Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161548/2/Ki/Da

Linz, 22.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der F S, L, H, vom 1.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.7.2006, S-18.143/06-1, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt werden.

 

II.                  Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 40 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20.7.2006, S‑18.143/06-1, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 10.5.2006, 01:38 Uhr, in Linz, Joh. Wilh. Kleinstr. 18, stadtauswärts, den Pkw, Kz., gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l, nämlich 0,39 mg/l betrug. Sie habe dadurch § 14 Abs.8 FSG verletzt. Gemäß § 37a FSG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstraße 7 Tage) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin per Telefax am 1.8.2006 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe erhoben.

 

Sie habe am 10.5.2006 ihren PKW gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l betragen habe. Dieser Umstand tue ihr sehr leid und sie bereue diese Tat zutiefst.

 

Sie bitte höflich um Herabsetzung der ihr verhängten Strafe in Höhe von 500 Euro (+ 50 Euro Verfahrenskosten = 550 Euro), zumal für sie eventuell noch Unbescholtenheit vorliege (geringfügiges Delikt aus dem Jahr 2001, welches u.U. bereits getilgt sei). Weiters bitte sie auch ihre Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen. 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.                                                                                      

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahre 2002, welche noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann daher im vorliegenden Falle grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, andererseits liegt keine einschlägige Vormerkung vor.

 

Jedenfalls zu Gunsten der Berufungswerberin ist zu berücksichtigen, dass sie sowohl sofort ein Geständnis abgelegt hat und auch Einsichtigkeit gegeben ist.

 

Andererseits muss jedoch entsprechend dem Wortlaut des § 37a FSG bei der Strafbemessung auch der Grad der Alkoholisierung berücksichtigt werden. Unbestritten wurde bei der Berufungswerberin ein Atemluftalkoholgehalt von 0,39 mg/l (das sind 0,78 Promille Blutalkoholgehalt) festgestellt und es liegt dieser Wert im obersten Grenzbereich, verglichen mit dem in § 5 StVO festgelegten als Alkoholisierung geltenden Wert von 0,8 Promille Blutalkoholgehalt. In Anbetracht dessen kann mit der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden Falle nicht mehr das Auslangen gefunden werden.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung weiters generalpräventive Überlegungen dahingehend, die Allgemeinheit zur Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu sensibilisieren und auch spezialpräventive Überlegungen, die Betroffene künftighin vor der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

In Zusammenfassung der gegebenen Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der im Straferkenntnis angeführten Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin (Einkommen: ca. 1.700 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vorgenommen werden kann, eine weitere Herabsetzung ist jedoch, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung, nicht vertretbar.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

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