Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161537/2/Fra/Bb VwSen-161538/2/Fra/Bb

Linz, 03.10.2006

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn AA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. TF Linz, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.7.2006, Zl.: VerkR96-1237-2006,    und vom 20.7.2006, Zl.: VerkR96-2713-2006, jeweils wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.      Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen            Straferkenntnisse bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt 82 Euro    (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.7.2006, Zl.:VerkR96-1237-2006,  wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von je 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 20 Euro) verhängt und dem Bw vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma A W GesmbH mit Sitz in R, zu verantworten zu haben, dass von dieser in Ottensheim, B127 bei km 12,300, hinter einer neu errichteten Lärmschutzwand von der Bundesstraße in Fahrtrichtung Rohrbach gut sichtbar ohne straßenpolizeiliche Bewilligung eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) außerhalb eines Ortsgebietes errichtet war, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen (Werbungen) verboten ist;

1) am 10.3.2006 um 15.30 Uhr waren folgende Ankündigungen (Werbungen) angebracht: 1) "VKB-Bank", 2) "Imagine", 3) "Energie AG", 4) "Rudi – Die süße Überraschung" und

2) am 22.3.2006 um 14.15 Uhr waren folgende Ankündigungen (Werbungen) angebracht: 1) "OÖ-Nachrichten – länger und gesünder Leben", 2) "Erdgas – Die Sparenergie", 3) "Fa. König GmbH, Heizung und Sanitär", 4) "Hypo-Bank, Altersvorsorge".

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.7.2006, Zl.:VerkR96-2713-2006,  wurde über den Bw wegen drei Verwaltungsübertretungen nach                                  § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von je   70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 21 Euro) verhängt und dem Bw vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma A W GesmbH mit Sitz in  R, zu verantworten zu haben, dass von dieser in Puchenau, B127, km 6.745, ohne straßenpolizeiliche Bewilligung eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) außerhalb eines Ortsgebietes errichtet war, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen (Werbungen) verboten ist. Am 24.06.2006 um 13.45 Uhr waren folgende Ankündigungen (Werbungen) angebracht:

1) "Wir verbinden, was sie verbindet. Blitzschnell A1",

2) "Österreich isst Weltmeister M Offizieller Partner" und

3) "Schluss mit wenig her mit mehr" One".

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen macht der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter als Berufungsgründe im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend.

Er erläutert, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der A W GmbH ist, eines Unternehmens, dessen Gegenstand die Ausübung des Gewerbes einer Werbeagentur, der Werbemittelherstellung und das Ankündigungsunternehmen ist und sich die verfahrensgegenständlichen Einrichtungen auf den genehmigten Betriebsstätten befinden. Zum Tätigkeitsbereich einer Werbeagentur gehöre,  einen strategischen Ansatz für das werbliche Vorgehen zu suchen und Kommunikationskonzepte zu entwickeln. Der Werbemittelhersteller übernehme die Einzel- und Serienfertigung von Werbemitteln in den unterschiedlichsten Verfahren sowie das Formen und Konfektieren der Erzeugnisse. Gegenstand des Ankündigungsunternehmen sei jede Art der Herstellung, Errichtung, Bewirtschaftung und Bereitstellung von Werbeträgern sowie die Auskunftserteilung über alle für die Mediaplanung relevanten Daten der angebotenen Werbeformen. Das von ihm geführte Unternehmen übernehme nicht nur die Entwicklung, Planung und Beratung für die Errichtung von Werbeeinrichtungen an sich, sondern auch deren Wartung, das Anbringen und Entfernung von Werbematerialien und insbesondere auch deren Herstellung, Konfektierung und Verteilung. Das heiße, es handelt sich sowohl bei den Trägern als auch bei den getragenen Medien um Produkte des Unternehmens, die am eigenen Betriebsgrund präsentiert werden.

