Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105537/10/BR

Linz, 09.07.1998

VwSen-105537/10/BR Linz, am 9. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 30. März 1998, Zl.:VerkR96-9607-1997, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 9. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt als das Ausmaß der Geschwindig-keitsüberschreitung auf 40 km/h zu korrigieren ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis, wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52a Z10a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 6. Juni 1997 um 09.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von S a.A. bei km 233,289 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Baustelle) um 40,9 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß am Meßergebnis, welches mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/Km durchgeführt wurde, kein Grund zu bezweifeln bestehe. Ebenfalls sei die ordnungsgemäße Verwendung einem darin geschulten Beamten zuzumuten. 2. Der Berufungswerber führte in seiner Berufung im wesentlichen aus, daß der Berufungswerber sich ständig schuldeinsichtig verantwortet habe. Ferner vermeint er, daß es nicht zulässig wäre ausschließlich den Angaben der Meldungsleger zu folgen. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung habe objektiv nicht festgestellt werden können, sodaß von einer geringeren Geschwindig-keitsüberschreitung auszugehen gewesen wäre. Schließlich sei auch das geringe Einkommen des Berufungswerbers bei der Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Abschließend beantragt der Berufungswerber die Strafe erheblich herabzusetzen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der gegen Schuld und Strafe gerichteten Berufung zur Wahrung der Grundsätze gemäß Art. 6 EMRK indiziert (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ferner durch Einvernahme der Gendarmeriebeamten V und S als Zeugen und des Berufungswerbers anläßlich der Berufungsverhandlung als Beschuldigten. 5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Die h. verfahrensgegenständliche Messung erfolgte durch den Zeugen V vom heruntergekurbelten Fenster des Dienstkraftwagens aus in Richtung des aus Salzburg anfließenden Verkehrs im Bereich einer damaligen Autobahnbaustelle vom Standort Strkm. 233.061 mittels Verkehrsge-schwindigkeitsmeßgerätes LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 4342. Die vor dieser Messung zuletzt erfolgte Eichung war am 11. September 1995. Innerhalb einer halben Stunde vor dieser Messung wurde die erforderliche Testung des Gerätes und der sog. Nullabgleich durchgeführt. Dabei wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers aus einer Entfernung von 228 Meter mit 104 km/h festgestellt. Unter der automatisch zu berücksichtigenden Verkehrsfehlergrenze ergab sich der auf ein "Zehntel" ausgewiesene Geschwindigkeitswert mit einer Überschreitung von 40,9 km/h. Der Berufungswerber wurde folglich angehalten, wobei er die ihm vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit nicht in Abrede stellte.

5.2. Bei der Berufungsverhandlung führten die einvernommenen Gendarmeriebeamten aus, daß sie ständig mit diesen Messungen betraut sind. Bei dieser Messung sei der Berufungswerber der ihm mitgeteilten Fahrgeschwindigkeit nicht entgegengetreten. Er hatte ebenfalls keine Autobahnvignette am Fahrzeug angebracht gehabt, weshalb er ebenfalls angezeigt wurde. Die Angaben der Gendarmeriebeamten im Hinblick auf die vorschriftsmäßige Durchführung der Messung waren glaubwürdig, sodaß auch - im Gegensatz zur bloß in den Raum gestellten und durch nichts untermauerten Behauptung des Berufungswerbers - von der ziffernmäßigen Richtigkeit der hier vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden kann. Es ergaben sich anläßlich des Beweisverfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß bei dieser Messung irgend ein Fehler unterlaufen wäre. Dies wird auch dadurch unterstrichen, daß es wohl in erster Linie der Berufungswerber selbst gewesen wäre, welcher wohl gleich nach der Anhaltung auf einen solchen Fehler aufmerksam gemacht hätte. Vielmehr vermeinte er nach der Anhaltung, daß er die Geschwindigkeitsbeschränkung "übersehen" hätte. Auch im Zuge der Berufungsverhandlung wurde inhaltlich nichts vorgebracht, was an der Richtigkeit der Messung Zweifel aufkommen lassen hätte können.

5.2.1. Zu den angedeuteten meßtechnischen Bedenken sei hier auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P. Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt: 1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen. 2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." 5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 228 Meter und lag sohin innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Dieses Meßergebnis zählt für den O.ö. Verwaltungssenat als voller Beweis für das hier angelastete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Die zur Last gelegte Verhaltensweise wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann.

6.2. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem für diese Meßmethode richtungsweisenden Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0317 davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. u.a. VwGH vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Irgendwelche Fehler des Gerätes hat auch hier der Berufungswerber - wie oben bereits dargelegt - nicht behauptet. Er stellt scheinbar bloß ganz kursorisch die Tauglichkeit der Meßmethode als solche in Frage. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher keine Veranlassung an den Angaben des Meldungslegers Zweifel zu hegen.

6.3. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.4. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, daß dieser Übertretung ein nicht unbedeutender Tatunwert zu Grunde liegt. Dieser liegt insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg sich doch erheblich verlängert hätte. Konkret wäre hier gegenüber der Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h der Anhalteweg um immerhin 50 Meter verlängert gewesen. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 39,69 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 89,90 Meter (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger). Auf einer Straßenbaustelle auf der Autobahn kommt diesen Dimensionen einer Geschwindigkeitsüberschreitung - wie jüngste Unfälle etwa in Niederösterreich gezeigt haben - für eine Unfallwahrscheinlichkeit hohe Bedeutung zu. Die hier verhängte Strafe ist daher als sehr milde zu bezeichnen.

Da der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten ist, vielmehr bereits eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1996 besteht, welche in diesem Verfahren als straferschwerender Umstand zum Tragen kommt, kann der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe hier nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Es scheint insbesondere aus Gründen der Spezialprävention indiziert diese Strafe auszusprechen um den Berufungswerber den Unwertgehalt dieser Übertretung vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahre 1991 eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet, selbst wenn mit einer derartigen Fahrgeschwindigkeit sonst keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991). Die Änderung des Spruches gegenüber der mündlich verkündeten Textierung erfolgte in sprachlicher und rechnerischer Richtigstellung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r : 21.07.98 08:18 Erstellt am: 00:00:00 Beschreibender Name: Dokumentart: Verfasser/in: Dr. Bleier Schreibkraft: VWS10 Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

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