Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161446/9/Ki/Da

Linz, 19.09.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, B, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. C B und Mag. C Z, B, B, vom 2.6.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.5.2006, VerkGe96-10/2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  § 49 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 bzw. des Güterbeförderungsgesetzes eine Strafverfügung (VerkGe96-10-2006 vom 5.4.2006) erlassen, welche diesem am 10.4.2006 persönlich zugestellt wurde.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch gegen die Strafverfügung (schriftlich ausgeführt am 2.5.2006) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 2.6.2006. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, welcher überdies auch zeugenschaftlich einvernommen wurde, sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil. Als weitere Zeugen wurden der Vater des Berufungswerbers, J S, sowie die Sekretärin des Rechtsvertreters, G S, einvernommen.

 

5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Berufungswerber die gegenständliche Strafverfügung am 10.4.2006 persönlich übernommen hat.

 

Mit Schreiben vom 18.4.2006, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 19.4.2006, hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mitgeteilt, dass ihn der Beschuldigte mit seiner Vertretung beauftragt hat und es wurde u.a. beantragt, eine Aktenkopie herzustellen und diese dem ausgewiesenen Vertreter per Telefax zu übermitteln. Die Übermittlung der Anzeige an den Rechtsvertreter erfolgte per Telefax am 24.4.2006.

 

Im Verfahrensakt befindet sich ferner ein von Herrn S (Sachbearbeiter) angefertigter Aktenvermerk vom 26.4.2006, wonach an diesem Tage der Vater des Berufungswerbers beim Amte erschienen ist und den Gefertigten um Aushändigung der bei der gegenständlichen Verkehrskontrolle abgenommenen Schaublätter ersucht hat. Er habe Herrn S mitgeteilt, dass vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens die Originalschaublätter nicht ausgehändigt werden können, jedoch eine Ablichtung möglich sei. Eine Ablichtung dieser drei Schaublätter wurde dem Vater am 26.4.2006 übergeben, wobei Herr S einen Einspruch angekündigt habe.

 

Letztlich wurde mit Schriftsatz vom 2.5.2006 der gegenständliche Einspruch schriftlich eingebracht.

 

In der Berufung argumentiert der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass er bereits am 18.4.2006 versucht habe, die auf der Strafverfügung bezeichnete Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Gmunden telefonisch zu erreichen bzw. er die Bezirkshauptmannschaft Gmunden angerufen habe. Das Gespräch sei von einer Dame entgegengenommen worden, deren Namen er sich leider nicht aufgeschrieben bzw. gemerkt habe, die Dame habe ihm erklärt, dass Frau R nicht anwesend sei, er habe ihr ausdrücklich erklärt, dass er einen Einspruch erhebe.

 

Bei einem weiteren Gespräch am 20.4.2006 habe er Frau R wiederum nicht erreichen können, er habe wiederum mit der selben Dame ein Gespräch geführt.

 

Vermerke über durchgeführte Telefongespräche des Rechtsvertreters des Berufungswerbers mit der vorgenannten Dame sind im vorliegenden Verfahrensakt nicht enthalten.

 

In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Rechtsvertreter den geschilderten Sachverhalt und er gestand mehr oder minder ein, dass es sein Fehler sei, dass er sich den Namen der Dame, mit welcher er gesprochen hat, nicht aufgeschrieben habe. Er habe jedoch ausdrücklich bei dem Telefonat am 18.4.2006 erklärt, dass gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werde und es sei ihm auch zugesagt worden, dass der Inhalt dieses Gespräches an Frau R weitergeleitet werde.

 

Die Sekretärin des Rechtsvertreters erklärte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, dass sie das erwähnte Telefongespräch mitbekommen habe, sie könne sich erinnern, dass Dr. B ausdrücklich einen Einspruch erhoben habe.

 

Der Vater des Berufungswerbers konnte diesbezüglich keine näheren Angaben machen.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers erklärte sich auch bereit, einen Gesprächsnachweis über die durchgeführten Telefongespräche beizuschaffen.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden stellte den Umstand, dass die Telefonate stattgefunden haben, nicht in Zweifel, er vertrat jedoch die Auffassung, dass kein ausdrücklicher Einspruch erhoben wurde. Wäre ein solcher erfolgt, so hätten die Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen diesbezüglichen Aktenvermerk angefertigt, dies sei im Rahmen von Dienstbesprechungen vereinbart worden. Er beantragte eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Mitarbeiterinnen.

 

6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers tatsächlich konkret bei dem Telefonat am 18.4.2006 Einspruch erhoben wurde. Der Rechtsvertreter hat dies bei seiner zeugenschaftlichen Aussage glaubwürdig bestätigt und es ist zu berücksichtigen, dass eine falsche Zeugenaussage für ihn nicht nur strafrechtliche sondern auch standesrechtliche Konsequenzen hätte. Dass er letztlich sich den Namen der Gesprächspartnerin der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht notiert hat, schadet im vorliegenden Falle nicht.

 

Letztlich wurden die Angaben des Rechtsvertreters auch durch die zeugenschaftliche Aussage seiner Sekretärin bestätigt.

 

Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erscheint entbehrlich, zumal dem Vorbringen, es hätte eine entsprechende Belehrung im Rahmen einer Dienstbesprechung stattgefunden, durchaus Glauben geschenkt wird. Andererseits finden sich im vorliegenden Verfahrensakt überhaupt keine Hinweise dahingehend, was bei den verfahrensgegenständlichen Telefonaten am 18.4.2006 bzw. 20.4.2006 tatsächlich gesprochen wurde, sodass letztlich zumindest nach dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Zweifelsgrundsatz den Angaben des Berufungswerbers bzw. seines Rechtsvertreters zu folgen ist.

 

7. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass seit Inkrafttreten der Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I 10/2004 iSd § 13 Abs.1 AVG auch ein telefonisch eingebrachter Einspruch als mündlich eingebracht und daher als zulässig gilt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsvertreter des Berufungswerbers tatsächlich am 18.4.2006 telefonisch einen Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung erhoben hat. Nachdem die Strafverfügung am 10.4.2006 vom Berufungswerber persönlich übernommen wurde, gilt daher dieser Einspruch als rechtzeitig und es wurde der Berufungswerber durch die Zurückweisung seines Einspruches als verspätet in seinen Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

 

Im Sinne des § 49 Abs.2 VStG ist daher nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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