Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161513/2/Br/Ps

Linz, 17.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C T, geb, A, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. März 2006, Zl. VerkR96-207-2006, zu Recht:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG u. § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - ZustG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oa. Bescheid dem Berufungswerber unter Umschreibung des hinter dieser Verfahrensanordnung stehenden Tatvorwurfes (Verkehrsunfall mit Sachschaden in der Beschädigung eines Leitpflockes und einer Schneestange mit anschließender unterbliebener Meldung und Fortsetzung der Fahrt) aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 8. April 2006 mit sogenanntem roten Zustellschein zugestellt. Offenbar wurde er von einer im Haushalt wohnenden Person entgegen genommen.

 

2. Begründend wurde unter Hinweis auf § 10 des Zustellgesetzes ausgeführt, dass einer nicht nur vorübergehend im Ausland aufhältigen Verfahrenspartei aufgetragen werden könne, für ein bestimmtes, diese Partei betreffendes Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Werde dem nicht nachgekommen, würden Zustellungen ohne Zustellversuch (gemeint ins Ausland) durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen und per Telekopie am 12.4.2006 um 21:54 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung wird vom Berufungswerber im Ergebnis ausschließlich auf den Tatvorwurf Bezug genommen, welcher im Ergebnis bestritten wird. Es wird vermeint den Verkehrsunfall nicht bemerkt zu haben und deshalb auch niemanden verständigt zu haben. Er sei sich keiner Schuld bewusst und bedauere den Vorfall und bitte das Verfahren einzustellen. Darüber hinaus bitte er sämtlichen Schriftverkehr über seine Adresse in G zu führen, da es ihm nicht möglich sei in Österreich einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.

Damit vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensanordnung nicht darzutun.

 

3. Da es sich hier um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, hat der unabhängige Verwaltungssenat ohne der Durchführung einer Berufungsverhandlung und als Einzelmitglied zu erkennen (§ 51e Abs.3 Z4 u. § 51 c VStG).

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich durch die detaillierte Anzeige der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Evident ist aber ebenso, dass der Berufungswerber das Telefax nicht von G aus an die Behörde leitete, was auf seine häufige berufsbedingte Abwesenheit von seiner Wohnadresse hinweist.

Warum der angefochtene Bescheid erst nach fast vier Monaten zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurde und damit letztlich einer effektiven Verfahrensdurchführung entgegen gewirkt wurde, lässt sich aus der Aktenlage nicht erschließen.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 10 ZustG kann die Behörde einer Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, auftragen, für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.

Der Wortlaut des Gesetzes (arg. "kann") lässt erkennen, dass der Behörde dadurch Ermessen eingeräumt ist. Richtschnur ist dabei, ob zur ordnungsgemäßen und raschen Zustellung ein Zustellbevollmächtigter benötigt wird (vgl. Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S. 56, Anm. 3).

Da auf Grund der häufigen Abwesenheit des offenbar als Berufskraftfahrer tätigen Berufungswerbers die im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche(n) Zustellung(en) – zumindest hinsichtlich eines vollstreckbaren Bescheides – zu eigenen Handen nicht gewährleistet scheint, kann in dieser Verfahrensanordnung ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden (vgl. h. Erk. v. 27.12.2000, VwSen-107348/2/SR/Ri und 7.7.1997, VwSen-104569/2/Fra/Ka, sowie auch VwGH 28.10.1987, 85/13/0016).

Die Zustellung amtlicher Schreiben stellt einen Hoheitsakt dar.

Zwischen G und Österreich besteht soweit vorläufig überblickbar über das Zustellwesen keine völkerrechtliche Vereinbarung. Daher ist die Zustellung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie bewirkt werden soll, durchzuführen (§ 11 Abs.1 Zustellgesetz, 2. Alternative).

Die einer Vollstreckung zugänglichen Entscheidungen sind persönlich zuzustellen. Solche Zustellungen an den Berufungswerber würden bereits neben den als nicht in der praktischen Durchführung als gesichert anzusehenden Rechtshilfemöglichkeiten, insbesondere angesichts seiner häufigen Ortsabwesenheit wohl nur sehr eingeschränkt und mit hohem Verfahrensaufwand möglich.

Wenngleich, wie sich die Zustellung des angefochtenen Bescheides zeigt, diese den Berufungswerber erreichte und er per Telekopie fristgerecht ein Rechtsmittel erhob, würde auf diesem Weg jedenfalls kein einer Vollstreckung zugänglicher Strafbescheid – welcher in finaler Betrachtung einer effektiven Verfahrensabwicklung präsumtiv in die rechtlichen Überlegungen einzufließen hat – zustellbar sein. Letztlich würde es dem der deutschen Sprache mächtigen Berufungswerber auch nicht überfordern einen Rechtsanwalt in Österreich mit dieser Sache zu betrauen.

 

4.2. Abschließend sei an dieser Stelle jedoch bemerkt, dass dem Berufungswerber – ungeachtet eines allfälligen Unterbleibens der Namhaftmachung des Zustellbevollmächtigten – die durch Hinterlegung bei der Behörde bewirkten Zustellvorgänge, zusätzlich bei Bekanntgabe eines entsprechenden Faxanschlusses oder einer E-Mail-Adresse, zur Kenntnis gebracht werden könnten. Damit wäre ihm ohne unzumutbaren Mehraufwand dennoch eine effektive Mitwirkung am eigenen Verfahren eröffnet.

Ohne mit dieser Berufungsentscheidung eine Beweiswürdigung in der Sache vorzunehmen, soll schließlich aus verfahrensökonomischen Gründen und in Bezugnahme auf sein inhaltliches Berufungsvorbringen, ihm die für sich sprechende Sachverhaltslage schon bei dieser Gelegenheit nicht vorenthalten bleiben, welche bei objektiver Betrachtung von jedem Lkw-Lenker die Kollision mit Gegenständen am Straßenrand – auch wenn es nur Leitpflöcke sind – nicht unbemerkt bleiben darf.

Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

5. Eine Kostenentscheidung war – weil gegenständlich keine Sacherledigung erging – nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r