Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161543/5/Br/Ps

Linz, 12.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn D J, geb., W, G, vertreten durch Dr. N N, Rechtsanwalt, R, G, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-38946/05-4, vom 10. Juli 2006, nach der am 11. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 29 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 2,90 Euro, für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs1 u. 2, § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 19.11.2005 um 10.26 Uhr in Linz, A 7 Richtung Süd, bei Strkm 9,81 das Kfz, Kennzeichen, gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschritten habe.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete die ausgesprochene Geldstrafe im Ergebnis mit dem Hinweis auf die mit der Tat verbundenen schädlichen Auswirkungen und mit der Notwendigkeit den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Konkretisiert wurden die vermeintlich nachteiligen Auswirkungen jedoch nicht. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.  Ferner wurde von keinen "ins Gewicht fallenden Sorgepflichten" und keinem relevanten Vermögen, sowie von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.600 Euro ausgegangen.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seinen fristgerecht erhobenen und nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Ausführungen entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiese­nen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis Zahl S-38946/05-4 vom 10.07.2006 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

und führe diese aus wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechts­widrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet wie folgt:

 

'Sie haben am 19.11.2005 um 10.26 Uhr in Linz, A7, RFB Süd, km 9,81, das KFZ, KZ:, gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindig­keit von 80 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 95 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (Messfehlergrenze wurde bereits abgezogen).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Z. 10 a StVO“

 

Es wurde deshalb über mich eine Geldstrafe von € 79,20 (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

 

Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da den von mir bzw. meinem ausgewiesenen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

 

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten.

 

Zum vorgelegten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Eichdatum 04.11.2004, Ausstellungsdatum 24.11.2004, Nacheichfrist 31.12.2007, wird darauf verwiesen, dass die Verwendungsbestimmungen nicht durch Ablauf der Nach­eichfrist, sondern auch aus nachfolgende Gründen nicht eingehalten werden können:

 

Ungültigkeit der Eichung - § 48 MEG:

1)         Die Eichung eines Messgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn

a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige

   Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften

   odg. hinzugefügt worden sind,

d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden,

   die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben

   haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e) auch bei noch gültigen Eichzeichen leicht zu erkennen ist, dass das Gerät

   unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.

2)         Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

3)         Messgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, dass sie un­richtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als un­geeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet werden oder bereitgehalten werden.

4)         Ein geeichtes Messgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit. d vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

 

Laut Anzeige vom 05.12.2005 war der Gerätetyp Multa Nova 6FA-360 im Einsatz. Diese Angaben decken sich nicht mit der Bauart-/Typenbezeichnung laut Eichschein, wo es lautet wie folgt: ‚MU VR 6FA mit der Identifiaktionsnr. 360’.

Es wird sohin ausdrücklich bestritten, dass der vorgelegte Eichschein das seinerzeit in Verwendung gestandene Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät betrifft.

 

Wenn im Bericht der Stadtpolizeikommando Linz vom 06.05.2006 ausgeführt wird das Gerät der Marke Multa Nova 6FA sei laut Eichschein am 24.11.2004 geeicht worden, so ist auch hiezu zu verweisen, dass sich diese Angabe der Gerätebezeichnung nicht mit dem Eichschein (der dort aufscheinenden Bauart/Typen/Identifikationsbescheini­gung) in Einklang bringen lässt.

 

Wenn im Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 06.05.2006 ausgeführt ist die Messstation sei von den Beamten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und eingerichtet worden, so wird in diesem Zusammenhang gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Beibringung der bezughabenden Bescheinigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, dass das in Verwendung gestandene Verkehrsgeschwindigkeits­messgerät in Entsprechung der Verwendungsbestimmungen aufgestellt wurde. Der­artige Bescheinigungsunterlagen müssen aufliegen, wenn eine derartige amtliche Auf­stellung tatsächlich erfolgt sein soll.

 

Radargeräte der gegenständlichen Art sind im Einvernehmen mit dem Eich- und Ver­messungsamt aufzustellen. Darüberhinaus schreibt § 15 Zif. 3 MEG vor, dass Radar­geräte alle drei Jahre nachzueichen sind. Es ist dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgte und ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt wurde. Das fehlerhafte Messergebnis lässt aber nur den Schluss zu, dass dies nicht geschehen ist.

 

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nachfolgende Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben ist:

 

 

Der Einschreiter stellt daher abschließend nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Durchführung der nachstehenden Beweise:

       a) Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes

            zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;

       b) Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen

           Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungs-

           gemäß aufgestellt wurde;

       c) Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an

           einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene

           Geschwindigkeit nicht das KFZ des Einschreiters betrifft bzw. von den

           anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde;

       d) Beibringung der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung zum Beweise des

           Vorliegens eines Kundmachungsmangels;

           Zu der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirt-

           schaft und Verkehr Zl. 615.007/1-I/11-88 ist darauf zu verweisen, dass laut

           Punkt 2) dieser Verordnung auf der A7 Richtungsfahrbahn Süden zwischen

           den Km. 13,597 bis Km. 4,350 eine Beschränkung auf 80 km/h verordnet ist.

