Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161511/4/Br/Ps

Linz, 05.09.2006

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Juli 2006, VerkR96-4581-2006, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, der gegen die wegen zweier Parkdelikte wider ihn erlassenen Strafverfügungen am 1.6.2006 erhobenen Einspruch, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.1. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde vom Berufungswerber nun fristgerecht Berufung erhoben. Diese wurde jedoch ausschließlich auf das Grunddelikt gerichtet begründet, wobei die in der Strafverfügung zur Last gelegte Übertretung bestritten wird.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung  zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach dem nicht befolgten Verbesserungsauftrag bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 16.8.2006 die Mängelbehebung dahingehend aufgetragen sich zum Bescheidinhalt – nämlich den Zurückweisungsbescheid – zu äußern, wobei ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen eröffnet wurde. Diese ließ der Berufungswerber ungenutzt verstreichen.

 

4. Schon aus der Aktenlage geht klar hervor, dass der Berufungswerber die Strafverfügung am 8.5.2006 zugestellt erhielt, d.h. mit diesem Datum von ihm persönlich übernommen wurde. Laut dem von ihm am 1.6.2006 verfassten und am 6.6.2006 der Post zur Beförderung übergebenen Einspruch erhob er demnach dieses Rechtsmittel verspätet. Die Rechtsmittelbelehrung auf der Strafverfügung ist dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Wenn demnach der Berufungswerber den Zurückweisungsbescheid, wie auch schon das ihm in diesem Zusammenhang noch von der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehörs vom 19. Juni 2006, abermals nur mit den Umständen die zum Parkdelikt geführt haben sollen beantwortet, tritt er damit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht entgegen. Somit war auf Grund der unstrittigen Aktenlage zu entscheiden und die Berufung – nicht wie im h. Schreiben vom 16.8.2006 angekündigt – zurückzuweisen, sondern in der Sache als unbegründet abzuweisen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorlag, war vorerst die Möglichkeit zu eröffnen die Berufung iSd § 13 Abs.3 AVG zu verbessern (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29. August 2000, 99/05/0041 sowie VwGH 16.6.2003, 2003/02/0094-5). Weil aber schließlich diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, war nunmehr auf Grund der materiellen Beweislage die Berufung abzuweisen.

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte, beträgt die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen (§ 49 Abs.1 VStG). Da gegen die am 8.5.2006 vom Berufungswerber persönlich übernommene Strafverfügung erst mit dem am 1.6.2006 verfassten und am 6.6.2006 der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben Einspruch erhoben wurde, geschah dies nicht fristgerecht.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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