Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161557/2/Kei/Ps

Linz, 29.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des S M, vertreten durch die Rechtsanwälte G B und P B, H, H, B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. August 2006, Zl. III-S-1.723/06/S 90,--, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen (internationales Unterscheidungszeichen ‚’) auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 15.3.2006, zugestellt am 25.3.2006, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 27.12.2005 um 08.47 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

 

€ 90,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

Gemäß §

§ 134 Abs. 1 KFG 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 9,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 99,00“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Der Betroffene ist mit Schreiben vom 15.03.2006, zugegangen nach hiesiger Kenntnis am 25.03.2006 also knapp drei Monate nach dem Vorfallsdatum erstmalig von der Ermittlungsbehörde mit dem Vorwurf konfrontiert worden.

Mangels die Fahrerperson wiedergebender Bilder war eine Rekonstruktion des Vorfalls nicht möglich, es ist ein unangemessener und nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Freiheitsgrundrechte des Privaten, diesem ohne Anhaltspunkte von Gesetzes wegen die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen.

Der Vorwurf der Nichtauskunft hat damit keinen rechtsstaatlichen Grund.

Bei der Angelegenheit ist des weiteren zu berücksichtigen, dass unser Mandant auf eine Ihm vorgeworfene Tat bzw. Unterlassung der Auskunft vom 27.12.2005 erstmals mit Schreiben vom 15.03.2006, zugegangen am 25.03.2006, aufmerksam gemacht wurde.

Die Tat lag zu diesem Zeitpunkt bereits 1/4 Jahr zurück. Es ist keinem Privaten zuzumuten, nach über 3 Monaten noch minutengenau nachvollziehen zu können, wer wann wo Fahrer seines Fahrzeuges war.

Da die Ermittlungsbehörden keinerlei Hilfe zur Verfügung stellen können, in dem sie ein Foto des Fahrers zur Verfügung stellen, das der Mandant mit seinen Bekannten vergleichen könnte, ist er auch gerechtfertigt, wenn er mitteilt, dass er keine Auskunft geben kann.

Es wird daher um Aufhebung des Straferkenntnisses gebeten.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. August 2006, Zl. S-1723/06, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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