Der Bw vermeint weiters, dass viele Unternehmen die von ihnen vertriebenen, reparierten etc. Waren entlang der Straße ausstellen würden. Fast ausschließlich handle es sich dabei um Handelsware, die nicht vom betreffenden Unternehmen produziert, repariert oder in sonst einer Weise verändert werden. Offenkundig würde man bei Fahrzeugen, Fertighäusern, Gartenhütten, Landmaschinen, die im Rahmen eines Gewerbes neben stark befahrenen Straßen abgestellt werden, um das Kundeninteresse zu wecken, keinen Werbecharakter erblicken. Plakate seien Produkte des Unternehmens A W GmbH, ebenso ihre Anbringung auf und die Entfernung von den vom selben Betrieb entwickelten und errichteten Trägern, deren Wartung und Weiterentwicklung im Hinblick auf Optik, Haltbarkeit usw.

Im Übrigen beruft sich der Bw auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, da es seiner Ansicht nach zu einer Feststellung und Beschreibung des Umfeldes, inwieweit die Werbungen zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führen, kommen hätte müssen. Die darüber zu erhebenden Befunde könnten im Hinblick auf ihre Auswirkungen nur durch Sachverständige beurteilt und begutachtet werden. Er beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Außerdem regt er an, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VwGH gemäß Art. 140 B-VG zu beantragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungen samt Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster VStG).

 

 

4. Der Entscheidung liegt folgender sich jeweils aus der Aktenlage ergebender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A W GesmbH mit Sitz in R. Die A W welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestaltet ist, betrieb zu den vorgeworfenen Tatzeiten jeweils außerhalb des Ortsgebietes ohne straßenpolizeiliche Bewilligungen an zwei Betriebsstätten und zwar in Ottensheim, Im Teichfeld 12a, unmittelbar neben der B127, Höhe km 12,3, direkt hinter einer neu errichteten Lärmschutzwand, von der Bundesstraße in Fahrtrichtung Rohrbach gut sichtbar und in Puchenau, B127, auf  Höhe km 6,745, innerhalb von 100 m von dieser Bundesstraße entfernt in Fahrtrichtung Ottensheim,  Plakatwände.

Auf vier hochgestellten Plakatwänden in Ottensheim war am 10.3.2006 um 15.30 Uhr jeweils ein Werbeplakat angebracht. Auf einem Werbeplakat war die Aufschrift "VKB-Bank ..…", auf einem weiteren die Aufschrift "Imagine …..", auf dem dritten Plakat die Aufschrift "Energie AG – Energie-Check …" und am vierten und letzten Plakat "Rudi – Die süße Überraschung …" angebracht.

Auf den selben Werbetafeln waren am 22.3.2006 um 14.15 Uhr folgende Werbeplakate angebracht: "OÖ-Nachrichten – länger und gesünder leben .….",    "Erdgas – Die Sparenergie .….", "Fa. König GmbH, Heizung und Sanitär .…" und "Hypo-Bank, Altersvorsorge ….".

Die verfahrensgegenständlichen Werbungen bilden hier mit den Plakatwänden, deren Ständer offenbar im Boden verankert sind, keine untrennbare Einheit und werden regelmäßig erneuert bzw. durch andere Werbeplakate ersetzt. Sie waren gemäß den im Akt erliegenden Fotos als Papierplakat gestaltet und wurden offenkundig auf der Plakatwand mechanisch oder durch Kleber fixiert.

 

In Puchenau hingegen waren auf einer einzigen großen Werbetafel – auf einem so genannten "Rolling-Board" – drei Werbungen angebracht. "Rolling-Boards" sind hinterleuchtete Werbetafeln mit rollierenden Plakaten. Der Vorgang des "Rolling-Boards" in Puchenau, welches über ein Ausmaß von ca. 2,5 x 5 m verfügt, gestaltet sich derart, dass jedes Werbeplakat ca. sechs Sekunden gezeigt, anschließend weitergerollt und durch das nächste Werbeplakat ersetzt wird.

