Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161578/6/Br/Ps

Linz, 20.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Z I, geb., Z, T, vertreten durch Herrn Mag. K Z, Rechtsanwalt, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 20. Juli 2006, Zl. VerkR96-35911-2005/PM, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird im Punkt 3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 VStG eingestellt;

            Im Punkt 1) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe auf 172,00 Euro festgesetzt wird;

            Im Punkt 2) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort in Abänderung "Peintnerstraße 2a - B139 - u. Kornstraße 16" unter Entfall des Zusatzes Herderstraße – Wegscheiderstraße – zu lauten hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 49 Abs.2 letzter Satz, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II.                  Im Punkt 3) entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Im Punkt 1) ermäßigt sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 17,20 Euro u. für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

Im Punkt 2) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 50,-- Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1, § 65 und § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurden mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.5 u. § 4 Abs.1 lit.a und lit. c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 200 Euro sowie 2) u. 3) je 250 Euro und für den Nichteinbringungsfall 72 und 2 x 96 Stunden ausgesprochen und zur Last gelegt, er habe am 23.11.2005 zwischen 01.00 Uhr und 01.45 Uhr, im Gemeindegebiet von Leonding, Peintnerstraße 2a - B 139 - Kornstraße - Herderstraße - Wegscheiderstraße, als Lenker des KFZ, pol.KZ:

1)   es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist;

2)   er sei als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten;

3)   er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Auf Grund einer Anzeige bei der Polizeiinspektion Hörsching vom 18.12.2005 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Zur Rechtfertigung konnten Sie nicht verhalten werden, da Sie der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung der hs.  Behörde vom 18.5.2006 keine Folge leisteten.

Die Behörde hatte daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Die strafbaren Taten sind durch die in der Anzeige bei der Polizeiinspektion Hörsching enthaltenen Sachverhaltsdarstellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hatte, erwiesen.

 

Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt, zu entscheiden.

Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen:     mtl. ca. 1.100,-- Euro, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine. Straferschwerend bzw. strafmildern war kein Umstand zu werten."

 

2. In der fristgerecht durch den ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird Folgendes ausgeführt:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Herr I Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.07.2006 zu VerkR96-35911-2005 binnen offener Frist

 

BERUFUNG

 

und führt aus wie folgt:

 

Der gegenständliche Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten.

 

In dem gegenständlichen Strafbescheid wurde Herr I Z wegen Übertretung nach § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 1 lit a und lit c zu einer Geldstrafe von € 700,00 gesamt verurteilt.

 

Ihm wird zur Last gelegt, dass er in der Gemeinde Leonding, Peintnerstraße 2a - B139 - Kornstraße - Herderstraße - Wegscheiderstraße am 23.11.2005 zwischen 01.00 Uhr und 01.45 Uhr mit dem Fahrzeug, pol.  Kennzeichen unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unverzüglich die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt, nach einem Verkehrsunfall nicht sein Fahrzeug angehalten, sowie an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt zu haben.

 

Gemäß § 44 a VStG muss die als erwiesen angenommene Tat hinreichend konkretisiert werden.  Wesentliche Feststellungen sind dabei Tatzeit und Tatort.

 

In dem gegenständlichem Straferkenntnis wurde als Tatort folgendes angeführt:

'Gemeinde Leonding, Peintnerstraße 2a - B 139 - Kornstraße - Herderstraße – Wegscheiderstraße'.

 

Die Beschreibung des Tatortes in dieser Weise ist jedenfalls keine Konkretisierung im Sinne des § 44 a VStG.

 

Ausgehend von den Erhebungen der Polizeibeamten kam es zu zwei Verkehrsunfällen auf der Peintnerstraße und auf der Kornstraße.

 

Also kann nur an diesen beiden Tatorten eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 erster Satz und § 4 Abs. 1 lit a und lit c begangen worden sein.

 

Ein Tatort an der Wegscheiderstraße scheidet insofern aus, da diesbezüglich keine Zuständigkeit mehr der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegeben wäre.

 

Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde der Tatort, wie in der nunmehr angefochtenen Strafverfügung nicht hinreichend konkretisiert bzw. ging aus der Aufforderung nicht eindeutig hervor, wo und wann der Berufungswerber welche Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Darüber hinaus liegt keinesfalls ein Dauerdelikt vor.

 

Die ihm zur Last gelegten Taten sind stets dadurch verwirklicht, dass er sich vom Unfallort entfernt bzw. untätig war.

 

Geht man von zwei Unfallorten aus, so hätte er zweimal Verwaltungsübertretungen an den Unfallsorten gesetzt.

