Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161464/8/Fra/Sp

Linz, 25.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn LA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HV  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Juni 2006, VerkR96-2900-2005, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. September 2006 in Verbindung mit einem Lokaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Schuldspruch der Ausdruck "Losenstein" auf "Langenstein" zu ersetzen ist. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe dieser Änderung sowohl hinsichtlich des Schuld- als auch des Strafausspruches bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe
(10 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 11.9.2005  um 16.46 Uhr in der Gemeinde Losenstein auf der B3 bei km 226,031 mit dem einspurigen Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. In dieser wird vorgebracht, dass die Darstellung des Meldungslegers, welcher eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Messgerät durchgeführt hat, in mehrfacher Hinsicht unglaubwürdig sei. Der Bw weist insbesondere darauf hin, den Meldungsleger aufgefordert zu haben, die behauptete erhöhte Fahrgeschwindigkeit des Motorrades am Display des Lasergerätes nachzuweisen. Dieses habe aber keine Anzeige gehabt und es sei daher anzunehmen, dass der Meldungsleger keine Messung vorgenommen habe. Es sei den Angaben des Meldungslegers auch nicht zu entnehmen, welchen Teil des Motorrades er zu Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät beobachtet hat. Augrund des Fahrens des Motorrades in einer Kolonne sei davon auszugehen, dass der Meldungsleger sein Motorrad gar nicht anvisiert habe. Auch die Angaben des Meldungslegers bezüglich des Standortes, der Sichtmöglichkeiten und der Distanz, auf welche die Messung vorgenommen wurde, seien unrichtig. In diesem Zusammenhang sei auffallend, dass der Meldungsleger wohl die Behauptung aufstellt, er sei auf der linken Seite in Richtung Linz postiert gewesen. Gleichzeitig werde aber vom Meldungsleger keine Angabe gemacht, in welche Richtung er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Durch diese unzureichende Angabe des Meldungslegers versuche dieser den Eindruck zu erwecken, dass er tatsächlich entsprechende Sicht auf das Motorfahrrad hatte. Gehe man aber davon aus, dass die Fahrzeugkolonne in Richtung Sicht des Meldungslegers unterwegs gewesen war, könne er naturgemäß das Motorfahrrad zwischen den Fahrzeugen gar nicht erkennen. Es sei sohin auch der Tatort falsch.

 

Der Bw beantragt, in Stattgebung seiner Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig beantragt er eine Berufungsverhandlung.

 

I.3 Die Bezirkshauptmannschaft  Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
11. September 2006, in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Motorrad zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt gelenkt hat.

 

Aufgrund der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich abgelegten Aussage des Meldungslegers Herrn BI GG Polizeiinspektion wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

 

Die Geschwindigkeit des vom Bw gelenkten Motorrades wurde vom Meldungsleger mittels Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI20.20.TS/KM-E, gemessen. Der Standort des Meldungslegers war bei Strkm. 225,790 auf der linken Seite der B 3 in Fahrtrichtung Linz. Die Messung erfolgte mittels Stativ. Der Meldungsleger hat ausschließlich ankommende Fahrzeuge gemessen, und zwar Fahrzeuge die von Richtung Linz in Richtung Mauthausen fuhren. Dies ergibt sich bereits aus der Anzeige vom 11.9.2005, GZ: A10000008214/01/2005 (insofern ist die oa Verantwortung des Bw widerlegt). Die Messentfernung zum Motorradfahrer betrug 242 m und erfolgte demnach bei Strkm. 226,031 auf der B 3. Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung  aus, dass sich mit etlichem Abstand einige Fahrzeuge vor dem Motorradfahrer befanden und der Motorradfahrer sich zum Zeitpunkt der Messung im Aufholvorgang auf die Kolonne befand. Zum Zeitpunkt der Messung hatte er einwandfreie Sicht auf den Motorradfahrer. Diesen habe er auch in der Folge angehalten. Ob dieser das Messergebnis verlangt hatte, konnte sich der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung  nicht mehr erinnern. Zur Frage, ob das Messergebnis gespeichert war, führte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung aus, nur sagen zu können, es sei üblich, dass das Messergebnis bei Anhaltungen noch gespeichert ist. Man fragt dann den Lenker, ob er ein Organmandat begleichen will. Der Bw habe ihm jedoch gesagt, er zahle sowieso nichts. Er glaube sich erinnern zu können, dass er dann sicher zum Messgerät gegangen sei und geschaut habe, in welcher Entfernung er gemessen habe. Diese habe er sich dann notiert. Hätte er das Messergebnis bereits gelöscht gehabt, hätte er die Messentfernung auch nicht ablesen können. Er habe sich dann bei der Anhaltung auf einem Handzettel das Geburtsdatum, Adresse, Führerscheindaten, Kennzeichen des Motorrades, Messdatum, Uhrzeit, Messort, Fahrtrichtung und Messentfernung notiert. Weiters habe er sich auf diesem Handzettel die Rechtfertigung des Bw aufgeschrieben. Dieser habe ihm gesagt, dass andere auch zu schnell gefahren seien.

