nur zu rund 20,7 % ausgeschöpft wurde, kann ein Ermessensfehler bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die einschlägige Vormerkung mit 200 Euro Geldstrafe geahndet wurde. Die nunmehrigen Übertretungen wurde zu jeweils 150 Euro sanktioniert.

 

Durch in unzulässiger Weise aufgestellte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet.  Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen. Der Oö. Verwaltungssenat hält daher die Strafen für tat- und schuldangemessen und ist eine Herabsetzung auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

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