Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161498/9/Bi/Be

Linz, 02.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI K P, vertreten durch RA Dr. K W, vom 20. Juli 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4. Juli 2006, VerkR96-2759-2005-Hof, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung am 29. September 2006) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 44 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64  Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. September 2005 um 17.56 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen/D., Landshaager Straße L1507 bei StrKm. 0.574, mit dem Pkw Kz. (A) die im Ortsgebiet "Landshaag" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. September 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. K W und der Zeugen RI K und RI B durchgeführt. Die Behördenvertreterin Frau G H war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde am 29. September 2006 in Anwesen­heit des Beschuldigtenvertreters mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Anlastung des Tatorts sei insofern unrichtig, weil es keine Ortstafeln mit der Aufschrift Oberlandshaag gebe, sondern nur Landshaag. Dieses Ortsgebiet habe auch seine Grundlage in der Verordnung der BH Urfahr-Umgebung vom 23. März 1990 von 0.020 bis 0.660 der L1507 angeführt. In der Strafverfügung sei der Tatort im OG Oberlandshaag angeführt, das es iSd StVO nicht gebe. Nun werde erstmals im nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ergangenen Straferkenntnis die Tat im Ortsgebiet Landshaag angelastet, jedoch sei eine Sanierung des Mangels außerhalb der Verjährungszeit nicht möglich. Weiters habe die Erstinstanz den von ihm beantragten Ortsaugenschein zum Beweis dafür, dass es kein Ortsgebiet Oberlandshaag gebe, sondern nur ein Ortsgebiet Landshaag, nicht durchgeführt. Die existierenden Ortstafeln seien nicht gesetzmäßig, weil sie ein über weite Bereiche unverbautes Gebiet in das Ortsgebiet einbezögen. Dazu wird VfGH-Judikatur zitiert und eine mündliche Berufungsverhandlung bean­tragt, im Übrigen Verfahrenseinstellung..

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung eines Ortsaugenscheines am 31. Juli 2006 sowie einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Meldungs­­leger RI X (Ml) zeugenschaftlich vernommen wurde. Auf die zeugen­schaftliche Einvernahme von Frau RI K wurde verzichtet.  

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 8. September 2005 gegen 17.56 Uhr den Pkw auf der L1507 Landshaager Straße im Ortsgebiet Landshaag bergab in Richtung der Kreuzung mit der Aschacher Bundesstraße B131. Bei km 0.630 der L1507 - dort befindet sich rechts in Fahrtrichtung des Bw gesehen eine Zufahrt - standen zur selben Zeit die beiden Polizeibeamten, wobei der Ml Lasermessungen mit dem Laserverkehrs­geschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.5793, durchführte. Der Ml ist bezüglich Handhabung von Lasermessgeräten dieser Bauart besonders geschult und geübt, weil er im Rahmen seiner Dienstausübung laufend solche Messungen vorgenommen hat. Laut vorgelegtem Eichschein wurde das verwendete Lasermess­gerät zuletzt vor dem Vorfallstag am 25. Juni 2003 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2006 geeicht. Der Ml hat bei seiner Zeugeneinvernahme schlüssig geschildert, dass er die vom Her­steller vorgeschriebenen Einstiegstests ordnungsgemäß absolviert hat und ihm am bei der PI Ottensheim dauernd in Verwendung stehenden Lasermessgerät keinerlei Funktionsuntüchtigkeit oder technische Fehler aufgefallen sind. Ihm wurde auch nachträglich nichts bekannt, was auf eine Fehlmessung aus technischen Gründen schließen ließe. Er visierte nach glaubwürdigen Angaben beim Pkw des Bw, der ihm auch vom optischen Eindruck her sehr schnell erschien, die hintere Kennzeichentafel an - aufgrund des bei km 0.660 beginnenden Ortsgebietes erfolgte eine Nachmessung - und erzielte auf eine Messentfernung von 56 m einen Messwert von 93 km/h, dh nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h eine dem Tatvorwurf zugrundezulegende Geschwin­digkeit von 90 km/h. Eine Anhaltung des Bw erfolgte nicht.  

