Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161536/2/Ki/Jo

Linz, 22.08.2006

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch  über die Berufung der T S, H, S, vom 02.08.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.07.2006, VerkR96-8766-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960)  zu Recht erkannt:

 

 

                        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-8766-2006 vom 28.04.2006) erlassen. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin nachweislich am 11.05.2006 zugestellt.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 12.07.2006 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 02.08.2006 berufen, letztlich aber nur Einwendungen gegen das Grunddelikt erhoben.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein der Berufungswerberin am 11.05.2006 persönlich zugestellt und es begann daher mit diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Sie endete daher mit Ablauf des 26.05.2006 (unter Berücksichtigung, dass in Österreich der 25.05.2006 ein Feiertag war).

 

Tatsächlich wurde der Einspruch laut vorliegendem Verfahrensakt und unbestritten erst am 14.07.2006 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Im Hinblick  darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

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