Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161594/2/Kof/Sp

Linz, 14.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CZ gegen das Strafausmaß                in Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.8.2006,
Zl. S-28.224/06-1  wegen  Übertretung  des  § 5 Abs.1 StVO,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 290,50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist                            kein  Verfahrenskostenbeitrag   zu   bezahlen.

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

(Punkt 1.  und  Punkt 2.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses)

 

Ø      Geldstrafe (290,50 + 19 =) ………………………………………......309,50 Euro

Ø      Verfahrenskostenbeitrag  I. Instanz …………………….................30,95 Euro

                                                                                                                   340,45 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt: (84 + 12 =)......................96 Stunden.

   

Rechtsgrundlagen:

§ 20 VStG iVm § 99 Abs.1b StVO

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 29.7.2006, 04.20 Uhr in Linz, Gruberstraße 20, stadtauswärts,

1.      das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen  Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l festgestellt werden konnte;

2.      das Fahrrad bei Dunkelheit ohne Beleuchtung gelenkt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 5 Abs.1 StVO 1960

2.      § 60 Abs.3 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 Gemäß

1.   581 Euro

   7 Tage

§ 99 Abs.1b StVO

2.     19 Euro

12 Stunden

§ 99Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG   10 % der Strafe,

das sind 60 Euro,  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......)  beträgt daher  660 Euro.

 

Gegen die Strafhöhe hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.8.2006 eingebracht und die Anwendung des § 20 VStG beantragt.

Der Schuldspruch wurde vom Bw nicht bekämpft.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat mit Erklärung vom 14.9.2006 ausgeführt, dass die Berufung                         sich nur gegen Punkt 1. (= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO),                      nicht jedoch gegen Punkt 2. (= Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 StVO 1960) richtet.

 

Somit sind 

Ø      der Schuldspruch nach Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO) sowie

Ø      Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO)

in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Berufung richtet daher nur (noch) gegen das Strafausmaß in Punkt 1.                      des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses.

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft     von 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l) ein Fahrrad lenkt,                  begeht  eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960                  mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit           mit Arrest von einer bis sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen,   kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der Bw hat bei Begehung des Alkoholdeliktes vom 29.7.2006 kein Kraftfahrzeug, sondern "nur" ein Fahrrad gelenkt.

Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist dadurch geringer einzuschätzen.

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betragen:

ca. 300 Euro/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden                und die Hälfte der in § 99 Abs.1b StVO 1960 vorgesehenen Mindeststrafe – Geldstrafe: 290,50 Euro;  Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden  –  zu  verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz                   10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                        kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG; § 5 ABs.1 StVO - Radfahrer

 

   

 

 

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