Linz, 25.09.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn PM vertreten durch Herrn MN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.7.2006, VerkR96-1050-2006, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen
· zu 1., 3., und 4.: auf jeweils 50 Euro bzw. 18 Stunden und
· zu 2. und 5.: auf jeweils 375 Euro bzw. 24 Stunden
herab- bzw. festgesetzt werden.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlage:
§ 20 VStG.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
Ø Geldstrafe (50 + 375 + 50 + 50 + 375 =) …………………….........900,00 Euro
Ø Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz …………………….........90,00 Euro
990,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (18+24+18+18+24=)......102 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – zusammengefasst – wie folgt erlassen:
Sie haben als Verantwortlicher der Firma A.S.V. in CZ-……….., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.
Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker P.M., CZ-……….. befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben, da
1. die UN-Nummer auf den Versandstücken fehlte. Auf der Palette befanden sich weder Gefahrzettel der Klasse 8 noch die UN-Nummer 2794. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
2. das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Das Beförderungspapier fehlte zu Gänze.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
3. auf den Versandstücken die Gefahrenzettel fehlten.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
4. die Aufschrift UN (Buchstaben) auf den Versandstücken fehlte.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
5. das Gefahrgut nicht in einem säurebeständigen Behälter verpackt war. Auch waren die Pole nicht mit Schutzkappen gegen Kurzschluss gesichert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Zu 1. bis 5.:
Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B 126 bei km 32,720 –
Einreisespur in Richtung Bad Leonfelden.
Tatzeit: 2.3.2006, 10.15 Uhr
Fahrzeug: Kennzeichen......, Lastkraftwagen N3, Iveco ML 120 E 15
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 27 Abs.3 Z5 iVm. § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1a Z3 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
100 Euro | 36 Stunden | § 27 Abs.3 lit.b GGBG |
750 Euro | 48 Stunden | § 27 Abs.3 lit.a GGBG |
100 Euro | 36 Stunden | § 27 Abs.3 lit.b GGBG |
100 Euro | 36 Stunden | § 27 Abs.3 lit.b GGBG |
750 Euro | 48 Stunden | § 27 Abs.3 lit.a GGBG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe,
das sind 180 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet.)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1980 Euro."
Dieses Straferkenntnis wurde vom Rechtsvertreter des Bw – urlaubsbedingt – am Dienstag, dem 16. 8.2006 übernommen.
Die dagegen eingebrachte, begründete Berufung vom 21.8.2006 wurde somit rechtzeitig erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Erklärung vom 25.9.2006 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.9.2002, G45/02 ua.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw insgesamt 760 kg Batterien, UN-Nr.2794 –
somit "nur" eine freigestellte Menge iSd Rn 1.1.3.6.3 ADR – transportiert.
Weiters ist der Bw bislang unbescholten.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 GGBG vorgesehenen Mindeststrafen zu verhängen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung: § 20 VStG.