Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161579/7/Kof/Sp

Linz, 25.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn PM vertreten durch Herrn MN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.7.2006, VerkR96-1049-2006, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 375 Euro                        und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  24 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.    Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein  Verfahrenskostenbeitrag   zu   bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 20 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

Ø      Geldstrafe ……………………………………………………….........375,00 Euro

Ø      Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz …………………….........37,50 Euro

                                                                                                                  412,50 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt  24 Stunden.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.

Sie haben folgendes Gefahrgut befördert: UN 2794 Batterien (Akkumulatoren) nass, gefüllt mit Säure 8,  1 Palette mit 760 kg Bruttogewicht.

Es wurde festgestellt, dass kein Beförderungs­papier gemäß Abschnitt 5.4.1., Unterabschnitt 8.1.2.1. lit.a ADR mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungs­gegenstände mitzuführen hat.                    Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B 126 bei km 37,720 –

           Einreisespur in Richtung Bad Leonfelden.

Tatzeit: 2.3.2006, 10.15 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen ....... , Lastkraftwagen N3,  Iveco ML 120 E 15

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27Abs.3 Z6 iVm § 13 Abs.3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

750 Euro

120 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.a GGBG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG    10 % der Strafe,

das sind  75 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet.)

 

Der zu zahlende   Gesamtbetrag   (Strafe/Kosten)  beträgt daher   825 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde vom Rechtsvertreter des Bw – urlaubsbedingt –                  am Dienstag, dem 16.8.2006 übernommen. Die dagegen eingebrachte begründete Berufung vom 21.8.2006 wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Erklärung vom 25.9.2006 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.9.2002, G45/02 ua.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bw insgesamt 760 kg Batterien, UN-Nr.2794 –  somit  "nur"  eine  freigestellte  Menge  iSd   Rn 1.1.3.6.3 ADR  –  transportiert.

 

Weiters ist der Bw bislang unbescholten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 GGBG vorgesehenen Mindeststrafe zu verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz                    10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG.

 

 

   

 

 

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