 

Der Meldungsleger legte diesen Handzettel bei der Berufungsverhandlung vor und führt weiters aus, dass es möglich sei, dass der Bw nach einem Radarfoto gefragt hat. Bei einem Lasermessgerät gebe es jedoch kein Foto. Was der Bw ihn genau gefragt habe, könne er nicht mehr angeben. Bei dem handschriftlichen Zettel handle es sich um keine Vorbreitungs­anzeige. Er führe mit dem gegenständlichen Gerät Messungen bereits seit drei Jahren durch. Die Frage, wo hinsichtlich der Fahrbahnbreite das Motorrad gefahren ist, konnte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung nicht mehr beantworten. Die erforderlichen Kontrollen (Gerätefunktions-, Zielerfassungskontrolle und Null-km/h-Messung) habe er vorschriftsmäßig  durchgeführt. Der Meldungsleger hat weiters bei der Berufungsverhandlung das Messprotokoll sowie den Eichschein für das gegenständliche Gerät vorgelegt. Die Durchführung der entsprechenden Kontrollen wurden im Messprotokoll belegt. Aus dem Eichschein ergibt sich, dass das Gerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

 

Unter Zugrundelegung dieser Aussagen stellt der Oö. Verwaltungssenat beweis­würdigend fest, keinen Zweifel darüber zu haben, dass der Meldungsleger eine korrekte und richtige Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich beim Meldungsleger um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan handelt, der die relevanten Wahrnehmungen bereits in der Anzeige dokumentiert hat. Weiters hat er sich die wesentlichen Daten auf einem Handzettel notiert, den er bei der Berufungsverhandlung vorgezeigt hat. Weiters ist zu bedenken, dass der Meldungsleger bei seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Bereits im Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0144, hat der VwGH ausgesprochen, dass Laser-Verkehrs­­geschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung der Gerätes zuzumuten ist. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich dieser Judikatur an.

 

Es sind im Berufungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung  des Gerätes ein Bedienungsfehler unterlaufen und dass es zu einer unrichtigen Geschwindigkeits­messung gekommen ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist sohin erwiesen, wobei noch zu erwähnen ist, dass die Verkehrsfehlergrenze von 3 % (gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 129 km/h, abzüglich der Verkehrsfehler­grenze ergibt sich ein Messwert von 125,13 km/h, abgerundet 125 km/h) abgezogen wurde. Dem Bw ist es mit seinen allgemeinen Behauptungen nicht gelungen, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens eindeutig erwiesen. Weitere Ermittlungen, insbesondere – wie beantragt - die Einholung eines weiteren kraftfahrzeug­technischen Gutachtens darüber, dass aufgrund der örtlichen Situation in Fahrtrichtung gesehen, durch vorausfahrende Fahrzeuge eine Sicht auf ein heranfahrendes Motorrad nicht ausreichend ist, um eine ordentliche Messung vorzunehmen, ist nicht erforderlich, weil aufgrund der Aussagen des Meldungslegers eindeutig davon auszugehen ist, dass dieser einwandfreie Sicht auf den Motorradfahrer hatte. Für diese Annahme konnte sich auch das entscheidende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates beim Lokalaugenschein, in dessen Rahmen auch Probemessungen durchgeführt wurden, überzeugen. Für die Erstellung eines Gutachtens würden auch die hiefür erforderlichen Parameter fehlen.

 

Da sohin der Bw im Verfahren keine die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräftenden Umstände vorgebracht hat und solche auch nicht hervorgekommen sind, hat er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeits­überschreitung,  mit der er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen hat, zu verantworten.

 

Strafbemessung:

Aufgrund der Angaben des Bw vom 30.5.2006, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass dieser ein monatliches Einkommen von 1.100 Euro bezieht, vermögenslos und für ein Kind sorgepflichtig ist und legt diese Annahmen der Strafbemessung zugrunde. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute.  Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund
6,9 % ausgeschöpft. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug jedoch abzüglich der Verkehrsfehlergrenze 25 %.

 

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu Verkehrsunfällen führen. Durch  Geschwindigkeitsüberschreitungen werden die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet bzw. geschädigt, weshalb von einem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung auszugehen ist.

 

Unter Zugrundelegung der oa Strafbemessungskriterien hält der Oö. Verwaltungssenat die bemessene Strafe für tat- und schuldangemessen. Auch Aspekte der Prävention erfordern die Strafe in der bemessenen Höhe.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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