Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105589/9/BR

Linz, 27.07.1998

VwSen-105589/9/BR Linz, am 27. Juli 1998 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 1998, AZ. Cst.-14.444/97, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 27. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Der Berufungswerberin werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 160 S (20% der verhängten Geldstrafe) und die Ersatzpflicht des von der Berufungsbehörde entrichteten Barauslagenersatzes in Höhe von 268 S auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 u. 2 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 5. Juni 1998, AZ. Cst.-14.444/97 über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 20. Februar 1997 um 14.50 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen in S auf der B 120 im Bereich der Kreuzung mit der G aus Richtung G kommend in Richtung Pettenbach gelenkt habe, wobei sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe, wobei die Überschreitung mittels Meßgerätes festgestellt worden sei.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Angaben der die Messung durchführenden Beamten. Sie folgten nicht der Berufungswerberin, welche im wesentlichen bestritten habe, daß bei ihrer Anhaltung gar kein zweiter Beamter vor Ort gewesen wäre und die Messung daher nicht richtig sein könne.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung macht die Berufungswerberin zwei Zeugen zum Beweis dafür namhaft, daß kein zweiter Beamter anwesend gewesen ist. Sie verweist inhaltlich auf ihre Einspruchsangaben vom 30. Mai 1997, worin sie ausführt, daß ihr das Lasergeschwindigkeitsmeßgerät vorgewiesen worden wäre, worauf eine Geschwindigkeit von 69,5 km/h ersichtlich gewesen wäre. Sie vermeint auch bereits darin, daß nur ein Beamter anwesend war und sie sich nicht vorstellen könne, wie die Geschwindigkeit gemessen werden und gleichzeitig von diesem Beamten dann die Anhaltung durchgeführt werden könne, da er die Laserpistole vorher ins Auto legen müsse. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1998, AZ. Cst.-14.444/97 und der Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ebenfalls Beweis geführt wurde durch Vornahme eines Ortsaugenscheines im Beisein des GrInsp. D am 20. Juli 1998. Dabei wurde die Entfernung zum Meßpunkt und die Sichtweite in Meßrichtung durch Vermessung mittels dem Lasermeßgerät festgestellt. Abgesondert einvernommen wurde vom Oö. Verwaltungssenat der Meßbeamte BezInsp. H, dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin begründet nicht tunlich erschien und dessen Aussage im Einverständnis der Berufungswerberin - welche ihrerseits zur vor Ort anberaumten Berufungsverhandlung nicht anreisen wollte. Schließlich wurde der Gendarmeriebeamte GrInsp. D im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge und die Berufungswerberin als Beschuldigte einvernommen. 4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Die Berufungswerberin hat ihr Kraftfahrzeug an der im Spruch angeführten Örtlichkeit und Zeit auf der B 120 im Gemeindegebiet von S in Richtung P gelenkt. Im Bereich der etwa 200 m vor dem östlichen Ortsende in einer Linkskurve und talwärts führenden B120 wurde ihre Fahrgeschwindigkeit per Lasermessung mit 71 km/h festgestellt. Die Berufungswerberin wurde etwa auf Höhe des Ortsendes in einer in ihrer Fahrtrichtung linksgelegenen Hauszufahrt angehalten und beamtshandelt. Dabei wurde sie wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts abgemahnt. Sie kündigte bereits bei dieser Gelegenheit die Einspruchserhebung an. Hinsichtlich des in der Berufung in weiterer Folge getätigten Vorbringens, nämlich, daß nur ein Beamter bei der Messung und Anhaltung beteiligt gewesen sei, machte sie bei dieser Gelegenheit noch keine Angaben. Die Einsichtnahme in die Displayanzeige des Meßgerätes wurde ihr gewährt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung räumte die Berufungswerberin aus eigenem ein, daß ihre Fahrgeschwindigkeit in dem in der Anzeige erwähnten Ausmaß überhöht gewesen sein könne. Sie habe sich im Ergebnis nur wegen der unhöflichen Behandlung durch den anhaltenden Beamten gegen die verhängte Strafe gewehrt. Sie räumte mit den Angaben der einschreitenden Beamten konfrontiert im Rahmen der Berufungsverhandlung auch ein, daß sie den zweiten Beamten auch übersehen haben könnte. Der unabhängige Verwaltungssenat sah keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit des hier vorliegenden Meßergebnisses Zweifel zu hegen. Beide Beamte machten im Ergebnis übereinstimmende Angaben über den Verlauf der Amtshandlung. Vor allem waren diese Angaben im Hinblick auf Sichtweite und Straßenverlauf anläßlich des durch das h. sachentscheidende Mitglied vorgenommenen Ortsaugenscheines mit den Angaben in der Anzeige einerseits und den Aussagen der Zeugen andererseits übereinstimmend. Auch die Berufungswerberin trat diesen Angaben inhaltlich nicht entgegen. Es schien vielmehr so zu sein, daß sie sich über die Amtshandlung geärgert haben mag und aus diesem Grund - wie sie bei der Verhandlung erkennen ließ - sich gegen die wider sie verhängte Strafe aussprach. Inhaltlich vermochte sie die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung jedoch in keinem Punkt erschüttern. Auf die Vernehmung der Insassen im Fahrzeug der Berufungswerberin konnte abgesehen werden bzw beantragte dies die Berufungswerberin in der Verhandlung trotz diesbezüglichen Hinweises nicht mehr. 5. In rechtlicher Hinsicht kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die richtige rechtliche Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 durch die Erstbehörde hingewiesen werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Der objektive Unwertgehalt ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet ein nicht bloß unbedeutender. Dies selbst wenn hier in Richtung des Ortsausganges eine gute Sicht besteht und keine konkrete Gefährdung mit der Übertretung verbunden gewesen ist. Der Berufungswerberin konnte auch nicht mehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute kommen. Vielmehr ist sie bereits einschlägig vorgemerkt, was als straferschwerender Umstand zu werten ist. Daher ist die hier verhängte Strafe von 800 S durchaus tat- u. schuldangemessen.

Gemäß § 64 Abs.3 erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Dabei dürfen dem Beschuldigten keine unnötigen Kosten aufgebürdet werden. Da die Berufungswerberin selbst die Verlegung der ursprünglich vor Ort anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung veranlaßt hat und die unmittelbare Vernehmung zumindest eines Meldungslegers unerläßlich schien, wobei er zu dieser Vernehmung in seiner Freizeit und dies in zumutbarer Weise nur mit dem privaten Pkw tunlich schien, mußten diesem die Fahrkosten zumindest im Umfang für ein öffentliches Verkehrsmittel als Barauslagen aus der Handkasse des h. Rechnungsführers ersetzt werden. Diese Kosten wurden während der Berufungsverhandlung mit 268 S bestimmt und dem Zeugen in bar ausbezahlt. Der Berufungswerberin wurde der Bescheid mit dem diese Kosten bestimmt wurden zur Einsicht vorgelegt und von ihr inhaltlich nicht bemängelt. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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