Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105579/8/BR

Linz, 14.07.1998

VwSen-105579/8/BR Linz, am 14. Juli 1998 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried, vom 4. Juni 1998, Zl.: VerkR96-439-1998, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 13. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Kosten 600 S auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 4. Juni 1998, Zl.: VerkR96-439-1998, wegen der Übertretungen nach § 42 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 1.11.1997 um ca. 02.45 Uhr als Lenker des LKW mit dem Anhänger in M auf der B 141 auf Höhe des "B" an diesem gesetzlichen Feiertag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentl. Verkehr verbotenerweise befahren habe, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW mehr als 3,5 t betrug.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde in der Sache ihre Entscheidung auf die Anzeige des GP Antiesenhofen vom 18. Jänner 1998, GZP-983/97. Danach habe der Berufungswerber am 1.11.1997 um ca. 02.45 Uhr den LKW-Zug auf der o.a. Örtlichkeit gelenkt und habe sich nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf das Verbot nach § 42 StVO 1960 befunden. Die Erstbehörde hielt die Übertretung auch auf Grund der Daten aus dem Schaublatt als erwiesen, weil daraus hervorginge, daß der LKW in der Zeit von 16.45 Uhr bis 02.45 Uhr mit Ausnahme einiger Lenkpausen durchgehend in Betrieb war und dabei in dieser Zeitspanne 350 km zurückgelegt worden seien. Daher könne es sich um keine Fahrt vom Absender bzw. Empfänger zum Be- oder Verladebahnhof im Umkreis von 65 km gehandelt haben. Eine Verjährung sei laut Ansicht der Erstbehörde deshalb nicht eingetreten, weil die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.2.1998 einen vollständigen Tatvorwurf beinhalte.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen binnen offener Frist durch seinen ag. Rechtsvertreter Berufung mit folgendem Inahlt ein:

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4.6.1998 zu VerkR96-439-1998, meinem Vertreter zugestellt am 5.6.1998, erhebe ich in offener Frist BERUFUNG und begründe diese wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über mich eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil die belangte Behörde der Ansicht war, ich hätte dadurch, daß ich am 1.11.1997 um ca. 2.45 Uhr als Lenker des LKW mit dem Anhänger auf der B 141 an diesem gesetzlichen Feiertag innerhalb von 00.00 bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichen Verkehr befahren habe, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht meines LKW mehr als 3,5 t betragen habe, die Vorschriften des § 42 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 a StVO 1960 verletzt und somit eine Verwaltungsübertretung begangen. Zugrunde gelegt wurde dieser Entscheidung im wesentlichen die Angaben der erhebenden Beamten Gruppeninspektor S und Gruppeninspektor P, welche im Zuge der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde im wesentlichen den letztlich im Straferkenntnis angeführten Sachverhalt angaben.

Meine im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattete Rechtfertigung, wonach der von seiten der Behörde festgestellte Sachverhalt zwar grundsätzlich richtig sei, allerdings der Ausnahmetatbestand des § 42 Abs. 2 a StVO gegeben sei, wurde jedoch nicht berücksichtigt. Dies, trotz meiner Angabe, die gegenständliche Fahrt sei im Rahmen des kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km vom Be- bzw. Entladebahnhof durchgeführt worden und sei dieser Umstand auch von seiten der erhebenden Beamten nach Einsicht in die Frachtpapiere im Zuge der Kontrolle ausdrücklich bestätigt worden, weshalb mir auch die Weiterfahrt gestattet worden wäre. Ebenfalls im Zuge meiner Rechtfertigung beantragte ich die zeugenschaftliche Einvernahme der erhebenden Beamten unter gleichzeitiger Ladung meines Vertreters zum Vernehmungstermin, um mein Fragerecht auszuüben und den Sachverhalt einer endgültigen Klärung zuzuführen. Anstatt jedoch meinen Vertreter zur Beweisaufnahme zu laden, erfolgte die Einvernahme der Beamten, ohne daß mir bzw. meinem Vertreter Gelegenheit gegeben worden wäre diese Fragen zu stellen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) normiert in dessen Art. 6 Abs. 3 lit. d unter anderem, daß der Angeklagte das Recht hat, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Dieses Recht stellt sich als Ausgestaltung des in Art. 6 Abs.1 MRK normierten Rechtes auf ein faires Verfahren dar und hat aufgrund des Verfassungsranges der MRK auch im Verwaltungsverfahren Geltung. Daran mag auch § 45 Abs. 3 AVG nichts ändern, wonach den Parteien lediglich Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Soweit nämlich der beweisaufnehmenden Behörde bereits bekannt ist, daß Umstände vorliegen, welche widerstreitende Beweisergebnisse erwarten lassen, so ist jedenfalls unter dem Aspekt einer gerechten Beweiswürdigung nötig, daß in Entsprechung der Vorgaben der MRK auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wird, nicht nur zu den Aussagen der Belastungszeugen Stellung zu nehmen, sondern vielmehr diesen auch in einem kontradiktorischen Verfahren Fragen zu stellen oder durch seinen Vertreter stellen zu lassen, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gewahr zu werden. Abgesehen von der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG hätte die belangte Behörde somit zumindest, um die vorliegenden Beweise überhaupt einer entsprechenden Würdigung unterziehen zu können, mir ein Fragerecht an die einvernommenen Personen einräumen müssen.