Folgende Werbungen - in einem Rhythmus von ca. sechs Sekunden wechselnd - wurden am 24.6.2006 um 13.45 Uhr, auf dem "Rolling-Board" gezeigt: "Wir verbinden, was sie verbindet. Blitzschnell A1", "Österreich isst Weltmeister M Offizieller Partner" und "Schluss mit wenig her mit mehr! One".

 

Diese Ergebnisse stützen sich auf die Angaben der anzeigenden Straßenaufsichtsorgane und die bezughabenden Verfahrensakte samt Lichtbildbeilagen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Das Faktum des Anbringens der verfahrensgegenständlichen Werbungen zu den in den angefochtenen Schuldsprüchen angeführten Zeiten und an den in Rede stehenden Örtlichkeiten durch die A W GesmbH, etabliert in    R,    , ist unbestritten.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A W GesmbH. Er hat aus dieser Funktion iSd § 9 Abs.1 VStG 1991 in unbestrittener Weise verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die beschriebenen Werbungen zum fraglichen Zeitpunkt an den genannten Örtlichkeiten angebracht waren.

Tatsache ist ferner das Nichtvorliegen einer straßenpolizeilichen Bewilligung für die inkriminierten Werbungen iSd § 84 Abs.3 StVO 1960.

 

Der Begriff der "Werbung" umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet (VwGH 23.11.2001, 99/02/0287). Unter einer "Ankündigung" im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft zu verstehen (VwGH 26.4.2002, 2002/02/0020).

 

Als Werbung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Aufstellung einer Hinweistafel "X-Bier" (VwGH 26.1.1965, ZVR 1965/273), die Anbringung einer 1,5 m hohen und über 16 m langen Neon-Leuchtschrift "Milde Sorte" (VwGH 26.6.1979 ZVR 1980/145), eine Tafel mit der bloßen Aufschrift "Vermuth" (VwGH 26.9.1962, 459/62), sowie die Aufschrift "Stolz auf Holz" (VwGH 23.11.2001, 2002/02/0338) qualifiziert. Die Schriftzüge wie beispielsweise "So geht`s zur größten Auswahl und zum kleinsten Preis – M... Markt – Willkommen im freien Markt" und "Skoda Fabia – Die neue Klasse. Von Skoda", die durch sogenannte "Prismavision-Anlagen" abwechselnd gezeigt wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.1.2006, 2005/02/0253) ebenso je als Werbung qualifiziert . Die Aufschrift "A ... Installationen Planung-Ausführung-Service Gas Wasser Lüftung Heizung P Nähe P. .. C. .." wurde sowohl als Werbung als auch als Ankündigung angesehen (VwGH 17.12.2004, 2002/02/0086).

 

Die verfahrensgegenständlichen Aufschriften weisen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck eindeutig auf Firmen, Unternehmen bzw. die Produkte einer bestimmten Firma hin und sind daher zweifellos als Werbungen zu qualifizieren. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei der Aufschrift "Fa. König GmbH, Heizung und Sanitär, Sternstraße 35, 4100 Ottensheim" auch um eine Ankündigung handelt. Zum Begriff der "Ankündigung" gehört nämlich auch der Hinweis auf einen anderen Ort.

Mit den in Rede stehenden Aufschriften soll eine Anpreisung der Produkte und Dienstleistungen, welche das jeweilige Unternehmen verkauft bzw. vertreibt, vorgenommen und potentiellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden. Bei Betrachtung der jeweiligen Plakate ist offenkundig, dass damit ein bestimmtes Produkt, eine Dienstleistung angepriesen werden soll. Es kann wohl auch nicht in Abrede gestellt werden, dass durch die gegenständlichen Plakate eine Beeinflussung der menschlichen Willensentschließung und Meinungsbildung beabsichtigt ist. Dass mit diesen Werbungen der Zweck der Erreichung eines höheren Absatzes für die Produkte verbunden ist, braucht nicht näher erläutert zu werden. Welchen Sinn sollten sonst diese angebrachten Aufschriften haben, als den einer Werbewirkung? Eine unmittelbare räumliche Nähe zu der von der Werbung betroffenen Betriebsstätte kann von dieser Örtlichkeit wohl nicht hergeleitet werden. Dass diese Werbungen auch nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" dienen oder für diese immerhin "von erheblichem Interesse" sind, liegt ebenso auf der Hand.

