Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161544/5/Br/Ps

Linz, 11.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C K, geb., M, W, vertreten durch Dr. H H, Rechtsanwalt, S, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding, AZ. VerkR96-2653-2005-WG/Pü, vom 14. Juli 2006, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 7.9.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in sämtlichen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil sie am  29.9.2005 um 17.00 Uhr im Gemeindegebiet S, auf der B 134 bei Strkm. 8,510 in Fahrtrichtung Eferding als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung des Straferkenntnisses Folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat Ihnen umseits bezeichnete Verwaltungsübertretung in der Strafverfügung vom 28.10.2005 hinreichend konkretisiert zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 36,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Eingabe vom 9. November 2005 Einspruch und stellten den Antrag, das ordentliche Verfahren einzuleiten und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie einzustellen. Sie argumentierten, Sie hätten die Verwaltungsübertretung nicht begangen, da am Unfallstag keiner der Unfallsbeteiligten über eine Verletzung geklagt habe, sodass im Einvernehmen mit allen Unfallbeteiligten eine Verständigung der Polizei nicht erfolgt sei.  Die geschädigte M L habe sich auch erst am 30.9.2005, sohin 1 Tag nach dem Unfallsereignis in ärztliche Behandlung begeben, von welchem Umstand die Einschreiterin erst im Nachhinein über persönliche Nachfrage in Kenntnis gesetzt worden sei.  In den Schriftsätzen vom 21.12.2005, vom 3.1.2006 und vom 26.4.2006 stellten Sie erneut den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.  Begründend führten Sie dazu aus, dass in der (strafgerichtlichen) Hauptverhandlung vom 21.11.2005 das bisherige Vorbringen der Einschreiterin, wonach am Unfallstag die mitfahrende M L keinen Arzt benötigt habe und daher keine Verletzung gemäß den relevanten Bestimmungen vorgelegen habe, durch die Zeugenaussage der M L objektiviert worden sei.  Schließlich berichteten Sie darüber, dass das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Eferding mit einer rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 88 Abs. 1 StGB mit einer lediglich geringen Geldstrafe von 50 Tagessätzen a´ 2,00 Euro geendet habe.  Seitens des Gerichtes sei zuerst unter einzelnen Aussagen der Unfallsbetreiligten bei der Hauptverhandlung am 21.11.2005 von einer Fahrerflucht nicht ausgegangen worden, was sich auch in der Anzahl der Tagessätze widerspiegeln wurde.  In Ihrer Eingabe vom 14.4.2006 legten Sie bezüglich der Anfrage über Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse das Personalblatt aus dem Polizeiakt der Polizeiinspektion Prambachkirchen vor.  Dem zufolge fügen (gemeint verfügen) Sie über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 480,--, haben kein Vermögen, keine Sorgepflichten und sind verheiratet.

 

Im Zuge des von der Bezirkshauptmannschaft Eferding durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde Frau D S am 17.11.2005 als Zeugin einvernommen.

Sie machte dabei folgende Zeugenaussage:

'Frau L klagte erst nach Verlassen der Unfallstelle über Herzprobleme, wie ich bereits in meiner Niederschrift vom 30.9.2005 bei der Polizeiinspektion Prambachkirchen angegeben habe.  Mein Lebensgefährte D S hat am 30.9.2005 Frau K noch angerufen bevor wir zur Polizeiinspektion gefahren sind, um nochmals die genauen Daten zu kontrollieren, damit diese bei der Anzeige auch korrekt sind.  Es wurde Frau K von unserer Seite mitgeteilt, dass Frau L ins Krankenhaus gekommen ist.  Die Polizei wurde am Unfalltag nicht verständigt, da Frau L erst später wegen ihren Herzproblemen geklagt hatte und der Unfallort schon verändert war.  Weiters war am Auto kein erheblicher Sachschaden ersichtlich.  Auch ich habe so eine Strafverfügung bekommen, jedoch wurde diese von meinerseits schon einbezahlt.  Sonstige Angaben können Sie der Niederschrift der Polizeiinspektion Prambachkirchen vom 30.9.2005 entnehmen.'

