Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161604/9/Br/Bb/Ps

Linz, 05.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E K, vertreten durch Rechtsanwälte D, H & K, H, H, vom 9. August 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juni 2006, Zl.: VerkR96-5614-2005, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach der am 3. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und § 51e Abs.1 VStG

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 50 Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über die nunmehrige Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 82 Abs.5 KFG eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt, weil sie als das nach außen berufene und verantwortliche Organ als Geschäftsführer der Firma G GmbH, I, C, welche Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug, welches von B Y gelenkt wurde, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 12.8.2005 um 10.36 Uhr in der Gemeinde Suben, Autobahn A8 bei km 75.100, Zollamt Suben, Ausreisewaage, FR Deutschland festgestellt wurde, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 7.490 kg durch die Beladung um 1.290 kg überschritten wurde.

 

I.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Innkreis.

 

I.3. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit ihrer fristgerecht durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

Darin wendet sie ein, dass sie für den Einsatz der Fahrzeuge nicht verantwortlich sei; verantwortlich hiefür sei der zuständige Disponent. Mit der Disposition der Fahrzeuge und Kontrolle habe sie nichts zu tun.

 

I.4. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung der Bw in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner wurde in Vorbereitung der Berufungsverhandlung den Rechtsvertretern der Bw der Inhalt der Mitteilung des Amtsgerichtes Burgwedel und in Verbindung damit die anzuwendende österreichische Rechtsvorschrift zur Kenntnis gebracht (Fax vom 25.9.2006 an die Rechtsvertreter der Bw). Die Bw nahm letztendlich an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teil. Dies trotz des gesonderten Hinweises auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung zu klärenden Frage der Verantwortlichkeit im h. Schreiben vom 25.9.2006. Auch in der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde auf die Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen.

 

I.6. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Am 12.8.2005 um 10.36 Uhr wurde der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen, dessen Zulassungsbesitzer die Firma G GmbH mit Sitz in I, C ist, in Suben, Zollamt Suben, auf der Autobahn A8 bei km 75.100, FR Deutschland, Ausreisewaage zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde anlässlich einer Verwiegung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges von Organen der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Innkreis festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des gelenkten Kraftfahrzeuges von 7.490 kg durch die Beladung um 1.290 kg überschritten wurde. Es wurde sodann Anzeige gegen den Lenker und gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G GmbH jeweils wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz erstattet.

Gegen den Lenker wurde wegen der hier verfahrensgegenständlichen Überladung von der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine bereits in Rechtskraft erwachsene Geldstrafe ausgesprochen.

 

Die Bw war laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Burgwedel vom 6.9.2005 zum Vorfallszeitpunkt Geschäftsführerin der Firma G GmbH.

 

Dieses Ergebnis stützt sich auf die Angaben des anzeigenden Organs und den Bezug habenden Verfahrensakt.

 

Die Bw verantwortete sich im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammenfassend dahingehend, dass sie wohl die Geschäftsführerin dieser GmbH sei, nicht jedoch Halterin oder Lenkerin gewesen zu sein. Für die Ladung sei der Disponent der genannten Firma verantwortlich. Von der Bw wurde jedoch in keiner wie immer gearteten Weise ein Kontrollsystem dargelegt, welches derartige Überladungen hintan halten könnte.

 

I.7. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.
 

Gemäß § 82 Abs.5 KFG dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die im § 4 Abs.6 bis 9 und § 101 Abs.1 und Abs.5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten; das Verwenden von solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung des § 36 lit.c, § 39 Abs.3, § 40 Abs.3 und 4, § 101 Abs.5 und § 104 Abs.9 bewilligt werden, wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs.7a, 101 Abs.5 und 104 Abs.9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

 

Nach § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Zufolge Abs.2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Eine derart bestellte Person muss jedoch seinen Hauptwohnsitz im Inland haben (§ 9 Abs.4 VStG).

 

Unstrittig ist das Ausmaß der stattgefundenen Überladung. In Anbetracht dieses Umstandes war die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Die Bw wendet aber generell ein, dass sie für den Einsatz und die Kontrolle der Fahrzeuge nicht verantwortlich sei, sondern die Verantwortlichkeit beim zuständigen Disponent liege. Strittig ist somit, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

 

Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist hier kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auch den Verantwortlichen einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges treffen im österreichischen Hoheitsgebiet die hierfür geltenden Vorschriften (VwGH 18.9.2000, Zl. 99/17/0192; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, Zl. VwSen-108801).

 

Für die Beladung eines Kraftfahrzeuges verantwortlich ist neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG). 

 

Für die Einhaltung des § 103 Abs.1 Z1 KFG haftet grundsätzlich der Zulassungsbesitzer, eine Übertragung dieser Verpflichtung auf andere Personen gemäß § 9 VStG ist jedoch zulässig (VwGH vom 14.3.1984, Zl. 83/03/0272).

