Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161553/2/Ki/Da

Linz, 24.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, T, S, vertreten durch Rechtsanwälte K, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.6.2006, VerkR96-8737-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-8737-2006 vom 18.4.2006) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 16.5.2006 vom Berufungswerber persönlich übernommen.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 30.5.2006 wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Strafverfügung laut Rückschein am 16.5.2006 zu eigenen Handen zugestellt worden wäre und somit der Einspruch bis spätestens 30.5.2006 zur Post gegeben bzw. beim hiesigen Amt überreicht hätte werden müssen. Laut Poststempel auf dem Briefumschlag sei der Einspruch jedoch erst am 31.5.2006 beim Postamt 83410 Laufen aufgegeben worden.

 

2. Nunmehr erhob der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid am 4.7.2006 Berufung mit der Begründung, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung am 30.5. per Fax eingelegt worden wäre. Zum Nachweis wurde eine Faxbestätigung vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit zu vollstrecken.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Rechtsvertreter des Berufungswerbers tatsächlich am 30.5.2006 um 17.55 Uhr per Fax einen Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhoben haben.

 

Gemäß § 13 Abs.5 AVG ist die Behörde zur Entgegennahme mündlicher Anbringen, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

 

Im vorliegenden Falle lässt sich feststellen, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung in einer technischen Form (Telefax) eingebracht wurde bzw. offensichtlich auch bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der Einspruch auch postalisch am 31.5.2006 eingebracht wurde, gilt dieser iSd § 13 Abs.5 AVG als rechtzeitig eingebracht.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

 

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

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