Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105613/8/BR

Linz, 04.08.1998

VwSen-105613/8/BR Linz, am 4. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Erwin P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 24. Juni 1998, Zl.: S 7471/ST/96, wegen Übertretung des KFG - 1967, nach der am 4. August 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Strafer-kenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatvorwurf anstatt "keine Auskunft erteilt" in Abänderung "keine den Tatsachen entsprechende Auskunft erteilt hat" zu lauten hat! Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 140 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 S verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen, der Fa. Reisebüro P GmbH nach außen Berufener, auf Verlangen der Behörde vom 27. Juni 1996 keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das o.a. KFZ am 6. April 1996 um 15.39 Uhr in Steyr, Seitenstettner Straße, Strkm. 29, Richtung stadteinwärts gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde ging von der Unrichtigkeit der Angabe in der Lenkerauskunft aus. Sie stützte dies auf die unterbliebene erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers bei der Glaubhaftmachung der angeblichen Lenkereigenschaft des aus dem früheren Jugoslawien stammenden Milan B. Die von der Erstbehörde durchgeführten Erhebungen hätten keine Hinweise auf die Anwesenheit des Genannten in Österreich erbracht. Ebenso habe der Berufungswerber am Verfahren nicht mitgewirkt, sodaß die zur Last gelegte Übertretung als erwiesen anzunehmen gewesen sei.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er führte darin sinngemäß aus, daß die Annahme der Erstbehörde, die in der Lenkerauskunft angeführte Person sei nicht der Lenker gewesen, nicht den Tatsachen entspräche, unzutreffend sei. Der angeführte Lenker habe zur Tatzeit seinen festen Wohnsitz an der von ihm angegebenen Adresse im früheren Jugoslawien gehabt. Ebenfalls bestritt der Berufungswerber die Annahme der Erstbehörde, daß er unentschuldigt einem Ladungstermin nicht Folge geleistet habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und Erörterung des erstbehördlichen Verfahrensaktes anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher auch eine Vertreterin der Erstbehörde erschienen war. Der Berufungswerber teilte mit einem Schreiben vom 30. Juni 1998 sinngemäß mit, daß er aus ökonomischen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen wolle. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch eine Rückfrage beim Pfarramt Stockerau im Hinblick auf den Aufenthalt der Person des angeblichen Lenkers zum fraglichen Zeitpunkt in Stockerau.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

5. Der Berufungswerber gab auf die Anfrage der Erstbehörde vom 19. Juni 1996 am 1. Juli 1996 in seiner Lenkerauskunft bekannt, daß ein Herr Milan B, gb. 13.4.1958 in Sarajevo, wh. in S, welcher im Besitz der Lenkberechtigung für die Gruppe B sei, das Fahrzeug der Firma Reisebüro P GmbH am 6.4.1996 um 15.39 Uhr im Stadtgebiet von Steyr (Seitenstettnerstraße bei Kilometer 29 in Richtung stadteinwärts) gelenkt habe. Das Schreiben des Berufungswerbers an den Oö. Verwaltungssenat vom 30. Juli 1998, mit welchem er die Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung unter Angabe von wirtschaftlichen Überlegungen begründete, spricht diesbezüglich für sich. Er führt darin aus: "Wie bereits im Telefonat von Anf. Juli mitgeteilt ist es mir nicht möglich Ihrer Ladung folge zu leisten. Die Reisekosten würden die Höhe des Straferkenntnisses übersteigen. Ich möchte aber nochmals auf diesem Weg Stellung nehmen. Inhaltlich verweise ich auf meine Berufung vom 30.6.98. Ergänzend teile ich Ihnen mit: Hr. B war zum damaligen Zeitpunkt in einer Pfarre in unserem Bezirk wohnhaft, aber ohne Meldezettel da er keine Aufenthaltsgenehmigung hatte. Über einen meiner Nachbarn bin ich zu Hr. B gekommen. Dieser Nachbar möchte aber aus Angst vor Behördenverfolgung nichts zu diesen Fall sagen. Ebenso weigert sich die Pfarre eine Stellungnahme abzugeben. Rein rechtlich bin ich überzeugt davon meiner Pflicht zur Lenkerauskunft nachgekommen zu sein. Der Umstand daß Hr. B in Macedonien nicht gefunden wurde, kann nicht mir als Vergehen angelastet werden. Ich glaube hiermit mitgeholfen zu haben und ersuche um Einstellung des Verfahrens gegen meine Person.

Mit freundlichen Grüßen aus N.Ö. Erwin P (e.h. Unterschrift)" 5.1. Den Inhalt der Lenkerauskunft stellte sich im gesamten erstinstanzlichen und auch im Berufungsverfahren als unüberprüfbar heraus. Der Berufungswerber schien mit seinen Angaben es geradezu darauf anzulegen, diese Angaben einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich zu machen. Unerfindlich ist dabei, wenn er insbesondere vermeint, daß sich Personen, welche über die angebliche Präsenz des genannten Fahrzeuglenkers in Stockerau Auskunft geben könnten, aus Angst vor Behördenverfolgung sich nicht äußern wollten. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, weil allfällige Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit einem illegalen Aufenthalt dieser Person eine Rolle spielen könnten, längst verjährt wären. Eine telefonische Nachfrage beim Pfarramt Stockerau hat diese Behauptung des Berufungswerbers nicht bestätigt. Ganz im Gegenteil konnte von dort freimütig in Erfahrung gebracht werden, daß eine Person mit dem Namen B im dortigen Pfarramt nie beherbergt wurde. Schließlich ist die angebliche Befürchtung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil mit der Überlassung eines Fahrzeuges an eine illegal im Bundesgebiet aufhältige Person wohl größere Probleme zu befürchten gewesen wären, als dies bei einer allfälligen Beherbergung der Fall sein hätte können. Es ist daher nicht glaubwürdig, daß diese Person der Lenker war und diese Bedenken beim Berufungswerber erst zwei Jahre später und nicht schon bei der angeblichen Fahrzeugüberlassung bestanden hätten. Zuletzt muß es auch geradezu als unwahrscheinlich bezeichnet werden, daß ein Reiseunternehmen einem illegal aufhältigen Ausländer ein Fahrzeug für eine Fahrt von Stockerau nach Steyr überließe und dabei weder die Führerscheindaten evident hielte und keinerlei sonstige auf die Anwesenheit dieser Person schließen lassende Hinweise zu geben in der Lage wäre. Auch der Oö. Verwaltungssenat gelangte aus diesen Gründen zur Überzeugung, daß der Berufungswerber mit der gegenständlichen Lenkerbekanntgabe eine wahrheitswidrige Angabe machte.

6. Rechtlich kann auf die zutreffende Subsumtion unter § 103 Abs.2 KFG und die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Da der Berufungswerber wohl eine Lenkerauskunft erteilt hat, diese aber nicht den Tatsachen entsprach, war der Spruch dem Beweisergebnis und den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG anzupassen.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretung als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war von der Schuldform der vorsätzlich unrichtigen Lenkerauskunft auszugehen. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann selbst beim zuzuerkennenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit und der Annahme eines bloß durchschnittlichen Einkommens in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 2,5 Prozent keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Beilagen Dr. B l e i e r Beschlagwortung: wahrheitswidrig, Mitwirkung, Überprüfbarkeit

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum