Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161468/2/Fra/Sp

Linz, 14.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Juni 2006, VerkR96-2221-2006/Her, betreffend Übertretungen des § 7 VStG iVm § 84 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Übertretungen des § 7 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Geldstrafe von 150 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er als Besitzer des Grundstückes Grundbuch M, Grundstück Nr. einer anderen Person vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungs­übertretung erleichterte, da er dieser Person die Grundstücksfläche dazu überlassen hat, dort eine verbotene Werbung/Ankündigung anzubringen. Es wurde festgestellt, dass am 17.1.2006 um 14.36 Uhr auf diesem Grundstück, auf Höhe der B1 Wiener Straße bei km 202,140 folgende Werbungen verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht waren, obwohl dafür keine Bewilligung vorhanden war:

  1. "Enjoy the Moment (Milton Zigaretten)"
  2. "Feel well-feel red".

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die inkriminierten Werbungen zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt auf dem Grundstück EZ Grundbuch M Grundstück Nr. dessen Besitzer ua der Bw ist, angebracht waren.

 

Der Bw bringt vor, als Besitzer dieses Grundstückes keiner anderen Person die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert oder erlaubt zu haben

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird ua ausgeführt, dieses Argument des Bw sei eine reine Schutzbehauptung. Da die Werbung sich auf dem Grundstück des Bw befand, könne diese somit nur mit seiner Zustimmung angebracht worden sein. Nach allgemeiner Lebens­erfahrung sei davon auszugehen, dass der Bw für diese eine Entschädigung in irgendeiner Form erhält bzw. erhalten hat.

 

Insofern diese Begründung auch plausibel ist, ob somit die Zustimmung des Bw zur Anbringung des Gerüstes bzw. der Einrichtung auf der die  Werbungen angebracht werden vorausgesetzt werden kann, sagt sie nichts darüber aus, dass der Bw vorsätzlich die Begehung der Verwaltungsübertretung, nämlich die Anbringung der Werbungen als solche, erleichtert hat.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, wer ua vorsätzlich einem Anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines Anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden.

 

Wenngleich davon auszugehen ist, dass der Bw die Aufstellung der Werbeeinrichtungen toleriert und er wahrscheinlich dafür auch eine Zuwendung seitens der Person, welche diese Einrichtung aufgestellt hat, erhalten hat, liegt kein Beweis dafür vor, dass der Bw vorsätzlich die Anbringung der konkreten Werbungen entgegen der Vorschrift  des § 84 Abs.2 StVO erleichtert hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf die nicht relevanten Argumente des Bw einzugehen war.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum