Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161479/4/Zo/Jo

Linz, 28.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der M F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L B, Z, vom 19.06.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23.05.2006, Zl. VerkR96-1883-2006, wegen  einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

               I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

             II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Zulassungsbesitzerin, der Firma K GesmbH, mit dem Sitz in H, H, des LKW Kennzeichen  mit dem Anhänger, Kennzeichen , wie bei einer Verkehrskontrolle am 15.12.2005 um 10.22 Uhr auf der A8 auf Höhe Strkm. 24,900 festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal die Betriebsbremse des Anhängers an der ersten Achse links und rechts keine Wirkung zeigte.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1, § 6 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass ein Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen treffen müsse, die mit Grund erwarten lassen, dass Mängel hintangehalten werden. Dieser Verpflichtung habe sie entsprochen und betriebsintern regelmäßig Kontrollen der Kraftfahrzeuge durchgeführt. Die dem 15.12.2005 unmittelbar vorangegangene Inspektion habe gezeigt, dass kein Mangel an der Bremsanlage vorhanden gewesen sei. Es würden regelmäßig Kontrollen an den Fahrzeugen durchgeführt und die Mitarbeiter angehalten, auftretende Mängel zu melden bzw. beheben zu lassen. Es könne ein Mangel auch während der Fahrt auftreten, was aber von ihr als Zulassungsbesitzerin nicht vermieden werden könne. Sofort nach Kenntnis des Mangels sei dieser auch behoben worden. Ein Schuldvorwurf könne ihr nur gemacht werden, wenn sie vom Mangel zumindest hätte wissen müssen. Dazu wäre aber zu klären gewesen, ob der Defekt überhaupt für den Lenker erkennbar war. Die Überprüfung vor Fahrtantritt habe keinen Mangel ergeben. Auch der Sachverständige habe den Defekt erst nach Durchführung einer technischen Überprüfung festgestellt. Die Bremse könne nur durch normalen Verschleiß defekt geworden sein und dies sei aufgrund der vielen Achsen nicht sofort erkennbar gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Verkehrstechnik vom 14.08.2006.

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr R M lenkte zur Vorfallszeit den LKW  mit dem Anhänger . Eine technische Überprüfung des Kraftwagenzuges durch einen Sachverständigen ergab, dass die Bremse des Anhängers auf der ersten Achse links und rechts keine Wirkung zeigte. Entsprechend dem bei der Überprüfung erstelltem Gutachten vom 15.12.2005 sei der Mangel für den Lenker erkennbar gewesen. Die Ursache des Mangels ist im Gutachten nicht angeführt. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Anhängers ist die K GesmbH, die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin dieses Unternehmens.

 

Im Berufungsverfahren wurde das Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik vom 14.08.2006, Zl. VT-010191/1162, eingeholt. Dieses lautet zusammengefasst, dass bei der Kontrolle die erste Achse des Anhängers nicht über die Betriebsbremsanlage abgebremst wurde. Bei den anderen Achsen funktionierte die Bremsanlage. Über die Ursache des Defektes kann aufgrund der Aktenunterlagen keine Aussage getroffen werden, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, ob der Mangel bei einer Besichtigung durch den Lenker augenscheinlich erkennbar gewesen wäre. Der gesamte Kraftwagenzug wurde mit zumindest fünf Achsen gebremst. Wenn dabei eine Achse keine Bremswirkung aufweist, so ist das für den Lenker ohne Hilfsmittel wie Prüfstand oder Messgerät nicht ohne weiteres erkennbar. Die Verzögerung des Kraftwagenzuges verschlechtert sich dadurch nicht so stark, dass dies dem Lenker auffallen hätte müssen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 6 Abs.10 KFG müssen Anhänger mindestens eine Bremsanlage haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muss dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend geregelt werden können; für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, gilt jedoch Abs.7a sinngemäß (lastkonforme Bremskraftverteilung).

 

5.2. Bei der Kontrolle wurde ein Defekt der Bremsanlage des Anhängers festgestellt. Die Zulassungsbesitzerin hat damit – objektiv gesehen – tatsächlich nicht dafür gesorgt, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

Es ist jedoch weiters zu prüfen, ob sie daran ein Verschulden trifft. Wie sich aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Berufungsverfahren ergibt, kann nicht festgestellt werden, ob der Mangel dem Lenker bei einer Kontrolle vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen, weil eben die Ursache des Defektes unbekannt ist. Sofern der Mangel während der Fahrt aufgetreten sein sollte, musste er dem Lenker ebenfalls nicht auffallen. Unter diesen Umständen kann auch der Zulassungsbesitzerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die ihr zumutbare Sorgfalt verletzt hätte. Wenn selbst dem Lenker der Fahrzeugmangel nicht auffallen konnte, so konnte auch die Zulassungsbesitzerin nichts von diesem Defekt wissen. Der Sorgfaltsmaßstab für die Zulassungsbesitzerin ist nicht höher, als der für den Lenker. Keinesfalls kann von der Zulassungsbesitzerin verlangt werden, mit jedem Kraftfahrzeug vor Fahrtantritt eine vollständige technische Überprüfung durchzuführen. Nur bei dieser konnte der gegenständliche Mangel aber mit Sicherheit festgestellt werden. Die Berufungswerberin trifft daher an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden, weshalb ihrer Berufung stattzugeben war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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