 

Frau M L sagte am 13.12.2005 als Zeugin wie folgt aus:

 

'Auf Befragen gebe ich bekannt, dass Frau K mit mir nicht gesprochen hat.  Ich konnte daher direkt Frau K meine Schmerzen nicht klagen.  Ware meine Enkelin nicht von der Straße nach rechts abgefahren, wäre es zu einem Frontalzusammenstoss gekommen. Diesbezüglich habe ich bereits beim Bezirksgericht in Eferding ausgesagt.  Frau K hat mit mir bis zum heutigen Tag nicht gesprochen.  Meine Enkelin hat mich gefragt, ob ich Schmerzen habe.  Ich habe dies bejaht und teilte ihr mit, dass ich nach Hause möchte um mich niederzulegen.  Ob meine Enkelin Frau C K über meine Schmerzen in Kenntnis setzte, kann ich nicht sagen.  Dazu müsste meine Enkelin befragt werden.  Meines Wissens nach ist der Schaden am Fahrzeug meiner Enkelin noch nicht beglichen.'

 

Auf Anfrage übermittelte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Eferding das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 21.4.2006, AZ: 6U88/05b.  Darin wurden Sie wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a' 2,00 Euro, insgesamt 100,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.  Weiters erging der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu 6U23/02i des Bezirksgerichtes Eferding ausgesprochenen bedingten Nachsicht jedoch gleichzeitig Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.  Das Gericht legte seine Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

'C M K ist schuldig.  Sie hat am 29.9.2005 in Jungreith, Gemeinde St. Marienkirchen/P., als PKW-Lenkerin auf der Wallerner Bundesstraße von Wallern in Richtung Eferding fahrend trotz ungenügender Sicht begonnen, einen vor ihr fahrenden Lkw zu überholen, weshalb die entgegenkommende PKW-Lenkerin D S S eine Vollbremsung einleitete und nach rechts in den Straßengraben verlenkte, um eine Kollision zu vermeiden, wodurch die bei D S S mitfahrende M L eine leichte Verletzung erlitt.'

 

Sie wurden am bereits am 3.10.2005 von der Polizeiinspektion Prambachkirchen als Verdächtige einvernommen. Dabei machten Sie folgende Angaben:

'Ich arbeite als Reinigungskraft bei der Firma N in B.  Am 29.9.2005, gegen 16.15 Uhr fuhr ich mit meinem Auto von zu Hause weg.  Ich wollte nach Eferding zum Arzt fahren.

Ich verwendete den Sicherheitsgurt.  Ich weiß nicht mehr, ob ich das Licht am Auto eingeschaltet hatte.

Ich fuhr auf der Bundesstraße hinter einem LKW nach.  Es war ein Volvo.  Das Kennzeichen des LKW weiß ich nicht mehr.  Hinter mir fuhren mehrere andere Fahrzeuge nach.  Der LKW fuhr in der 70 km/h-Beschränkung nur mit ca. 55 km/h . Ich wollte deshalb den vor mir fahrenden LKW auf einer langen Geraden überholen.  Ich blinkte nach links und scherrte nach links aus.  Zu diesem Zeitpunkt sah ich keinen Gegenverkehr kommen.  Als ich auf gleicher Höhe mit dem LKW war, gab dieser Gas und beschleunigte.  Plötzlich kam mir ein PKW entgegen.  Der PKW kam über eine Kuppe.

Ich und der entgegenkommende PKW machten eine Notbremsung.  Der LKW fuhr normal weiter.  Ich konnte mich anschließend gerade noch hinter dem LKW einreihen.  Ich sah, dass der entgegenkommende PKW in den Straßengraben fuhr.

Ich blieb einige Meter weiter in einer Einfahrt stehen.  Ich schaltete die Warnblinkanlage ein. Ich ging zum anderen Auto hin und fragte die Lenkerin, ob etwas passiert ist.  Ich sah dabei, dass eine alte Dame im Fahrzeug war.  Die andere Lenkerin meinte, es ist nichts passiert.

Ich gab der anderen Lenkerin meinen Namen, meine Adresse und die Versicherungsdaten.  Die andere Lenkerin gab mir ihre Daten ebenfalls.  Sie heißt S.  Wir füllten keinen Unfallbericht aus.

Ich fragte Frau S, ob ich die Polizei verständigen soll.  Frau S meinte, dass wir die Polizei nicht brauchen, da ja nichts passiert ist.  Sie meinte weitere, sie werde bei der Polizei nur Anzeige erstatten, wenn sie die alte Dame ins Krankenhaus bringen müsste.

