Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161453/2/Kei/Ps

Linz, 31.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M Z, vertreten durch den Rechtsanwalt L H, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2006, Zl. VerkR96-26473-2005, zu Recht:

 

I.                   Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.                 Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 16.7.2005 um 03,10 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 170.000 in Fahrtrichtung Wien mit dem Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt § 52 lit.a Ziff.10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

120 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

Gemäß §

 

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

12 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

„Es wird beantragt, den Straferkenntnisbescheid vom 08.06.2006 aufzuheben.

Begründung:

Herr M Z befand sich auf der Heimfahrt von Deutschland nach Restjugoslawien in Richtung Serbien. Im Fahrzeug befanden sich noch seine Ehefrau L und die Kinder M und S im Alter von 9 und 6 Jahren. Fahrer waren abwechselnd er und seine Ehefrau. Eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung haben sie nicht bemerkt. Wer nun das Fahrzeug geführt hat, ist ihnen in diesem konkreten Bereich Ansfelden nicht mehr bekannt.

Der Beschuldigte ist als Fleischarbeiter bei der Firma R in Versmold tätig und erzielt ein Nettoeinkommen von 1.100,00 €. Seine Ehefrau betreut lediglich die minderjährigen Kinder, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Bestrafung nicht angemessen ist. Ich bitte daher um die beantragte Aufhebung des Straferkenntnisses.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juli 2006, Zl. VerkR96-26473-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Bezugnehmend auf das sehr spät erfolgte Vorbringen des Bw dahingehend, dass er möglicherweise nicht der Lenker gewesen sei – dieses Vorbringen erfolgte erst in der mit 28. Juni 2006 datierten Berufung – wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, „Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens“, 6. Auflage, Linde Verlage, S. 1217, hingewiesen:

„Der Beschuldigte hat (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine ‚Glaubhaftmachung’ nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bleibt aufrecht.“

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.100 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für die Ehefrau und für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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