 

Nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fällt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die sogenannte "Innenwerbung", also eine im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle durchgeführte Werbung. Doch selbst eine an sich zulässige Innenwerbung ist im Sinne des § 84 Abs.2 leg.cit. dann verboten, wenn diese entsprechende Ausmaße überschreitet.

Als derartige Innenwerbung kommen Warenzeichen (zB von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (zB für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (zB eines Automobilclubs) aufmerksam machen, in Betracht (VwGH 27.1.1966, 786/65).

 

Von einer Innenwerbung im Sinne dieser Rechtssprechung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Werbung zum Betrieb gehört; wenn also die gegenständlichen Werbungen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens (der Hypo Bank, der -Nachrichten, der Energie AG usw...) und im örtlichen Bereich dieser Unternehmen, Verkaufsstellen angebracht worden wären.

Eine "Innenwerbung" sollte den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, auf seinen (eigenen) Betrieb im räumlichen Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0265).

Unbestritten befinden sich die Werbeträger und die auf diesen angebrachten Werbungen auf einem nicht zum (eigenen) Betrieb der beworbenen Produkte gehörigen Betriebsgrund und es ist auch das erforderliche räumliche Naheverhältnis zum jeweiligen Unternehmen nicht gegeben. Mangels Zusammenhanges mit einer Betriebsstätte bzw. Verkaufsstelle der betreffenden Firmen liegt auch eine "Innenwerbung" nicht vor.

 

Schon allein aus dem Begriff "Innenwerbung" geht klar hervor, dass nur Werbung in eigener Sache vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 ausgenommen werden soll. Eine Werbung für Außenstehende, also für Dritte, kann schon rein begrifflich keine Innenwerbung sein und zwar auch dann nicht, wenn dadurch allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Bw als Werbe- und Ankündigungsunternehmen gezogen werden könnten. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Bw ausschließlich für Außenstehende Werbung macht, ist es für die Adressaten seiner Werbung unmöglich, auf die Tätigkeit seiner Firma aufmerksam zu werden. Die aufgestellten Werbetafeln werden von den Insassen der vorbeifahrenden Fahrzeuge ausschließlich als Werbung für die beworbenen Firmen und Produkte und nicht als Werbung oder Hinweise auf seine Betriebsstätte bzw. auf sein Unternehmen empfunden. Da es sich bei den gegenständlichen Werbungen zweifellos um keine Waren, Dienstleistungen etc. in eigener Sache, sondern um eine Werbung für Außenstehende handelt, überzeugt sohin die Argumentation des Bw in Bezug auf Innenwerbung nicht.

 

Nach dem Gesagten sind die näher beschriebenen Plakate als Werbung im Sinne des § 84 Abs.2 leg.cit. zu qualifizieren, sodass es darauf, in welchem Umfang die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch die Werbung beeinträchtigt wird, nicht mehr ankommt (VwGH 22.4.1994, 93/02/0313). Etwaige Ausführungen des Bw hinsichtlich Feststellung der möglichen Auswirkungen auf den Straßenverkehr durch einen Sachverständigen gehen damit ins Leere.

Es erscheint aber an dieser Stelle erwähnenswert, dass sowohl starre Werbeplakate als auch Werbungen die durch "Rolling Boards" - welche als neuer Werbeträger nunmehr verstärkt  in der Außenwerbung zum Einsatz gelangen - präsentiert werden, durch ihre Größe, Dynamik, Beleuchtung und Hinterleuchtung starke Aufmerksamkeit erregen und durch deren unzulässige Anbringungen an hochfrequentierten Standorten und Straßen Interessen der Verkehrssicherheit gefährden.   