Demgegenüber hat die belangte Behörde unwidersprochen die Angaben der erhebenden Beamten in ihrem Straferkenntnis übernommen und ist auf augenscheinliche Widersprüche gar nicht eingegangen. So ist aufklärungsbedürftig, warum mir entgegen den Ausführungen der erhebenden Beamten die Weiterfahrt gestattet worden wäre wenn die Beamten bei der Kontrolle nicht der Meinung gewesen wären, daß der Ausnahmetatbestand des § 42 Abs. 2 a StVO gegeben gewesen sei. Wäre dem nämlich nicht so gewesen, so hätten die Beamten nach Beendigung der Kontrolle mir mit Sicherheit nicht den Führerschein, Zulassungsschein und auch die Fahrzeugschlüssel wieder ausgehändigt. Von einer logisch tragfähigen Beweisführung kann somit im vorliegenden Fall keineswegs gesprochen werden und hätten von seiten der belangten Behörde, welcher die widerstreitenden Aussagen ja bekannt waren, letztlich durch Einräumung des Fragerechts diese Widersprüche beseitigt werden können.

Im Ergebnis ergibt sich somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dadurch, daß im Straferkenntnis die ohne Einräumung eines Fragerechts abgelegten Aussagen der erhebenden Beamten unwidersprochen übernommen worden sind, wobei die Behörde, welche im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den vorliegenden Sachverhalt ja einer Würdigung unterziehen mußte, durch die unvollständig gebliebene Beweisaufnahme diesen maßgebenden Sachverhalt nicht entsprechend erhoben hat.

Aus all diesen Gründen beantrage ich daher die AUFHEBUNG des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und die Einstellung des Verfahrens.

