Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161465/2/Fra/Sp

Linz, 25.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WM gegen die Fakten 4. und 5 (jeweils Übertretungen des KGF 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Juni 2006, VerkR96-586-2006, zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 4 (§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101    Abs.1 lit.e KFG 1967) stattgegeben. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich       dieses Spruchpunktes behoben das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich             eingestellt.

 

            Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 5 (§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967) mit        der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die übertretene             Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103       Abs.1 Z1 KFG 1967 im Zusammenhang mit § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967".

 

II.         Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 4 weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz noch einen Kostenbeitrag        zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu entrichten.

 

            Hinsichtlich des Faktums  5 hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem         Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten     Geldstrafe (36 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 44a Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung

  1. des § 9 Abs.1 VStG iVm § 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er es unterlassen hat, das Kfz rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, da die Begutachtungsplakette die Lochung 05/05 aufwies,
  2. des § 9  Abs.1 VStG iVm § 28 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass an der rechten Außenseite des Lkw´s die Aufschriften betreffend des Eigengewichtes, des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Nutzlasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren,
  3. des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm a) § 50 Abs.2 KFG 1967  eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), b) § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), c) § 23 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), d) § 4 Abs.4 KDV eine Geldstrafe in der Höhe 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), e) § 6 Abs.1 KFG 1967  eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), f) § 14 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), g) § 18 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von  36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und h) § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er es unterlassen hat, für den vorschriftsmäßigen Zustand  zu sorgen, da am Kraftfahrzeug folgende Mängel festgestellt wurden: a) das hintere  Kennzeichen  war nicht mehr gut lesbar, stark abgenützt und verformt, b) Windschutzscheibe gesprungen, c) Rückblinkspiegel links zerbrochen, d) rechter Vorderreifen wies die Mindest­profiltiefe nicht mehr auf, e) Feststellbremse funktionierte mangelhaft, f) Schlussleuchte links und rechts funktionierten nicht, g) Bremsleuchte rechts funktionierte nicht, h) Endrohr der Abgasführung abgerissen,
  4. des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs. 1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Ladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da ein 80 kg schwerer Generator ohne Sicherung transportiert wurde,
  5. des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 180Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er es unterlassen hat, für den vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen, da das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg durch die Ladung um 260 kg überschritten wurde.

 

Begangen hat der Bw diese Übertretungen in der Funktion des für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen,  der Firma A GesmbH, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person. Festgestellt wurden die Übertretungen am 18.1.2006 um 07.15 Uhr in Linz, auf der Mühlkreisautobahn – A7, Strkm. 2,3.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen die Fakten 1 bis 3 des in Rede stehenden Straferkenntnisses, diese sind sohin in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Die Erwägungen zum Faktum 4 (§ 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967):

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB  Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in ihrer Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Bei dieser Bestimmung handelt es sich also vor allem um eine Norm betreffend  die Sicherung der Ladung. Diese wird ua dann verletzt, wenn die Ladung so wenig gesichert ist, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhalten kann und der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt wird.

 

Der erhobene Tatvorwurf ist insofern unrichtig, als er sich schlechthin auf die Ladung als solche bezieht und mit keinem Wort auf die relevanten Tatbestandsmerkmale eingeht. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die Ladung durch die mangelhafte Sicherung (eine Umschreibung  lt. Anzeige ist nicht erfolgt) den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhalten kann und der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt wird. Diese Feststellung hätte selbstverständlich auch begründet werden müssen. Auch in der vorangegangenen Strafverfügung vom 6.2.2006 wurde kein tauglicher Vorwurf erhoben, sodass diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es außerhalb dieser Verjährungsfrist verwehrt, den Schuldspruch – unter der Prämisse, dass der Bw tatsächlich den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf zu vertreten hätte – entsprechend den Kriterien des § 44a Z1 VStG zu ergänzen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zum Faktum 5 (§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 im Zusammenhang mit § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967):

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhängern,  bei Starrdeichsel­anhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer von diesen Stützlasten, bei Sattelkraft­fahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sein, eine dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Der Tatvorwurf ist insofern ausreichend, als er sich darauf bezieht, dass der Bw als nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person für den Zulassungs­besitzer des Kfz – Kennzeichen: L-, der Firma A nicht dafür gesorgt hat, dass dieses Kraftfahrzeug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg durch die Ladung um 260 kg überschritten wurde.

 

Die Überladung als solche ist lt. Anzeige des Landespolizeikommandos für Oberösterreich vom 23.1.2006, GZ: 2016/1/2006DRE, erwiesen. Der Bw bringt lediglich vor, er habe als die für den Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person keinen Einfluss darauf gehabt, dass der Lenker Herr TL mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug das Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 3.500 kg durch die Ladung um 260 kg überschritten hat.  Er sei für das Verhalten des Herrn L nicht verantwortlich, sodass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch nicht begangen habe.

 

Diesem Einwand muss die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern entgegengehalten werden, dass die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers – das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten - der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vlg. VwGH 29.1.1992, 91/03/0032 uva).

 

Der Bw behauptet gar nicht, ein diesbezügliches Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Der objektive und auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung liegt daher vor, weil der Bw die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht entkräftet hat.

 

Strafbemessung:

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde der Strafbemessung folgende soziale und wirtschaftliche Situation des Bw zugrunde gelegt: Mittleres Einkommen. Auch der Oö. Verwaltungssenat geht von dieser Annahme aus, da der Bw auch in seiner Berufung sich nicht gegen diese Annahme ausgesprochen hat. Weiters legt der Oö. Verwaltungssenat  der Strafbemessung zugrunde, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig ist und kein relevantes Vermögen besitzt.

 

Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend wird kein Umstand gewertet. Das höchst zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges wurde durch die Belandung um rund 7,42 % überschritten, der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 3,6 % ausgeschöpft.

 

Unter diesen Prämissen kann einen Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden und zwar auch unter dem Aspekt, dass der Bw gar nicht behauptet hat, ein Kontrollsystem eingerichtet zu haben, woraus ein nicht unerheblicher Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung abzuleiten ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

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