Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161580/7/Kof/Sp

Linz, 25.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn PM vertreten durch Herrn MN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.7.2006, VerkR96-1050-2006,  wegen  Übertretungen  des  GGBG,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,

als  die  Geldstrafen  bzw.  die  Ersatzfreiheitsstrafen

·        zu 1., 3., und 4.:   auf   jeweils     50 Euro   bzw.    18  Stunden   und

·        zu 2. und 5.:         auf   jeweils   375 Euro   bzw.    24  Stunden

herab-  bzw.  festgesetzt  werden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.     Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist                       kein  Verfahrenskostenbeitrag   zu   bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 20 VStG.

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

Ø      Geldstrafe (50 + 375 + 50 + 50 + 375 =) …………………….........900,00 Euro

Ø      Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz …………………….........90,00 Euro

                                                                                                                  990,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (18+24+18+18+24=)......102 Stunden.

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis – zusammengefasst – wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma A.S.V. in CZ-……….., diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.

Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker P.M., CZ-……….. befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben, da

1.      die UN-Nummer auf den Versandstücken fehlte. Auf der Palette befanden  sich weder Gefahrzettel der Klasse 8 noch die UN-Nummer 2794.                              Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

2.      das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde.                         Das Beförderungspapier fehlte zu Gänze.

     Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter    Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

3.      auf den Versandstücken die Gefahrenzettel fehlten.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

4.      die Aufschrift UN (Buchstaben) auf den Versandstücken fehlte.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

5.      das Gefahrgut nicht in einem säurebeständigen Behälter verpackt war.              Auch waren die Pole nicht mit Schutzkappen gegen Kurzschluss gesichert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Zu 1. bis 5.:

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B 126 bei km 32,720 –

           Einreisespur in Richtung  Bad Leonfelden.

Tatzeit: 2.3.2006, 10.15 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen......, Lastkraftwagen N3, Iveco ML 120 E 15

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs.3 Z5  iVm.  § 7 Abs.1  und  § 13 Abs.1a Z3  GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

100 Euro

36 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.b GGBG

750 Euro

48 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.a GGBG

100 Euro

36 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.b GGBG

100 Euro

36 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.b GGBG

750 Euro

48 Stunden

§ 27 Abs.3 lit.a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG            10 % der Strafe,

das sind  180 Euro,  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet.)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt daher  1980 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde vom Rechtsvertreter des Bw – urlaubsbedingt –                  am  Dienstag,  dem  16. 8.2006  übernommen.

Die dagegen eingebrachte, begründete Berufung vom 21.8.2006 wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Erklärung vom 25.9.2006 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.9.2002, G45/02 ua.

 

Im  gegenständlichen  Fall  hat  der  Bw  insgesamt  760 kg  Batterien,  UN-Nr.2794 –

somit  "nur"  eine  freigestellte  Menge  iSd  Rn  1.1.3.6.3 ADR  –  transportiert.

 

Weiters ist der Bw bislang unbescholten.

 

 

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 GGBG vorgesehenen Mindeststrafen zu verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz                    10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung: § 20 VStG.

 

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