R, 12.6.1998 F" 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in Wahrung der gemäß Art. 6 MRK eingemahnten Rechte durchgeführt (§ 51e Abs.1 VStG). Die Parteien verzichten auf die Anberaumung einer Verkündungstagsatzung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried und dessen Erörterung, insbesondere die Verlesung der Zeugenaussage, des heute entschuldigt am Erscheinen verhinderten Zeugen GrInsp. P vor der Erstbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung. Auf die unmittelbare Vernehmung dieses Zeugen verzichteten die Parteien, da dessen Aussage bei der Erstbehörde unstrittig ist. Beweis aufgenommen wurde ferner durch zeugenschaftliche Vernehmung des GrInsp. S und der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. 4.1. Der Berufungswerber lenkte im Verlaufe des 31. Oktober 1997 einen Lkw-Zug der Firma A aus dem Raum des Ruhrgebietes nach Österreich. Am 1. November 1997 um 02.45 Uhr wurde er durch die Gendarmeriebesatzung (Gruppeninspektoren P und S) auf der B141 im Bereich des sogenannten Bermudadreiecks angehalten und aus Gründen der Vekehrssicherheit zwecks Durchführung der Verkehrskontrolle bis nach Ried zum Vorplatz der Firma K (Braunauer Straße) geleitet. Die Fahrt wurde schließlich nach der Amtshandlung vom Berufungswerber zum beabsichtigten Ziel, der Firma A in F, fortgesetzt. Es konnte im Rahmen des Beweisverfahrens nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob ihm die Weiterfahrt untersagt wurde oder nicht. Als erwiesen angeommen wird, daß sich die Gendarmeriebesatzung noch vor dem Berufungswerber vom Ort der Amtshandlung entfernte. Der Berufungswerber setzte folglich seine Fahrt mit dem Ziel Frankenmarkt fort. Der Berufungswerber vermochte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht glaubhaft darzutun, daß es sich bei der von ihm durchgeführten Fahrt um eine im Rahmen des sogenannten kombinierten Verkehrs gehandelt hätte. Dagegen spricht einerseits die Transportstrecke aus dem Ruhrgebiet mit dem direkt angelaufenen Ziel der Firma A in F. Wenn er im Rahmen der Berufungsverhandlung darzutun versuchte, daß die Fracht dann in weiterer Folge nach Wels zum Verladebahnhof gebracht werden sollte, belegte er dies einerseits durch keinerlei konkretes Vorbringen noch hatte er sich darauf im Rahmen der Amtshandlung berufen. Unglaubwürdig ist das Vorbingen, es handelte sich um eine Fahrt im Rahmen des sogenannten kombinierten Verkehrs insbesondere deshalb, weil die Fahrt von der Staatsgrenze gerade nicht über die kürzeste Route (der Innkreisautobahn) zum Terminal nach Wels erfolgte, sondern über einen beträchtlichen zeitlichen Umweg über F. Dies konnte keinesfalls mit dem Argument der Vermeidung der sonstigen Fahrzeitüberschreitung begründet werden. Zum Zeitpunkt der Anhaltung in der Nähe von Ried hätte der Berufungswerber auf der Fahrt über die Autobahn, nahezu Wels erreicht gehabt, wobei der Weg mit dem Lkw von R bis F noch etwa eine dreiviertel Stunde in Anspruch nahm. Ebenfalls wurde nicht vorgebracht, daß es sich um ein sonstiges einen Ausnahmetatbestand begründendes Frachtgut gehandelt habe. Der Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf eine Fahrt im kombinierten Verkehr vermochte daher nicht gefolgt werden. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 42 Abs.1, 2, 2a und 4 StVO 1960 ist an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger verboten.

Ebenso ist in der im Abs. 1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 2 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen durchgeführt werden. Die verfahrensgegenständliche Fahrt des Berufungswerbers konnte auch rechtlich nicht als eine unter die zuletzt zitierte Bestimmung qualifizierbare Fahrt eingestuft werden. Dies vor allem deshalb nicht, weil hier nicht die für die Qualifizierung als Vor- oder Nachlaufverkehr (hier Vorlaufverkehr) kürzeste verkehrsübliche Route zum Verladebahnhof gewählt wurde. Ebenfalls vermochte sich der Berufungswerber nicht schuldbefreiend auf die Nichtanwendung der im § 42 Abs.4 StVO 1960 der Exekutive eingeräumten Möglichkeit der Untersagung der Weiterfahrt berufen. Dies trifft auch auf eine allenfalls rechtlich andere Qualifikation dieser Fahrt seitens der Gendarmerie zu. Ein Eingehen auf die mit der Berufung gerügten Verfahrensmängel konnte daher angesichts der jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilten Mängel - wobei das erstbehördliche Verfahren keine Unmittelbarkeit vorsieht - unterbleiben.

7. Den Ausführungen der Erstbehörde zur Strafzumessung ist inhaltlich nichts hinzuzufügen. Diesen Ausführungen wird vollinhaltlich beigetreten. Nach § 99 Abs.2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. Nach § 100 Abs.5 kommt bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 2 oder 2a die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung zu.

Die Anwendung des § 20 VStG kommt mangels erheblichen Überwiegens irgendwelcher Milderungsgründe im gegenständlichen Falle nicht in Betracht. Vielmehr liegt hier auf Grund der bereits bestehenden Vormerkungen und mangels eines Geständnisses oder einer Einsichtigkeit im Hinblick auf das zur Last gelegte Verhalten überhaupt kein Milderungsgrund vor. Der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe vermag daher nicht mit Erfolg engegengetreten werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Umweg, Kombinierter Verkehr, Feiertagsfahrverbot

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