Der Lebensgefährte der S kam und zog den PKW aus dem Graben.  Kurz bevor ich fahren wollte, sagte mir S, dass die alte Dame Herzproblem hat.  S meinte, sie werde sich telefonisch bei mir melden, wenn die alte Dame ins Krankenhaus gebracht werden müsste. S meldete sich aber nicht mehr bei mir.  Am nächsten Tag rief ich Frau S an. Diese sagte mir, dass sie bei der Polizei die Anzeige erstattet hat, da die alte Dame blaue Flecken von den Sicherheitsgurten hatte.  Sie meinte, dass die alte Dame schon längere Zeit Herzprobleme hat.  Sie habe die alte Dame wegen der blauen Flecken ins Krankenhaus gebracht.

Ich wurde nicht verletzt.

Mehr kann ich nicht zum Sachverhalt angeben.'

 

 Angemerkt wird weiters, dass gegenständliches Unfallgeschehen laut Anzeige der Polizeiinspektion Prambachkirchen von Herrn D S am 30.9.2005 um 11.15 Uhr angezeigt wurde.

 

Die Behörde hat dazu wie folgt erwogen:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben gemäß § 4 Abs. 1 StVO,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

   b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu                 befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen                                      Maßnahmen zu treffen,

c)    an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben gemäß § 4 Abs.2 StVO. die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.  Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstraße von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, gemäß § 9 Abs.2 lit. a StVO. 1960 zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Ihr Einwand, es sei keine Verletzung gemäß den relevanten Bestimmungen vorgelegen, geht ins Leere, zumal auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Eferding vom 21.4.2006, AZ:6U88/05b feststeht, dass M L beim gegenständlichen Verkehrsunfall eine leichte Verletzung erlitt.  Auch bei leichten Verletzungen besteht die Verständigungspflicht gemäß § 4 Abs.2 StVO (vgl.  VwGH 22.1.1982, 81/02/02/85 uva).

 

Voraussetzung für die Handlungspflicht des § 4 Abs.2 StVO. ist weiters, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles, insbesondere aber die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte.  Bereits in diesen Fällen setzt die Verständigungspflicht im Sinne des Abs.2 ein (vgl.  VwGH 17.10.1980, 159/80).

 

Die Verpflichtung des zweiten Satzes ist streng auszulegen. Ein an einem Unfall schuldtragender Lenker hat daher von sich aus andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. (vgl.  VwGH 9.9.1976, 635/75).

 

Unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit lösen nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach Abs.2 aus, weshalb aus der zitierten Norm für die in Abs. 1 genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten ist, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lasse, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen (vgl.  VwGH. 15.12.1999, 99/03/04/06).

 

Bei dem vom Bezirksgericht Eferding festgestellten Unfallhergang (Notbremsung, entgegenkommender PKW verlenkte in den Straßengraben) musste zweifelsohne mit (erheblichen) Verletzungen der Fahrzeuginsassen des von Frau S gelenkten PKW gerechnet werden.  Auf Grund der Zeugenaussage der Frau M L ist erwiesen, dass Sie nach dem Unfallgeschehen nicht mir ihr gesprochen haben.  Sie haben lediglich mir Frau D S Kontakt aufgenommen.  Sie hätten aber nicht nur mit Frau S, sondern mit allen Fahrzeuginsassen, so auch mit Frau L sprechen und sich erkundigen müssen, ob sie bei dem Unfall verletzt wurden.  Jedenfalls hätten Sie den Hinweis der Frau S, dass die alte Dame (Frau L) Herzprobleme habe (vgl S 2 der Niederschrift über Ihre Angaben auf der PI Prambachkirchen), zum Anlass für eine eingehende Befragung der Frau L nehmen müssen.  Ihr Einwand, es sei im Einvernehmen mit allen Unfallbeteiligten eine Verständigung der Polizei nicht erfolgt, ist bei solcher Sachlage nicht haltbar, zumal ein solches Einvernehmen mit Frau L nicht hergestellt wurde.

 

Bei gehöriger Aufmerksamkeit und Befragung der Frau L hätten Ihnen Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen Sie die Möglichkeit der Verletzung der Frau L zu erkennen vermocht hätten.  Es bestand folglich eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO.  Sie haben die nächste Polizeidienststelle aber nicht sofort verständigt.  Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver wie in subjektiver Hinsicht eindeutig erwiesen.

 

Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der von Ihnen bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.  Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zugrunde gelegt werden.  Hier war zu berücksichtigen, dass Sie unmittelbar nach dem Unfallgeschehen immerhin anhielten und mit der Unfallbeteiligten Frau S Kontakt aufnahmen.  Infolgedessen haben Sie lediglich ein leichtes Verschulden zu verantworten.  Strafmildernd war weiters Ihre bisherige Unbescholtenheit.  Straferschwerend war kein Umstand.

 

Die Behörde kann gemäß § 21 Abs 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.  Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.  Im vorliegenden Fall war keine Abweichung vom typischen Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit. a StVO. erkennbar, die ein Vorgehen nach § 21 Abs. 1 bzw.  Ausspruch einer Ermahnung und Absehen von der Strafe rechtfertigen würden.

 

 § 99 Abs.2 lit.a StVO sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen vor.  Es konnte aus vorangeführten Gründen mit der Geldstrafe von 36,00 Euro, die den untersten Bereich des im § 99 Abs.2 lit. a StV0.1960 festgelegten Strafrahmen darstellt, das Auslangen gefunden werden.  Die verhängte Strafe ist bei dem angegebenen gesetzlichen Strafrahmen angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibungen der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit der durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung entgegen:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde dem ausgewiesenen Vertreter das Straferkenntnis vom 14.7.2006 am 18.7.2006 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erhebt die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der

BERUFUNG

an die zuständige Oberbehörde:

 

Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach angefochten.

 

Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der mangelhaften bzw. sachlich unrichtigen Sachverhaltsdarstellung, der daraus resultierenden unrichtigen Beweiswürdigung und der sohin auch unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, erhebt die Berufungswerberin ihr bisheriges Vorbringen ausdrücklich zum Vorbringen in der Berufung.

 

Die erkennende Behörde übersieht gänzlich, dass die Berufungswerberin sehr wohl in Kenntnis des Umstandes war, dass für den Fall einer unfallskausalen Verletzung von Beteiligten eine Verständigung der Polizei gesetzlich geboten ist.

 

Aus diesem Grunde fragte die Berufungswerberin auch ausdrücklich die Lenkerin des gegnerischen Fahrzeuges, Frau S, ob die Polizei verständigt werden sollte. Diese meinte ausdrücklich, sie brauche die Polizei nicht zu verständigen, da ja nichts passiert sei, und meinte ferner, dass nur dann, wenn die alte Dame ins Krankenhaus gebracht werden müsse, bei der Polizei Anzeige zu erstatten sei und bemerkte nur grundsätzlich, dass die alte Dame Herzprobleme habe. Dass diese nicht unfallskausal waren, war an der Unfallstelle offensichtlich.

 

Die Berufungswerberin hat ferner ausdrücklich gebeten, dass für den Fall, dass Beschwerden auftreten, man sie verständigen möge, damit sie ihrerseits die Polizei vom Unfall verständigen könne.

 

Anlässlich des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht Eferding gab die Zeugin S über Befragen an, dass sie einfach in den Graben rein gefahren und schon gestanden sei. Es habe das Fahrzeug nicht durchgerüttelt und es habe die Zeugin S der Gurt auch nicht zurückhalten müssen.

 

Diese Darstellung widerspricht der von der erkennenden Behörde angenommenen Rechtsmeinung, dass aufgrund des festgestellten Unfallherganges zweifelsohne mit 'erheblichen' Verletzungen der Fahrzeuginsassen des von Frau S gelenkten PKWs gerechnet werden musste.

 

Bei einer Notbremsung bzw. einem Anhalten in einem Graben, welches im übrigen lediglich zu unerheblichen Beschädigungen des Fahrzeuges geführt hat, kann bei der technischen Ausstattung heutiger Fahrzeugtypen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Verletzungen hier zustande kommen.

 

Das Fahrzeug der Zeugin S verfügte über entsprechende Sicherheitseinrichtungen, insbesondere ein funktionierendes Gurtsystem, und waren auch die Beteiligten des Unfalls aufgrund der wechselseitigen Sichtverhältnisse bereits in der Lage, sich auf ein allenfalls drohendes Unfallsgeschehen einzustellen, sodass zumindest eine kurze Zeitspanne verblieb, um sich auf das Bremsgeschehen einzustellen.

 

Die erkennende Behörde stellt sich das Unfallsgeschehen offensichtlich örtlich so weit auseinander gezogen vor, dass eine Kontaktaufnahme zwischen der Berufungswerberin und der Zeugin L im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand nicht erfolgen hätte können.

 

Wie sämtliche Beteiligten ausführten, kam die Berufungswerberin selbst zum Fahrzeug der Zeugin S, in welchem Fahrzeug sich auch die Zeugin L befunden hat. Zu dem Zeitpunkt, als die Berufungswerberin mit der Zeugin S sprach, war die Zeugin L unmittelbar anwesend und hat die Konversation zwischen der Berufungswerberin und der Zeugin S auch mitverfolgt.

 

Die Zeugin S gibt selbst an, dass auch ein ausreichender Zeitraum zum Austausch von Daten zur Verfügung stand, da das Auto in eine Einfahrt gestellt und dann die Daten ausgetauscht wurden.

 

'Oma hat gesagt, dass sie keinen Doktor will.' Dies hat auch die Berufungswerberin wahrgenommen, sodass es für sie nicht mehr erforderlich war, noch gesondert auf die Zeugin S zuzugehen, da sie ja ohnedies von der Zeugin S vernommen hat, dass eine Verletzung nicht gegeben war.

 

Die Zeugin S ihrerseits hat wiederum gesagt, dass 'eine Verletzung durch den Unfall nicht erkennbar war'.

 

Da sämtliche Unfallsbeteiligten zu dem Zeitpunkt anwesend war, als die Berufungswerberin zum Auto der Zeugin S - in welchem sich auch die Zeugin L befunden hat - gegangen ist, dort ausdrücklich nach den Verletzungen gefragt hat und von der Zeugin L über Befragen durch die Zeugin S vernehmen musste, dass sie keine Verletzung habe bzw. keinen Arzt benötige, war für die Berufungswerberin im Hinblick auf die sofortige Verständigung der Behörde eine solche Notwendigkeit nicht mehr gegeben.

 

Es wäre überspitzt und würde die Sorgfaltsanforderungen wesentlich überhöhen - im übrigen ist dies auch nicht im Sinne des Gesetzgebers - dass wenn schon wahrgenommen wird, dass keine Verletzungen bestehen und auch von den Unfallsbeteiligten, insbesondere von der Zeugin S keine unfallskausale Verletzung erkennbar war, dass ein solche sodann der Berufungswerberin - nahezu in Form einer 'Eingebung' - hätte erkennbar sein müssen.

 

Es ist selbstredend, dass ein derartiges Verkehrsgeschehen bei Beteiligten einen gewissen Schrecken auslöst, dass damit verbunden auch ein Adrenalinausstoß ist und auch, insbesondere bei einem älteren Menschen, ein gewisses Auftreten von momentanem Unwohlsein. Solchen Beschwerden wird jedoch kein Krankheits- und Verletzungswert üblicherweise zugebilligt.

 

Würde bereits dem Erschrecken eines Verkehrsteilnehmers ein Verletzungscharakter innewohnen, so müsste jeglicher Verkehrsunfall, auch solcher mit Sachschaden, unverzüglich der Polizeidienststelle gemeldet werden.

 

Offensichtlich geht jedoch auch die Behörde in ihrer Mentalreservation nicht von einer tatsächlichen Übertretung des § 4 Abs. 2 2. Satz aus, da die Behörde entgegen ihrer sonstigen Usance und auch des hiefür vorgesehenen Strafkataloges lediglich mit einer Geldstrafe von € 36,00 vorgeht.

 

Dem ausgewiesenen Vertreter ist in seiner langjährigen Tätigkeit aufgrund des derzeitig zur Anwendung gebrachten Strafkataloges ein Strafausmaß unter € 300,00 nicht bekannt.

 

Die erkennende Behörde geht selbst offensichtlich von keinem relevanten Verstoß gegen § 4 Abs. 2 2. Satz StVO aus und vermeint rechtsirrig, dass ein ausdrückliches persönliches Befragen sämtlicher Unfallsbeteiligter durch einen Unfallsverursacher erforderlich sei.

 

Die erkennende Behörde übersieht jedoch, dass ein ausdrückliches Dartun der persönlichen Befindlichkeit des allfälligen Beschwerdebildes bzw. hier der nicht vorhandenen Verletzung gegenüber der Berufungswerberin, welche auf engstem Raum erfolgte und sohin von der Berufungswerberin selbst wahrgenommen werden konnte, nicht ausreiche. Diese Meinung ist rechtlich jedenfalls verfehlt und gelinde gesagt auch lebensfremd.

 

Letztlich wäre jeder Unfallslenker gezwungen, ein eigenes Protokoll anzufertigen, in dem er sich bestätigen ließe, dass er den jeweiligen gefragt habe, da er ja ansonsten hinsichtlich eines Behördenverfahrens in Beweisnotstand geraten würde, wenn insbesondere ein älterer Mensch, der sich möglicherweise nach einem Erschrecken durch das Unfallsgeschehen an die Sache nicht mehr gut erinnern könnt - wie im gegenständlichen Falle - dann davon ausgeht, dass keine Fragestellung erfolgt sei.

 

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das Verhalten der Berufungswerberin jedenfalls den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 entsprochen hat.

 

Die erkennende Behörde hätte ferner auch das entsprechende Verhalten der Berufungswerberin im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten gehabt, wonach ausdrücklich auch - wie oben dargetan - zukünftige gesundheitliche Problemstellungen der Zeugin L angesprochen wurden.

 

Dass ex post betrachtet tatsächlich bei der Zeugin L eine Verletzung eingetreten ist, begründet keinesfalls eine Verletzung der Obliegenheiten an der Unfallstelle. Es ist hinlänglich bekannt, dass diverse Verletzung (HWS-Trauma, Prellmarken usw.) geradezu typischerweise erst nach mehreren Stunden auftreten und erst dann bei entsprechendem Vorliegen des Beschwerdebildes ein Arzt in Anspruch genommen werden muss.

 

Rechtlich irrelevant ist daher die Ausführung der erkennenden Behörde, dass auch bei leichten Verletzungen eine Verständigungspflicht vorgelegen hätte. Jedoch ist diese Verständigungspflicht nur dann gegeben, wenn der Berufungswerberin diese leichte Verletzung zum Zeitpunkt unmittelbar nach dem Verkehrsunfall auch erkennbar gewesen wäre.

 

Die Zeugin S hat mehrfach - zuletzt in der Hauptverhandlung vom 21.11.2005 - ausgeführt, dass eine Verletzung durch den Unfall keinem der Beteiligten erkennbar war.

 

Entgegen der irrigen Meinung der erkennenden Behörde ist daher die angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht eindeutig nicht als erwiesen anzunehmen.

 

Zusammenfassend beantragt daher die Berufungswerberin,

 

das Straferkenntnis aufzuheben und das wider sie eingeleitete Strafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

E, am 27.7.2006                                                                                                                     C K"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Verfahrensakt angeschlossen fand sich das Verhandlungsprotokoll u. Urteil des BG Eferding vom 21.11.2005, 6 U 88/05b, welches in den wesentlichen Details bei der Berufungsverhandlung wörtlich verlesen wurde.

Auf die abermalige Anhörung der vom BG Eferding gehörten Zeugen wurde einvernehmlich abgesehen, stehen doch diese Aussagen außer Streit und hat deren Beurteilung in entsprechender Beweiswürdigung rechtlich iS des § 4 Abs.2 StVO zu erfolgen.

Die Berufungswerberin nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil. Im Einvernehmen mit der Berufungswerberin besuchte deren Rechtsvertreter die Berufungsverhandlung aus Kostengründen nicht. Dies wurde seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters auch dem unabhängigen Verwaltungssenat fernmündlich zur Kenntnis gebracht. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil, wobei die Berufungswerberin zur Sache als Beschuldigte nochmals einvernommen wurde.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die unter 1.1. zitierten ausführlichen Feststellungen der Behörde erster Instanz hingewiesen werden. Diese sind im Ergebnis unbestritten, wobei es jedoch die Beurteilung der möglichen Erkennbarkeit der unfallskausalen Verletzung bei der Beifahrerin im Fahrzeug der Zweitbeteiligten, der Frau S am Unfallort, verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.

Diesbezüglich wurden die Aussagen der Beteiligten im Gerichtsverfahren verlesen und die Berufungswerberin im Rahmen des Berufungsverfahrens als Beschuldigte einvernommen.

Demnach ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin, die das laut Gerichtsurteil von ihr verschuldete Unfallgeschehen noch durch den Rückspiegel wahrgenommen hat und folglich sich zur Unfallstelle begab und sofort nicht nur Hilfe anbot, sondern auch sofort die Verständigung der Polizei in den Raum stellte. Darauf wurde seitens der Insassen des zweitbeteiligten Fahrzeuges, der Lenkerin und deren Großmutter am Beifahrersitz, eine erlittene Verletzung offenkundig dezidiert verneint. Für eine damals bestandene Einschränkung in der Dispositionsfähigkeit der verletzten M L finden sich keine Anhaltspunkte.

Die Berufungswerberin legte glaubhaft darf, dass sie keinen Hinweis auf eine erlittene Verletzung der Beifahrerin bekommen hat. Selbst die Verletzte erklärte bei Gericht nicht sagen zu können, ob sie mit der Berufungswerberin gesprochen hat. Dass dies jedoch der Fall war und eine Verletzung verneint wurde, machte die Berufungswerberin glaubhaft und das eine solche dezidiert verneint wurde, ergab sich auch aus der Aussage der Lenkerin vor Gericht und vor der Behörde erster Instanz. Demnach kann in der unterbliebenen Verständigung der Polizei eine objektive Zuwiderhandlung gegen das Schutzziel der StVO nicht erblickt werden, zumal wohl ohne damals erkennbare und behauptete Verletzungsfolgen für ein Einschreiten der Polizei kein Anlass bestanden hätte.

Zuletzt wäre der Berufungswerberin auch nicht zuzusinnen, wenn diese einerseits zumindest zwanzig Minuten am Unfallort verweilte und dabei trotz gegenteiliger Angaben der Betroffenen mit deren Verletzung dennoch rechnen und folglich auch die Polizei verständigen hätte müssen. Immerhin ergab sich für sie kein Anhaltspunkt dafür, dass die klare und eindeutige Verneinung einer Verletzung durch die Betroffene letztlich nicht der Realität entsprochen habe. Wie sollte daher die Berufungswerberin dies erkennen, wenn es offenbar am Unfallort nicht einmal die Betroffene selbst erkannt hat. Dass sich die Folgen dann später einstellten, kann nicht der Unfallbeteiligten zur Last fallen, wenn sich diese nicht anders verhielt als auch von jedem mit Durchschnittswerten verbundenen Menschen nicht anders zu erwarten wäre.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.2 2. Satz StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen – das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht – die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind bzw. mit einer Verletzung gerechnet werden muss. Wird eine Verletzung von der betreffenden Person jedoch verneint, besteht eine solche Verpflichtung nicht (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 15.12.1999, 99/03/0406) ist aus § 4 Abs. 2 StVO 1960 für die im Abs.1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (z.B. Betrunkene oder Kinder).

Für die immerhin zwanzig Minuten an der Unfallstelle verweilende Berufungswerberin war einerseits keine Verletzung erkennbar, andererseits wurde ihr gegenüber – folgt man den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Unfallbeteiligten – die Frage nach ärztlicher Hilfeleistung wegen einer bei der Mitfahrerin im Fahrzeug der Zweitbeteiligten klar verneint.

Mit Blick darauf hätte wohl auch jede andere Person in der damaligen Lage der Berufungswerberin nicht anders gehandelt. Wahrscheinlich hätte vor diesem objektiv zu beurteilenden Hintergrund die Polizei nur unter Hinweis auf die zu entrichtende sogenannte Blaulichtsteuer (von der Behörde erster Instanz irrtümlich im angefochtenen Bescheid jeweils noch als Gendarmerie bezeichnet) interveniert.

 

5.1. Rechtlich folgt iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass hier mangels Verschulden der Erkennbarkeit einer Verletzung und demnach mangels Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Erkennbarkeit, Verletzungsfolgen, verneint

 

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