Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161571/2/Kof/Sp

Linz, 07.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn VS vertreten durch Herrn W H gegen das Strafausmaß  des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5.7.2006, VerkR96-386-1-2006,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafen

zu 1.,   zu 2.   und   zu 3.   auf  jeweils  50 Euro  herabgesetzt  werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen  Geldstrafen  (= 3 x 5 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen. 

   

Rechtsgrundlage:

§ 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

·        Geldstrafe (50 + 50 + 50 =) ………………………………………… 150,00 Euro

·        Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz …………..…………...    15,00 Euro

                                                                                                                   165,00 Euro

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                   in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  wie  folgt  erlassen:

Sie haben es als die zur selbstständigen Vertretung nach außen berufene Person der Firma S. Spedition...., etabliert in S., CZ-.... S., zu verantworten, dass diese                 in ihrer Eigenschaft als Beförderer des gefährlichen Gutes:

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, n.a.g., Klasse 9, VG III,              1 Karton 2,5 kg,  1 Kunststoffkanister 5 l,  Versandstücke,

mit der Beförderungseinheit, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen .......(CZ) samt Sattelanhänger, Kennzeichen........(CZ), mit einer Gesamtmasse                von mehr als 3,5 t, gelenkt von Herrn K. R., am 21.01.2006 um 15.20 Uhr                       im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm. 55,250, in Fahrtrichtung Tschechien befördern hat lassen und es der Beförderer unterlassen hat, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG

(Sicherheitsvorsorgepflicht)

 

1.             sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, weil kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da
a)    das Beförderungspapier in der Sprache des Versandlandes, nämlich in italienisch abgefasst war und es wurde kein Beförderungspapier in deutscher, englischer oder französischer Sprache mitgeführt (Absatz 1.4.2.2.1 lit. b und Absatz 5.4.1.4.1 ADR),

          b) der im Beförderungspapier angeführte Gefahrenzettel nicht der in Kapitel 3.2    Tabelle A, Spalte 5 angeführten Nummer für das oben bezeichnete           Gefahrengut entsprochen hat,

         c) die im Beförderungspapier angeführte UN-Nummer nicht der Stoffaufzählung    des ADR entsprochen hat (Absatz 5.4.1.1.1 ADR),

         d) im Beförderungspapier nicht die Gesamtmenge des beförderten gefährlichen   Gutes angegeben war,

         e) im Beförderungspapier die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke           fehlte,
         f) im Beförderungspapier die Gesamtmenge je Beförderungskategorie fehlte,
        g) die im Beförderungspapier eingetragene Verpackungsgruppe des            gefährlichen Gutes nicht der Stoffaufzählung des ADR entsprochen hat.

2.             sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, da die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 befördert wurden, nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklasse A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet war(Absatz 1.4.2.2.1 und Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR),

3.             sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist, da im 5-Liter-Kunststoffkanister, befüllt mit dem oben genannten Gefahrengut, kein Gefahrenzettel nach Muster 9 angebracht war, obwohl an jedem Versandstück der Gefahrenzettel nach Kapitel 3.2 Tabelle A angebracht sein muss (Unterabschnitt 5.2.2.1.1 ADR)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1     § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 1 a Z. 2 GGBG

zu 2     § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 1 a Z. 3 GGBG

zu 3     § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 1 a Z. 3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

zu 1    100,00 Euro

zu 2    100,00 Euro

zu 3    100,00 Euro

 

     

 

 

 

     

 

gemäß

 

§ 27 Abs.3  Z5  lit.b  GGBG

§ 27 Abs.3  Z5  lit.b  GGBG

§ 27 Abs.3  Z5  lit.b  GGBG     

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/........)  beträgt daher  330,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.7.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw, Herr W.H. – siehe Vollmacht vom 4.9.2006 – hat mit Erklärung vom 6.9.2006 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG beträgt die Mindestgeldstrafe …….. 100 Euro.

 

Bei Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 ua. – dieses Erk. ist zum GGBG ergangen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., Klasse 9, VG III in einer Menge von 1 Karton 2,5 kg und                            1 Kunststoffkanister 5 l transportiert.

Die beförderte Menge hat somit insgesamt nur 7,5 kg betragen, dies entspricht –               da die freigestellte Menge nach RN 1.1.3.6.3  ADR ......... 1000 kg beträgt – weniger                 als  1 %  der  freigestellten  Menge!

 

 

Da eine derart geringfügige Menge an Gefahrgut transportiert wurde,                                 ist  die  Anwendung  des  § 20 VStG  gerechtfertigt.

 

Es waren daher zu Punkte  1.,  2.  und  3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die  Geldstrafen  (von  jeweils  100 Euro)  auf  jeweils  50 Euro  herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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