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Ml die Feststellung der vom Bw gefahrenen Geschwindigkeit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder technische Mängel des Messgerätes ergaben sich nicht. Der Messwert wurde vom Bw auch nicht dezidiert angezweifelt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Das Ortsgebiet Landshaag wurde mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23. März 1990, VerkR-11/300/6-1990, in der Form verordnet, dass die im dieser angeschlossenen Aktenvermerk vom 22. März 1990 enthaltenen Maßnahmen angeordnet wurden, wobei der genannte Aktenvermerk zum wesent­lichen Bestandteil der Verordnung erklärt wurde. Der Aktenvermerk vom 22. März 1990, VerkR-11/300/6-1990, über einen an diesem Tag in Feldkirchen/D. durchge­führten Lokalaugenschein, an dem ua der Bürgermeister der Marktgemeinde Feld­kirchen teilnahm, sieht auf der Landshaager Bezirksstraße - die Straßenerhaltung wurde nachträglich insofern geändert, als die Bezirks- in eine Landesstraße in Form der L1507 umgewandelt wurde - eine Ortstafel "Landshaag" gemäß § 53 Z17a StVO bei km 0.020 und das Ortsende "Landshaag" gemäß § 53 Z17b StVO bei km 0.660 vor, wobei gemäß § 53 Z17b StVO das Zeichen "Ortsende" jeweils auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" angebracht ist. 

 

Ausgehend vom Standort des Ml bei km 0.630 ergibt sich aus der Messentfernung bei der Lasermessung ein Tatort bei km 0.574, der sich zweifellos im Ortsgebiet "Landshaag" befindet, sodass dort die 50 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 zu beachten war.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. September 2006 am angelasteten Ort der Übertretung stattgefunden habende Beweisaufnahme hat daran keinen Zweifel gelassen, wobei die zur Last gelegte Geschwindigkeit von 90 km/h vom Bw nicht bestritten wurde. Der Ml hat die genauen Umstände der Lasermessung bei der Verhandlung erläutert, den Eichschein zur Einsichtnahme vorgelegt und auch die ordnungsgemäße Handhabung des Lasermessgerätes eindrucksvoll demonstriert.

 

Zum Einwand des Bw, es sei bereits Verjährung eingetreten, da ihm im erstinstanzlichen Verfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet "Oberlandshaag" zur Last gelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgungsverjährungsfrist im ggst Fall mit der Übertretung am 8. September 2005 begann und daher mit 8. März 2006 endete. Abgesehen davon, dass der Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei km 0.574 der L1507 in örtlicher Hinsicht als ausreichend umschrieben anzusehen gewesen wäre, zumal nie ein Zweifel bestanden hat, dass sich dort ein Ortsgebiet befindet, egal, ob Landshaag oder Ober­landshaag (tatsächlich scheint in manchen Landkarten diese Gebietsbe­zeichnung auf), haben zum einen beide Polizeibeamte in ihren Zeugenaussagen vor der Erstinstanz am 30. Jänner 2006 das Ortsgebiet "Landshaag" als Tatort genannt, wobei diese Aussagen dem Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 6. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht wurden, und hat die Erstinstanz dem Bw in Form der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28. Februar 2006, abgesendet am  selben Tag und zugestellt an den Rechtsvertreter des Bw am 1. März 2006, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, einen Tatvorwurf hinsichtlich des Ortsgebietes "Landshaag" angelastet, sodass Verjährung nicht eingetreten ist.

 

Der Einwand des Bw, die dem Ortsgebiet zugrundeliegende Verordnung sei verfassungswidrig, geht nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ins Leere. Zum einen wird auf das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verordnung hingewiesen (vgl VfGH v 27. Februar 2001, SlgNr.16094, wonach die Beiziehung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der das Ortsgebiet liegt, hier Feldkirchen/D., bei der Ortsaugenscheinverhandlung am 22. März 1990 als aus­reichend im Sinne einer Anhörung gemäß § 94f Abs.1 lit.a Z1 StVO 1960 angesehen wurde) und zum anderen darauf, dass gemäß § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960­ das Hinweiszeichen "Ortstafel" den Namen des Ortes angibt und jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen ist, wobei ein Gebiet dann verbaut ist, wenn die örtliche Zusammen­gehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Der VfGH hat dazu ausgeführt, dass die Aufstellung einer Ortstafel so, dass dadurch verbautes Gebiet in einer Länge von 1 km in das Ortsgebiet einbezogen wird, gesetzwidrig sei, zumal andere Erwägungen (zB die Sicherheit der Fußgänger) nicht maßgebend seien (vgl VfGH 15.10.1966, V 3/66).

Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass das zwischen km 0.020 und 0.660 der L1507 gelegene und ohnehin nur 640 m lange Ortsgebiet "Landshaag" insofern dem § 53 Z17a StVO entspricht, als auf der in der damaligen Fahrtrichtung des Bw, dh bergab, gesehen rechten Seite, dh entgegen der Kilometrierung, sehr wohl von verbautem Gebiet auszugehen ist, auch wenn dem dort üblichen ländlichen Charakter entsprechend keine geschlossene Bauweise vorliegt. Im Bereich zwischen km 0.660 und 0.500 des Ortsgebiets fällt die L1507 stark ab, dh dort befinden sich beidseitig Hänge und Böschungen, die auf der (in Fahrtrichtung des Bw gesehen) rechten Seite durchgehend verbaut sind - die Gebäude liegen inmitten von Grün­bereichen, die örtliche Zusammengehörigkeit der Bauwerke ist aber durchwegs leicht erkennbar - während auf der linken Seite steile, von Zufahrten durchschnittene unbebaute Wiesenhänge liegen. Von einem unzulässigen Miteinbeziehen gänzlich unverbauter Gebiete in ein (im Sinne de § 53 Z17a StVO ungerechtfertigtes) Orts­gebiet kann daher keine Rede sein.

 

Zum Einwand des Bw, die von ihm im Zuge der damaligen Fahrt passierte "Ortstafel" sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, ist auszuführen, dass der Ml in der mündlichen Verhandlung von km 0.610 mittels Lasermessgerät durch Anvisieren der Ortstafel deren Entfernung mit 48,9 m gemessen hat, sodass sich ein Standort der Ortstafel bei km 0.658,9 ergab. Zur Differenz von exakt 1,10 m zwischen dem Standort der Ortstafel laut Verordnung und dem Standort laut Messung ist aber zu sagen, dass der Ml von der in der damaligen Fahrtrichtung des Bw gesehen links befindlichen blauen Km-Markierung diagonal über die L1507 zur rechts ange­brachten Ortstafel gemessen hat, sodass der sich daraus ergebenden Differenz zum Standort laut Verordnung keine wesentliche Bedeutung zuzumessen ist. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war daher von einer ordnungs­gemäßen Kundmachung der Ortsgebiets-Verordnung auszugehen, auch wenn das laut Verordnung bei km 0.020 vor der Kreuzung mit der B131 gelegene "Ortsende" laut Messung mittels Messrad  bei km 0.019,2 vorgefunden wurde.

Der Bw hat daher den ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.  

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine einschlägige Vormerkung des Bw als erschwerend berücksichtigt, Milderungs­gründe jedoch ebenso wenig gefunden wie ein geringfügiges Verschulden.

Der  Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Bw weist eine einschlägige und somit erschwerende Vormerkung vom 8.10.2004 auf. Weiters sind einschlägige Vormerkungen vom 7.11.2005 und 5.5.2006 zu finden, die zwar aus der Zeit nach der ggst Übertretung stammen und daher hier nicht straferschwerend sind, wohl aber den Schluss zulassen, dass der Bw Geschwin­digkeitsbeschränkungen nicht immer als für ihn verbindlich ansieht.

Auch wenn im ggst Fall die Übertretung ca 90 m nach Passieren der Ortstafel begangen wurde, zeigt doch die noch immer sehr hohe Geschwindigkeit die mangelnde Bereitschaft des Bw, auf die Geschwindigkeitsbeschränkung ent­sprechend zu reagieren, obwohl der Übertretungsort vor einer unübersichtlichen Rechtskurve liegt. Auch in der münd­lichen Verhandlung war keinerlei Einsicht beim Bw zu erkennen. Ein geringfügiges Verschulden war nicht anzunehmen und der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung sowie general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen.

Dem Antrag des Bw auf Herabsetzung der verhängten Strafe "gemäß seinen Einkommens­verhältnissen" war insofern nicht zu entsprechen, als er seine tat­sächlichen Einkommensverhältnisse nicht dargelegt hat und bei einem pensionierten Abteilungsleiter des Amtes der Oö. Landesregierung, der (wenn auch ev. Teil-) Eigentümer des Schlosses Neuhaus ist, nicht von ungünstigen finanziellen Ver­hältnissen auszugehen ist. Es steht dem Bw aber frei, gegebenenfalls bei der Erstinstanz unter Nachweis seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse um die Möglichkeit einer Teilzahlung der Geldstrafe anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen; finanzielle Verhältnisse waren dabei nicht zu beachten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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