Im Übrigen ist der Bw auch darauf hinzuweisen, dass das sich Verbot des § 84 Abs.2 leg.cit. nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden, bezieht (VwGH 8.7.2005, 2004/02/0402).

 

Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl von anderen bestehenden Werbungen und Ankündigungen entlang der B127 und auch andernorts, ist für den Bw nichts gewonnen, da er aus allenfalls erteilten Bewilligungen keine Rechte für sich ableiten kann. Es kann zwar dem Argument nicht entgegengetreten werden, dass es auch bewilligungslos angebrachte Werbungen und Ankündigungen gibt, die oftmals geduldet werden und die behördliche Ahndung der Übertretung auf sich warten lässt. Aus diesem Umstand aber kann der Bw ebenso für sich nichts gewinnen, da kein Rechtsanspruch auf diesbezügliche behördliche Aktivitäten besteht und er daraus auch keine auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Rechtfertigung abzuleiten vermag.

 

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass - im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2002, G177ua/02 - gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 84 Abs.2 StVO keine Bedenken bestehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich daher zu keinem Vorgehen nach Art.140 B-VG veranlasst.

 

Der Bw hat durch das Anbringen der genannten Werbeplakate die ihm zur Last gelegten Tatbestände objektiv erfüllt. Da die Plakatwerbung ein wesentliches tägliches Geschäftsfeld eines Werbeunternehmens ist, trifft den Bw die Pflicht, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Ge- und Verboten eingehend auseinanderzusetzen. Der Bw wurde im Zuge von einschlägigen Verfahren bereits mehrmals über die rechtlichen Bestimmungen des § 84 StVO 1960 und die Rechtssprechung der Höchstgerichte unterrichtet und darüber in Kenntnis gesetzt, sodass ihm diese auch hinreichend bekannt sein müssen. Es war sohin von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen und auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Im Übrigen entbindet die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Werbe- und Ankündigungsunternehmens den Gewerbeinhaber nicht von der Verpflichtung, auch andere Rechtsvorschriften als die unmittelbar mit seiner Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehenden zu beachten und berechtigt keinesfalls entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und insbesondere zum Nachteil der Verkehrssicherheit ohne entsprechende Ausnahmebewilligung Werbungen und Ankündigungen anzubringen. Die Vorbringen des Bw waren nicht zielführend, er konnte keine zugkräftigen Gründe zu seiner Schuldlosigkeit ins Treffen führen. Da seine Argumentation im Hinblick auf die sogenannte "Innenwerbung"  rechtlich verfehlt ist, und die Tatfrage unstrittig ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

6. Zur Strafmessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO 1960 besteht darin, eine Beeinträchtigung der  Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27.1.1966, 786/65, ZVR 1967/64V). Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Bw gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

 

Durch unzulässiger Weise aufgestellte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen.

 

Eine Überfrachtung des Straßenraumes mit Informationen ist der Verkehrssicherheit keinesfalls dienlich. Dadurch werden die zur Regelung des Verkehrs und zur Hebung der Verkehrssicherheit angebrachten Straßenverkehrszeichen weniger beachtet und damit in ihrer Wirkung gemindert. Aus diesem Grund gibt es Bestimmungen, die die Aufstellung von Werbungen und Ankündigungen regeln.

 

Der Bw weist zahlreiche einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Bei der Strafbemessung wurden die von der Erstinstanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt berücksichtigt:

Monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Für die Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 sieht § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängten Geldstrafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind nach Maßgabe den Kriterien des
§ 19 VStG keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie wurden unter Beachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen auch eine Geldstrafe von (umgerechnet) 218 Euro pro Werbung als rechtmäßig bestätigt hat (VwGH 23.11.2001, 2000/02/0338).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

 

Dr.  F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum