Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161547/8/Bi/Be

Linz, 14.09.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K P, vertreten durch RA Ing. Mag. K H, vom 19. Juli 2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 10. Juli 2006, S-16048/06-4, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 14. September 2006 durchgeführten öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung)  zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 290 Euro (4 Tage EFS) verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen bekanntgegebene Auskunfts­person trotz schriftlicher Aufforderung der BH Schärding vom 27. September 2005, VerkR96-4782-2005, der Behörde keine richtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 5. August 2005 um 17.10 Uhr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 29 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. September 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe eine richtige Auskunft erteilt, indem er die per Fax eingelangte eidesstättige Erklärung des als damaliger Lenker bekanntgegebenen Herrn E B vorgelegt habe. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berück­sichtigt wurden..

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Bw zu seinem Berufungs­vorbringen das Fax-Protokoll der Eidesstättigen Erklärung des Herrn B im Original vor und machte weiters geltend, er habe sich bemüht, einen Kollegen des Lenkers als Zeugen mitzubringen, der die Anwesenheit des Genannten in Österreich zur damaligen Zeit bestätigen könne. Herr J C M habe sich aber mit Terminproblemen entschuldigt.     

Vorgelegt wurde weiters die Eidesstättige Erklärung des Herrn Ing. W S vom 13. September 2006, wonach der vom Bw als damaliger Lenker bekannt­gegebene Herr E B von Ende Juli bis Mitte August 2005 in Österreich aufhältig und auch berechtigt gewesen sei, die Fahrzeuge der Fa S Invest GmbH zu benützen.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw mit der Betreuung dieser Fahrzeuge betraut und als solcher informiert ist über den jeweiligen Lenker. In dieser Eigen­schaft wurde er als Auskunftsperson genannt und hat die Lenkerauskunft nach seinem Wissen erteilt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auf diese Grundlage davon auszugehen, dass die Lenkerauskunft des Bw vom 11. Oktober 2005 gegenüber der BH Schärding richtig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab richtige Lenkerauskunft

 

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