 

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Tatörtlichkeit sind jedoch Angaben einer 'Gesamtstrecke' und entsprechen daher keinesfalls dem Gebot gemäß § 44 a VStG.

 

Darüber hinaus darf im Straferkenntnis keine strengere Strafe verhängt werden, als die in der Strafverfügung bereits verhängte Strafe.

 

Im der ursprünglichen Strafverfügung vom 02.05.2006 wurde für das Vergehen nach § 4 Abs.5 erster Satz eine Geldstrafe in Höhe von € 190,00 verhängt.

 

In der nunmehrigen Straferkenntnis wurde jedoch eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt.

 

Darüber hinaus ist die verhängte Geldstrafe, sofern der Berufungswerber das ihm angelastete Vergehen tatsächlich zu vertreten hat, keinesfalls seinem Einkommensverhältnis entsprechend.

 

Herr I Z bringt monatlich einen Betrag in Höhe von E 985,09 netto ins Verdienen.

 

Er ist darüber hinaus sorgepflichtig für eine Tochter und muss für diese € 250,00 monatlich an Unterhalt leisten.

 

Die verhängte Strafe ist daher keinesfalls schuld- und tatangemessen.

 

Aus den zuvor genannten Gründen wird daher das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten und wird gestellt der

 

ANTRAG:

 

die Behörde zweiter Instanz möge der Berufung Folge leisten und das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufheben.

 

H, am 03.08.2006                                                                                          I Z"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und durch Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung. Beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung eingesehen wurde eine digitale Straßenkarte aus dem Oö. Rauminformationssystem – DORIS.

 

4. Eingangs ist festzustellen, dass sich der Berufungswerber zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. bzw. 23. Mai 2006 (zwei Datumsangaben), zugestellt dem Berufungswerber durch Übernahme an seiner Wohnadresse  am 24. Mai 2006, binnen der ihm hierfür eröffneten Frist von zwei Wochen zum Tatvorwurf nicht verantwortet hat. 

Aus der Aktenlage geht unstrittig hervor, dass der Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges seines Bruders, eines A, in den frühen Morgenstunden des 23.11.2005 in Leonding, auf der B139, Peintnerstraße 2a einen Maschendrahtzaun in der Länge von 10 m beschädigte. Die vordere Kennzeichentafel blieb dabei an der Unfallstelle zurück. Anschließend geriet er ca. 1,2 km von dieser Unfallstelle  entfernt in der Kornstraße 16 offenbar abermals in Folge eines Fahrfehlers ins Schleudern und prallte gegen einen abgestellten Pkw sowie einen Fahrradständer. Der abgestellte Pkw wurde dadurch an der rechten Heckseite schwer beschädigt.  Er setzte jeweils seine Fahrt in einem offenkundig durch Alkohol beeinträchtigten Zustand fort bzw. meldete in der Folge den Verkehrsunfall nicht bei der nächsten Polizeidienststelle. Nach dem Unfall stellte er den schwer beschädigten Pkw am oberen Parkdeck des Infra Centers in Linz ab.

Der Berufungswerber wurde erst im Verlaufe des Tages als Lenker ausgeforscht. Ein Alkotest wurde bei dem erst am 24.11.2005 bei der PI Hörsching zu den Verkehrsunfällen einvernommenen Berufungswerber nicht (mehr) vorgenommen und demnach ein Verfahren nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 StVO 1960 sowie ein Verfahren auf Entzug der Lenkberechtigung nicht eingeleitet.

 

4.1. Der Berufungswerber bestritt im Rahmen der Berufungsverhandlung weder die Unfallfahrt noch die dabei verursachten Schäden. Insgesamt könne er sich an den Vorfall überhaupt nicht mehr erinnern. Da der Berufungswerber beim Unfall offenbar keine Verletzungen erlitten hat und er technisch noch in der Lage war das Fahrzeug bis zu seinem Fahrziel zu lenken und es dort offenbar sachgemäß abzustellen, kann ein Anhaltspunkt für eine Dispositionsunfähigkeit – die ihn ohne sein Verschulden an der unterbliebenen Unfallmeldung gehindert hätte – nicht angenommen werden. Derartiges wurde selbst vom Berufungswerber nicht behauptet. Vor dem Unfallereignis habe er sich in einem griechischen Lokal im M aufgehalten wo er einige Mixgetränke konsumiert habe. Vom Unfall habe er dann durch die Kellnerin des M, die ihn zur Mittagszeit zu Hause besuchte, und über Anruf der Polizei erfahren.

Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol habe die Polizei nicht begehrt, davon sei nie die Rede gewesen. Abschließend verwies der Berufungswerber auf sein Berufungsvorbringen und die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, insbesondere die nicht logisch erscheinende Tatumschreibung und die unzulässige Kumulation, sowie die mit der zu Punkt 1) gegenüber der Strafverfügung mit einer im Straferkenntnis um 10 Euro höheren Strafe in unzulässiger Weise vorgenommenen Verschlechterung.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a, b, und c, sowie § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken,

und wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO 1960).

Durch die Erfüllung der Anhaltepflicht hätte sich der Berufungswerber über den Tatort und den Umfang des von ihm angerichteten Schadens zu informieren gehabt, um schließlich der Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 nachkommen zu können. Indem er sowohl nach der Kollision mit einem Zaun in der Peintnerstraße 2a seine Fahrt und schließlich auch nach dem erneuten Unfall – wo es in der Kornstraße Nr. 16 zu einer Kollision mit einem abgestellten Fahrzeug gekommen ist – fortsetzte, wurde hier sowohl dem Schutzziel der Anhaltepflicht zweimal und auch der Meldepflicht zuwider gehandelt.

 

5.2. Eine Mitwirkungspflicht nach dieser Vorschrift besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Ein kumulativer Tatvorwurf hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a und c. StVO ist demnach in aller Regel unzulässig, weil die Erfüllung der hier ebenfalls bestraften Meldepflicht nach Abs.5 leg.cit. geradezu zwingend ein Verlassen der Unfallstelle bedingt (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km, sowie  VwGH 24.2.1982, 03/3848/80).

Der Sinn des § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 ergibt iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvoller Weise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (VwGH 12.6.2001, 97/03/0170 mit Hinweis auf Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117, Ein Verweilen an der Unfallstelle zwecks Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung ist dem § 4 Abs.1 lit.c StVO nicht zu entnehmen).

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen (VwGH 29.6.1994, 92/03/0269, mit Hinweis auf VwGH 13.3.1981, 02/2245/80). Primär ist dies am Zweck der Klärung des Sachverhaltes zu beurteilen.

Das Verlassen der Unfallstelle kann  daher logisch betrachtet nur dann tatbildmäßig sein, wenn es dem Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft, wenn z.B der Zweitbeteiligte vor Ort ist  und etwa mit diesem nicht kooperiert wird (vgl. auch VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048 und VwGH 15.5.1990, 89/02/0164).

Im gegenständlichen Fall hätte der Berufungswerber mangels Anwesenheit von geschädigten Personen an einer Feststellung des Sachverhaltes wohl kaum mitwirken können, sodass sich das gesetzlich gebotene Verhalten nur auf die Anhalte- und Meldepflicht reduzierte.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVO bezweckt, dass dem (den) Geschädigten unnötige Nachforschungen hinsichtlich des  Unfallverursachers erspart bleiben.

 

5.3. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162 mit Hinweis auf VwGH [verstSen.] 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und VwGH 26.9.1994, 92/10/0148, VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024 u.v.a.).

Der Berufungswerber konnte mit der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Tatortbezeichnung hinsichtlich beider Unfallereignisse nicht angehalten zu haben und folglich die Unfälle nicht ohne unnötigen Aufschub gemeldet zu haben, weder an der Tatidentität Zweifel haben, noch konnte er dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt werden. Aus dem Spruch war jedoch der entbehrliche Hinweis der zwischen den Unfallörtlichkeiten vermeintlich befahrenen Straßenzüge zu entfernen. Dadurch, dass er bei zwei Unfällen nicht angehalten hat aber nur einmal bestraft wurde, kann eine Beschwer nicht erblickt werden.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG letzter Satz darf im Straferkenntnis keine höhere Strafe, als in der Strafverfügung ausgesprochen wurde, verhängt werden. Dies führte hier dazu, dass wegen der anfallenden Verfahrenskosten die Geldstrafe nun auf 172 Euro zu ermäßigen war, um den Berufungswerber nicht schlechter zu stellen als er im Falle einer rechtmäßigen Verhängung der Geldstrafe gestanden wäre.

Im Übrigen kann mit Blick auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers in den Strafsätzen zu Punkt 1) u. 2) ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Die hinter dieser Unfallfahrt liegende Tatschuld ist hoch, weil die damit einhergegangene Gefährdung des Straßenverkehrs im Lichte der in kurzer Zeitabfolge durch nachhaltige Beeinträchtigung und demnach unter schwerem Schuldvorwurf verursachten Verkehrsunfälle beträchtlich war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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