Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161592/7/Kof/Sp

Linz, 21.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                       sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FM vertreten durch                                Herrn FF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.7.2006,   VerkR96-1229-2006, wegen Übertretungen des § 5 Abs.2 und § 8 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2006, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

– Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 –               wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro                 und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  sieben  Tage  herabgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der                  neu  bemessenen  Geldstrafe.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat   keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO  iVm  § 20 VStG;      §§ 64 und 65 VStG

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO – ist durch Zurückziehung der Berufung  in  Rechtskraft  erwachsen.

   

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

(Punkte  1.  und  2.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses)

 

Ø      Geldstrafe (581 + 38 =)…………………………….………...........619,00 Euro

Ø      Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……………………………...61,90 Euro

                                                                                                                   680,90 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt  (7 + 0,5 =)............................7,5 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 29.4.2006 um 05.49 Uhr den Pkw, Kennzeichen PE-.....,                          im  Gemeindegebiet  von  M.,  auf  der  ...  N...Straße  bis  auf  Höhe  von  Strkm.....,

1.      obgleich vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden. Sei weigerten sich am 29.4.2006 um 05.49 Uhr im Gemeindegebiet von M., N....Straße,                Höhe Strkm....., gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, Ihre Atemluft  auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie von diesem Organ dazu aufgefordert wurden.

2.      Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges an einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbeigefahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

2.      § 8 Abs.2 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.   1.162 Euro

384 Stunden

§ 99 Abs.1 lit.b StVO

2.        38 Euro

  12 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG           10 % der Strafe,

das sind  120 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

(Je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet.)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....)  beträgt daher  1320 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.8.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 21.9.2006 wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt,              an welcher der Vertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge  und   Meldungsleger,  Herr  BI G.S.,  PI M.   teilgenommen  haben.

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach-  und  Rechtslage hat der Vertreter des Bw  die  Berufung zu

Ø       Punkt 1. – Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO  – hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und  auf  das Strafausmaß  eingeschränkt   sowie

Ø      Punkt 2. – Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 StVO  – zurückgezogen.

 

Hinsichtlich Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretung nach  § 5 Abs.1  iVm  § 99 lit.b StVO)  ist  daher  der  Schuldspruch  in  Rechtskraft erwachsen;   VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw hat durch eine Blutabnahme nachgewiesen, dass er sich zum Zeitpunkt des Lenkens iSd § 5 Abs.1 StVO nicht einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden hat;  siehe den Bescheid der belangten Behörde vom 6.6.2006,             VerkR21-59-2006 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Gutachten  der  Gerichtsmedizin  Salzburg-Linz  vom  11.5.2006.

 

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden                     und die Hälfte der in § 99 Abs.1 lit.b StVO  vorgesehenen Mindeststrafe –                    somit:  Geldstrafe: 581 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage  –  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                       kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretung nach                § 8 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO – ist durch die Zurückziehung der Berufung                                        in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

    Beschlagwortung:

§ 20 VStG.

 

 

 

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