Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161503/2/Br/Ps

Linz, 17.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R K, geb., H, T, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. Juni 2006, Zl. VerkR96-1512-2006-OJ, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Strafausspruch vollumfänglich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von zwölf Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat nach erhobener Strafberufung in Bestätigung der mittels Strafverfügung vom 13.4.2006 ausgesprochenen Strafe mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960 (Befahren einer Sperrfläche) eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt.

 

1.1. Die Strafzumessung begründete die Behörde erster Instanz mit dem Hinweis auf die mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung rechtlich geschützter Interessen und der damit einhergehenden nachteiligen Folgen. Weder mildernde noch erschwerende Umstände wurden bei der Strafzumessung berücksichtigt. Abschließend wurde auf das Anbot eines Organmandats hingewiesen, welches letztlich der Berufungswerber vorerst mangels Bargeldes nicht zu zahlen in der Lage war und er in der Folge jedoch die ihm hierfür eingeräumte Frist ungenützt verstreichen habe lassen. Das Einkommen des Berufungswerbers wurde auf monatlich 1.000 Euro geschätzt, wobei von keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

 

2. Gegen den nunmehr vorliegenden Strafausspruch wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er monatlich 1.150 Euro, davon aber für seine zwei Söhne 320 Euro monatlich zu bezahlen habe. Auf Grund seiner Scheidung habe er in Privatkonkurs gehen müssen und er lebe vom Existenzminimum in der Höhe von 620 Euro, wovon er auch noch Miete und Strom in Höhe von 100 bis 120 Euro zu bezahlen habe.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Mit dem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des mit 60 Euro bemessenen Strafausspruches nicht darzutun.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

4.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Konkret ist daher mit Blick auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen zur Strafzumessung auszuführen, dass bei einer Geldstrafe von 60 Euro der Strafrahmen nicht einmal im Umfang von 10 % ausgeschöpft wurde. Daher kann dem Bescheid der Behörde erster Instanz nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Es war demnach der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Abschließend sei  der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit eine OM-Strafe zu bezahlen nicht nutze, was letztlich – für die Strafbemessung aber unbeachtlich – zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führte.

Die pauschalen Verfahrenskosten sind diesbezüglich in der unter Punkt II. angeführten Bestimmung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof   erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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