Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161528/2/Kof/Sp

Linz, 17.08.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                    sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.6.2006, VerkR96-7418-2006, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. 

 

Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

   

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

·        Geldstrafe …………………………………………………………...........500 Euro

·        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……………………………...........50 Euro

                                                                                                                       550 Euro

 

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt  168 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein  nach  der  Geschäftsverteilung  zuständiges  Mitglied  (§ 51c VStG)  erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 1.5.2006 um 03.25 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm. 168.500 in Fahrtrichtung Salzburg, das KFZ, pol. KZ: OF-.....(D), gelenkt und                             die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit  von  100 km/h  um  83 km/h  überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Z10a  und  § 99 Abs.2c Z9  StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

500 Euro

168 Stunden

§ 99 Abs.2c Z9 StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50 Euro,  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......)  beträgt daher   550 Euro."

 

 

Der Bw hat am 12.7.2006 nachstehende Berufung eingebracht:

 

"Sehr geehrte Frau P.

Eine Sorgepflicht besteht, da ich verheiratet bin und eine 4-jährige Tochter habe. Den Lebensunterhalt bestreite ich alleine und habe derzeit ein Nettoeinkommen            von 1.192,42 Euro.

Nach Abzug sämtlicher Fixkosten ist mein finanzieller Spielraum sehr eingeschränkt.

Ich stelle daher hiermit den Antrag auf Erlass der Schuld bzw. Reduzierung auf einen angemessenen Betrag.

Für Ihr Verständnis bedanke ich mich im Voraus und verbleibe bis dahin

 

mit freundlichen Grüßen"

Unterschrift des Bw

 

Die oa Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen               das Strafausmaß.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen;   siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E119 ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Wer als Lenker eines  Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet,                                 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO                       mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit            mit  Arrest  von  24 Stunden  bis  sechs  Wochen  –  zu  bestrafen.

 

Die Behörde erster Instanz hat als Einkommens-, Vermögens- und                            Familienverhältnisse: 1.500 Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. angenommen sowie weder erschwerende noch mildernde Umstände berücksichtigt.

 

Tatsächlich betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw: ca. 1.200 Euro netto/Monat, kein Vermögen, Sorgepflicht für Gattin und ein Kind.

Weiters ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu berücksichtigen..

 

Dies führt dennoch nicht zur Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Der VwGH hat in ähnlich gelagerten Fällen eine Geldstrafe  von umgerechnet               508 Euro (Erkenntnis vom 24.2.2000, 99/02/0276) und sogar von 581 Euro (Erkenntnis vom 11.10.1995, 95/03/0163) als rechtmäßig bestätigt bzw.                          die  dagegen  erhobenen  Beschwerden  als  unbegründet  abgewiesen.

Damals hat der Strafrahmen gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO "nur" bis zu  (umgerechnet) 726 Euro betragen.  Diese vom VwGH als rechtmäßig bestätigten Geldstrafen entsprechen  somit  70%  bzw.  80%  der  damals  möglichen  Höchststrafe.

 

Mittlerweile beträgt jedoch bei derartigen Verwaltungsübertretungen der Strafrahmen – wie bereits dargelegt – von 72 Euro bis 2.180 Euro (StVO-Novelle BGBl I/15/2005).

 

Da

·        die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 500 Euro nur                   ca. 23 % der möglichen Höchststrafe beträgt und

·        vor allem die vom Bw begangene enorme Geschwindigkeitsüberschreitung (83 km/h; dies entspricht 83 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit !!)                zu  berücksichtigen ist,

kommt – trotz der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse (1.200 Euro netto/Monat; kein Vermögen; Sorgepflicht für Gattin und           ein Kind) sowie seiner bisherigen Unbescholtenheit – eine Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht in Betracht.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz                     10 %  der   festgesetzten  Geldstrafe  (= 50 Euro).

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das  Verfahren vor dem UVS 20%  der  festgesetzten  Geldstrafe.

 

Im gegenständlichen Fall kann nicht festgestellt werden

·        an welchem Tag dem Bw das erstinstanzliche Straferkenntnis zugestellt wurde, da der Bw den Rückschein zwar unterschrieben, jedoch das Datum der Zustellung nicht eingetragen hat und

·        ob die vom Bw eingebracht Berufung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde.

 

Falls  diese  Berufung  verspätet  eingebracht  wurde,  wäre  diese  zurückzuweisen.

 

Wird eine Berufung abgewiesen statt als verspätet eingebracht zurückgewiesen,                so wird der Bw dadurch nicht schlechter gestellt und nicht in seinen Rechten verletzt.

Allerdings dürfen in einem derartigen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt werden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E104, E106 und E107 zu § 66 AVG (Seite 1263f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Dem Bw wird somit für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag   vorgeschrieben.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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