Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161540/2/Zo/Ka

Linz, 30.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn S C, geb. , G, M, vom 3.8.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I.  vom 31.7.2006, Zl. VerkR96-9881-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 92 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Ried/Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 7.12.2005 um 13.56 Uhr auf der A8 bei km 52,000, Gemeinde Peterskirchen in Richtung Suben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 83 km/h überschritten. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 460 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 138 Stunden) verhängt wurde und ihm die Zahlung eines Kostenbeitrages von 46 Euro vorgeschrieben wurde.

Zur Strafbemessung führte die Erstinstanz aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung gehören und eine der häufigsten Unfallursachen darstellen. Straferschwerungsgründe wurden nicht berücksichtigt. Der Strafbemessung wurde zugrundegelegt, dass der Berufungswerber ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten bezieht.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er wegen seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Seit 1.7.2006 bezieht der Berufungswerber lediglich Sozialhilfe in Höhe von 665 Euro. 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried/Innkreis hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Der Lenker des Kraftwagenzuges lenkte diesen am 7.12.2005 um 13.56 Uhr Uhr auf der A8 bei km 52,000. Mittels Radarmessung wurde eine Geschwindigkeit von 163 km/h festgestellt.

Der Berufungswerber verfügt lediglich über eine monatliche Sozialhilfe in Höhe von 665 Euro.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und ihm grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Weiters wurde berücksichtigt, dass keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Die Erstinstanz hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu Verkehrsunfällen führen. Sie ging von einem monatlichen Einkommen von 1.300 Euro aus.  

Anzuführen ist, dass gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 die Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.000 Euro beträgt. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 460 Euro beträgt daher nicht einmal 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Auch unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die verhängte Geldstrafe angemessen. Es ist erforderlich, die Strafe in einer solchen Höhe festzulegen, dass sie den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen in Zukunft abhält und es muss auch der Allgemeinheit gezeigt werden, dass derartige Übertretungen nicht sanktionslos bleiben. Der Umstand, dass der Berufungswerber nur über ein geringes Einkommen verfügt, bedeutet noch nicht, dass über diesen keine oder nur eine ganz minimale Geldstrafe verhängt werden dürfte, weil dies sonst bedeuten würde, dass einkommenslose Personen Verwaltungsübertretungen begehen könnten, ohne dass diese mit spürbaren Sanktionen verbunden wären. Die Bestrafung in Höhe von weniger als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe ist auch unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung angemessen.

Aufgrund der massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss eben auch eine relativ hohe Strafe verhängt werden, um ihn in Zukunft von ähnlichen Überschreitungen abzuhalten.

Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung bzw. Strafaufschub gemäß § 54b Abs.3 VStG anzusuchen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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