Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161517/5/Sch/Hu

Linz, 07.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  des Herrn K H vom 27.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.7.2006, VerkR96-9004-2006/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,   zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280  Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.7.2006, VerkR96-9004-2006/U, wurde über Herrn K H, L, E, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 1.400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, verhängt, weil er am 7.5.2006 um 17.25 Uhr im Ortsgebiet von Puchenau auf der B127 in Richtung Linz bis auf Höhe Strkm. 6,400, das Kfz, pol. KZ. …, gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,59 mg/l, Suchtgift: Cannabis).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 140 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung erhoben.  Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist festzustellen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 10.7.2006 beim Postamt 4470 Enns hinterlegt. Die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG hat demnach am 24.7.2006 geendet. Die Berufung wurde am 27.7.2006 eingebracht.

 

Der Berufungswerber wurde auf den Umstand der offenkundigen Verspätung seiner Berufung hingewiesen, worauf er mitgeteilt hat, er habe sich vom 3.7. bis 16.7.2006 im Ausland auf Urlaub befunden. Belegt wurde dies durch Vorlage einer entsprechenden Reisebürorechnung, wonach er am 3.7.2006 von Wien über Amsterdam nach San Jose Santamaria abgeflogen und am 16.7.2006 wiederum in Wien gelandet ist.

 

Für den Zustellvorgang des angefochtenen Straferkenntnisses (die Hinterlegung erfolgte nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 6. bzw. 7.7.2006) bedeutet dies, dass unter Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz damit die Wirkung der Zustellung durch Hinterlegung erst am Tag nach der Wiederkehr an die Abgabestelle eingetreten ist. Diesbezüglich ist es unerheblich, ob der Berufungswerber noch am selben Tag seiner Ankunft in Wien oder erst am nächsten Tag an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Nimmt man ersteres an, hat der Lauf der Berufungsfrist am 17.7.2006 begonnen und am 31.7.2006 geendet. Damit ist das am 27.7.2006 eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig.

 

Zur Sache selbst:

 

Der Berufungswerber ist beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht nur in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,59 mg/l), sondern gleichzeitig auch in einem durch Suchtmittel mitbeeinträchtigten Zustand betreten worden. Bezüglich letzterem heißt es in dem von der Erstbehörde eingeholten Gutachten der Gerichtsmedizin Linz-Salzburg, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung noch immer unter Wirkung der Droge Cannabis in Kombination mit Ethylalkohol befunden habe. Seine Fahrtüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt war somit nicht mehr gegeben.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bereits einmal, nämlich im Jahr 2002, einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die damals verhängte Geldstrafe in der Höhe von 720 Euro konnte ihn offenkundig nicht davon abhalten, wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960, der von der Erstbehörde angesichts des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers (0,59 mg/l Atemluft) bzw. der Suchtgiftbeeinträchtigung herangezogen wurde, reicht von 581 Euro bis 3.633 Euro.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro kann angesichts des vorliegenden Sachverhaltes und der Vorgeschichte des Berufungswerbers nicht als überhöht angesehen werden. Zum einen bewegte sich die Alkoholbeeinträchtigung des Genannten schon im obersten Grenzbereich zum Strafsatz des § 99 Abs.1a StVO 1960 (von 872 Euro bis 4.360 Euro bei einem Atemluftalkoholgehalt ab 0,6 mg/l) und zum anderen musste beim Berufungswerber zudem auch noch eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt werden.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse hinweist, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese hier bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden konnten. Angesichts der Schwere der Übertretung und der Tatsache, dass der Berufungswerber als Wiederholungstäter angesehen werden muss, ist das verfügte Strafmaß geboten, um ihn künftighin doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Etwas im Widerspruch zu den diesbezüglichen Schilderungen des Berufungswerbers steht nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde zudem der Umstand, dass er, wie die vorgelegte Reisebürobestätigung belegt, offenkundig in der Lage ist, Urlaubsreisen in einem Preisbereich von etwa 1.200 Euro zu unternehmen.

 

Sollte der Berufungswerber tatsächlich nicht in der Lage sein, den Strafbetrag auf einmal zu begleichen, steht es ihm frei, bei der Erstbehörde um Gewährung von Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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