           Gemäß dieser Verordnung sind diese Beschränkungen auch entsprechend

           kundzumachen. Dem Behördenakt/den übermittelten Unterlagen ist aber

           keinerlei Nachweis für die ordnungsgemäße Kundmachung beigebracht ge-

           wesen und wird in diesem Zusammenhang gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Beibringung des entsprechenden Kundmachungsnachweises.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass die vorgelegte Verordnung auf nach-

folgenden Verordnungen des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr aufbaut wie folgt:

Verordnung vom 12. Juni 1972, Zl. 189.794-II/19-1972;

vom 04. Juli 1975, Zl. 68.113/1-IV/5-1975;

vom 21. Juni 1979, Zl. 73.007/1-IV/5-1979;

vom 25.09.1980, Zl. 73.007/3-IV/5-1980.

 

Daraus ist zu entnehmen, dass die bisher vorgelegte Verordnung lediglich

integrierender Bestandteil obig aufgelisteter Verordnung ist und sohin die

alleinige Vorlage der Verordnung Zl. 615.007/1-I/11-88 nicht ausreichend zum

Nachweis für die rechtswirksame Verordnung einer 80 km/h Geschwindigkeits-

limitierung ist und wird in diesem Zusammenhang gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Beibringung der ‚obig genannten Basis Verordnungen’.

 

        e) fotogrammetrische Rückrechnung zum Beweise des Vorliegens einer Fehl-

            messung;

        f) Auswertung des ‚Kontrollfotos’, welches nach jedem Filmwechsel zu

            erstellen ist; dies zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht richtig in

            Betrieb genommen wurde;

        g) Durchführung einer fotogrammetrischer Lichtbildauswertung, da A und B Foto

            bereits vorliegend sind; dies vor allem unter Hinweis auf die Tatsache, dass

            im Messstrahlbereich mehrere Fahrzeuge inkl. Gegenverkehr abgebildet

            sind;

 

Wenn im Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 14.04.2006 ausgeführt wird das auf dem Lichtbildausdruck ersichtliche zweite Fahrzeug habe auf die Messung keinen Einfluss, da es sich außerhalb des Messbereiches befindet, so wird hiezu darauf verwiesen, dass sich sehr wohl ein Fahrzeug im Messstrahlbereich befindet, und zwar das Fahrzeug im Gegenverkehr.

 

Über all diese Punkte liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif war und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig ist.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geld­strafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Mil­derungsgründe vor:

 

·         der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

·         die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

·         die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

·         die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

·         optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

·         die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

·         es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

·         sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

·         die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das ange­fochtene Straferkenntnis der BPD Linz, Zahl S-38946/05-4 vom 10.07.2006 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG;

in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

G, am 31.07.2006                                                                             D J"

 

2.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die Berufung schließlich auf den Strafausspruch eingeschränkt. Der Berufungswerber ist jedoch laut seinen Angaben für zwei Kinder sorgepflichtig.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegten Verwaltungsstrafaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter auch persönlich teil.

 

4.1. Vorweg gilt es festzustellen, dass es sich beim Vorfallstag um einen Samstag gehandelt hat, wobei an diesem Wochentag und zum Zeitpunkt der Messung – wie auch aus den Radarfotos hervorgeht – ein überdurchschnittlich geringes Verkehrsaufkommen und trockene Fahrbahnverhältnisse herrschten. Der Berufungswerber war auf dem linken  Fahrstreifen mit 95 km/h unterwegs.

Angesichts der zuletzt nicht mehr bestrittenen Tat und der diesbezüglich gezeigten Schuldeinsichtigkeit kann das umfangreich auf die Messung und deren Tauglichkeit bezugnehmende Berufungsvorbringen auf sich bewenden.

Festzustellen ist jedoch, dass im gegenständlichen Fall der Tatunwert wohl wirklich nur auf den bloßen Ungehorsamstatbestand reduziert bleibt, indem in der gegebenen Situation mit dieser Fahrgeschwindigkeit mit Ausnahme eines etwas höheren Fahrgeräusches keine nachteiligen Tatfolgen angenommen werden können.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Auf der A7 in südlicher Richtung ist bei Strkm 9,81 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet und durch das Verkehrszeichen nach § 52 lit.a Z10a StVO ordnungsgemäß kundgemacht; demnach darf ein Lenker dieses Limit nicht überschreiten.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Durch Verordnung des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz  vom 4. Dezember 2001, Zl. P-4046/01 – Anlage A "Straßenpolizeilicher, kraftfahrrechtlicher und eisenbahnrechtlicher Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen", gestützt auf § 49a Abs.1 VStG, BGBl. Nr. 52, werden entsprechende Strafsätze festgelegt. Darin ist u.a. für eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bis zu 19 km/h eine Geldstrafe von 29 Euro vorgesehen. 

Da hier der Berufungswerber gänzlich unbescholten und geständig ist, demnach ausschließlich strafmildernde Umstände vorliegen, ergeben sich in Verbindung mit der sich auf den bloßen Ungehorsam reduzierenden Tatunwert keine objektiven Gründe für die Verhängung einer höheren als im Anonymkatalog für dieses Delikt vorgesehenen Strafe. Letztlich unterblieb die Ahndung mittels Anonymverfügung offenkundig nur wegen der Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges.

Aus Gründen des Sachlichkeits- und Gleichheitsgebotes war demnach die Geldstrafe auf das hierfür im Anonymstrafkatalog vorgesehene Strafausmaß im Sinne des eingeschränkten Berufungsvorbringens zu ermäßigen.

Die Anwendung des § 21 VStG kommt gesetzlich hier nicht in Betracht.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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