Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161566/7/Ki/Da

Linz, 28.09.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Mag. T S, L, H, vom 14.8.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.8.2006, VerkR96-6604-2006, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.9.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.6.2006 wird Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24 VStG und 71 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (26.4.2006, VerkR96-6604-2006) erlassen, welche laut Postrückschein bei einer Grazer Zustellbasis (Postleitzahl nicht lesbar) hinterlegt und ab 5.5. (gemeint wohl 2006) zur Abholung bereitgehalten wurde.

 

Mit Schreiben vom 19.6.2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt, dass am 16.6.2006 ein beiliegendes Fax eingegangen wäre. Laut Telefonat mit Herrn S sei auf Grund der undeutlichen Schreibweise von "BH LL" am Hinterlegungsnachweis der Post irrtümlich "BH LI" gelesen worden. Beigefügt wurden diesem Schreiben ein per Telefax (datiert mit 16.5.2006) übermittelter Einspruch gegen die Strafverfügung an die BH Liezen sowie ein acht Seiten umfassender ebenfalls per Telefax eingebrachter Schriftsatz, welcher Ausführungen zum Einspruch vom 16.5.2006 enthält. Letzterer Schriftsatz ist bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen laut Eingangsstempel am 16.6.2006 eingegangen.

 

Mit Schreiben vom 21.6.2006 (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.6.2006) hat die Berufungswerberin einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die gegenständliche Strafverfügung gestellt und in der Begründung ausgeführt, dass sie betreffend diese Angelegenheit über die Hinterlegung eines Schriftstückes am 4.5.2006 verständigt wurde, sie dieses jedoch wegen dienstlicher Verhinderung nicht abholen konnte. Sie habe deshalb ihren Bruder beauftragt für sie Einspruch zu erheben. Da auf der Postverständigung als Absender des abzuholenden Schriftstückes nur undeutlich BH LL oder BH LI? angegeben gewesen sei und er sohin angenommen habe, dass es sich dabei um die BH Liezen handle, habe dieser am 16.5.2006 zunächst einen formalen Einspruch irrtümlich an die BH Liezen gerichtet. Nachdem von dort keinerlei weitere Nachricht eingetroffen sei, habe sie angenommen, dass die Angelegenheit dort ordnungsgemäß bearbeitet werden würde. Als sie jedoch am 16.6.2006 ihre Ausführungen zum Einspruch an die BH Liezen übermittelt habe, habe ihr Vater von der dortigen Referentin einen Anruf erhalten, dass bei der Behörde kein Hinweis auf einen anhängigen Fall in dieser Causa vorliege. Schließlich habe der Sachverhalt dahingehend aufgeklärt werden können, dass es sich beim Strafverfahren um einen bei der BH Linz-Land anhängigen Fall handeln müsse. Sie habe am 19.6.2006 telefonisch die Weiterleitung ihres Einspruches vom 16.5.2006 sowie ihrer Ergänzungsausführungen vom 16.6.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land veranlasst.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin datiert mit 14.8.2006 per Telefax Berufung erhoben und nochmals die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG beantragt. Begründet wurde die Berufung u.a. im Wesentlichen wiederum damit, dass in der Verständigung der Absender des abzuholenden Schriftstückes äußerst unzureichend mit LL oder LI angegeben gewesen sei, was sicherlich nicht den Zustellungsnormen an Privatpersonen entspräche.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Zu der für 28.9.2006 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung sind weder die Berufungswerberin noch eine Vertretung der belangten Behörde erschienen. In beiden Fällen erfolgte eine schriftliche Entschuldigung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG (iVm § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land argumentiert in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass das verspätete Einlangen eines Schriftstückes, welches an eine nicht zuständige Stelle adressiert wurde, bei der zuständigen Stelle, zu Lasten der Partei gehe. Die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Stelle erfolge auf Gefahr des Einschreiters.

 

Diese Argumentation ist grundsätzlich zutreffend, allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Rechtsmittel (Einspruch oder Berufung) rechtzeitig erfolgte.

 

Im vorliegenden Falle geht es jedoch um die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand im Sinne der obzitierten Vorschriften gegeben ist.

 

Die Rechtsmittelwerberin begründet ihren Antrag u.a. damit, dass auf der Postverständigung als Absender des abzuholenden Schriftstückes die Behörde nur undeutlich zu erkennen gewesen wäre und der Einspruch vom 16.5.2006 (welcher nach Ansicht der erkennenden Berufungsbehörde durchaus rechtzeitig gewesen wäre) an die Bezirkshauptmannschaft Liezen gerichtet wurde. Diesem Vorbringen ist die nunmehr belangte Behörde weder in ihrem erstbehördlichen Ermittlungsverfahren noch im Berufungsverfahren entgegen getreten. Es wurden im erstbehördlichen Verfahren auch keine entsprechenden Ermittlungsschritte getätigt, welche das Vorbringen der nunmehrigen Berufungswerberin widerlegen hätten können.

 

Andererseits geht aus dem vorliegenden Verfahrensakt hervor, dass tatsächlich am 16.5.2006 ein Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Liezen gerichtet worden ist. Die Berufungswerberin begründet dies in schlüssiger Art damit, dass auf dem Verständigungszettel über die Hinterlegung der Strafverfügung die absendende Stelle nur undeutlich angegeben war und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieses Vorbringen durchaus als glaubwürdig. Wie bereits oben ausgeführt, ist auch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land diesem Sachverhaltsvorbringen letztlich nicht entgegen getreten und hat auch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass es der Rechtsmittelwerberin gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie durch die Vorgangsweise bei der Postzustellung verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Dass sie durch diese Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten hat, ist wohl evident.

 

In Anbetracht der konkreten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weiters, dass sie an der Verhinderung der Einhaltung der Frist im vorliegenden Falle auch kein Verschulden trifft und daher die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind.

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und unter gleichzeitiger Behebung des angefochtenen Bescheides der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird in der Folge bezüglich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung das ordentliche Ermittlungsverfahren durchzuführen haben.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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