 

Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens ist die G GmbH, eine juristische Person. Zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH ist – soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs.2 VStG) bestellt sind – der (handelsrechtliche) Geschäftsführer.

Mit der lediglichen Behauptung der Verantwortlichkeit durch den zuständigen Disponenten vermag hier die Bw, mangels einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen iSd § 9 Abs.2 VStG, weder ihre sich aus Abs.1 leg.cit. ableitende Verantwortung des zur Vertretung nach außen berufenen Organs noch ein Verschulden von sich zu weisen.

Damit ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, muss zur Tatzeit ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, dass bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein, aus der Zeit vor der Begehung der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung stammender, Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (VwGH vom 16.1.1987, Zl. 86/18/0073; vom 19.1.1990, Zl. 89/18/0112).

Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung wurde behauptet, dass ein Nachweis über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG hinsichtlich der Leitung bzw. Verantwortlichkeit des Fuhrparks zum Vorfallszeitpunkt vorgelegen ist. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Mangels eines bestellten verantwortlichen Beauftragten ist grundsätzlich jedes zur satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Handlungen der Gesellschaft verantwortlich. Strafrechtlich verantwortlich ist daher im vorliegenden Berufungsfall die Bw in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin.

 

Eine Übertretung des § 103 Abs.1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG dar (vgl. VwGH vom 23.6.1993, Zl. 92/03/0022).

 

Dem Zulassungsbesitzer obliegt es für ein geeignetes Überwachungssystem für die Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und – da es sich, wie bereits dargelegt, bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt – im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs.1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten) Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (siehe VwGH vom 25.10.1989, Zl. 89/03/0180). Nur ein derart wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis auf VwGH 25.10.1989, 89/03/0180).

Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH vom 24.5.1989, Zl. 89/02/0017; vom 24.2.1993, Zl. 92/03/0011).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.  Die – auch im Verwaltungsstrafverfahren zum Tragen kommende – Mitwirkungspflicht der Partei erfordert es, dass diese den ihr vorgehaltenen Beweisergebnissen, die sie als unvollständig oder unrichtig erachtet, konkrete Behauptungen entgegensetzt und entsprechende Beweise dafür anbietet (VwGH vom 2.6.1999, Zl. 98/04/0111).

Gegenständlich hat die Bw weder das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems noch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG behauptet, noch hat sie an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Dies ist insofern bemerkenswert, als sie diesbezüglich auf das Rechtsproblem der bestrittenen Verantwortlichkeit auch von der Berufungsbehörde noch zweimal dezidiert hingewiesen wurde.

 

Dem Zulassungsbesitzer bzw. dem im Sinne des § 9 Abs.1 VStG als Verantwortlicher desselben kommt im Sinne des § 103 Abs.1 iVm § 134 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu.

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten noch nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, Zl. 91/03/0005).

Auch bloße Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer noch nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, Zl. 90/03/0148).

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH vom 21.4.1999, Zl. 98/03/0350).

Ein solches darzulegen hat die Bw durch Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung letztlich nicht genutzt.

 

Die Bw hat nicht einmal ansatzweise versucht darzutun, welche Kontrolltätigkeit sie zur Vermeidung von Überladungen unternommen oder veranlasst hätte bzw. welches – geeignete – Kontrollsystem eingerichtet wäre, dass eine Überladung hintanzuhalten geeignet sein könnte. Da somit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens seitens der Bw zuletzt durch die Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung nicht erfolgte, konnte sie auch die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.8. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überhöhte Abnützung der Straßen verbunden ist. Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten.

 

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist – aufgrund der durch Überladung im gegenständlichen Ausmaß entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (verlängerter Bremsweg, Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand, verändertes Fahrverhalten) – als erheblich zu bezeichnen und liegt jedenfalls das Kriterium der unbedeutenden Folgen der Übertretung keineswegs vor. Vielmehr ist der Unrechtsgehalt sogar als erheblich zu bezeichnen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits eine Überschreitung um 10 % als wesentlich zu bezeichnen (Grundtner-Pürstl, 5. Auflage, E14 zu § 101 KFG – Seite 647).

 

Das Ausmaß der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von   7.490 kg betrug im konkreten Fall 1.290 kg = ca. 17 %.

 

Es bedarf daher auch aus diesen Erwägungen heraus sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits der Bw eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

 

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben der Bw von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von zumindest 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist die Bw im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht entgegen getreten.

 

Die Bw gilt bislang – zumindest ist aus dem Verfahrensakt nicht anderes ableitbar – als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe lagen aber nicht vor. Erschwerend war jedenfalls das Ausmaß der Überladung  zu werten.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung eine Höchststrafe von 2.180 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 250 Euro beträgt daher lediglich etwa 11 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen und unter spezialpräventiven Aspekten als angemessen angesehen werden kann, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen und die Bw von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des für diese Verwaltungsübertretung vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens und entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und dem Verschulden der Bw.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angemessenen Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe mit 60 Stunden festgesetzt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

                                                                Dr.  B l e i e r

                                                                                                                                                      

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum