Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161605/5/Ki/Da

Linz, 11.10.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H J S, P, H, vom 16.8.2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.7.2006, GZ. 0007843/2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2006 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 82 Abs.1 StVO 1960 beschuldigt, er habe als Gewerbeinhaber der Firma S H J, H, P, zu verantworten, dass von dieser Firma zumindest am 23.3.2006 in L, M, vor dieser Liegenschaft an der S laut einer Anzeige/Meldung des Magistrates Linz, Tiefbauamt, vom 30.3.2006 1 Verkaufsstand (K) zu gewerblichen Zwecken aufgestellt wurde, obwohl dafür keine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck vorlag.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 16.8.2006 Berufung mit dem Antrag das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.10.2006. An dieser Verhandlung nahm nur der Berufungswerber teil, ein Vertreter der belangten Behörde ist – ohne Angabe von Gründen – nicht erschienen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Tiefbauamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30.3.2006 zu Grunde, in dieser Anzeige ist u.a. ausgeführt, dass der Verkaufsautomat auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehe und sich im Verbotsbereich zum Eingang der Sporthauptschule befinde.

 

Beigelegt wurden der Anzeige Kopien von Fotos, auf denen der Verkaufsstand bzw. dessen Standort dokumentiert wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat an Ort und Stelle eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zum Zeitpunkt der Verhandlung stand der Verkaufsapparat nicht auf dem auf den Fotos dokumentierten Standort sondern etwas zurückversetzt unmittelbar angrenzend an das Gebäude M. Der Berufungswerber erklärte, dass er mit dem Eigentümer dieser Liegenschaft eine Vereinbarung getroffen habe, wonach er den Verkaufsstand dort aufstellen dürfe. Es komme manchmal vor, dass der Standort des Verkaufsstandes von offensichtlich unbekannten Personen verändert werde, er jedenfalls kümmere sich darum, dass der Verkaufsstand wiederum am ursprünglichen Ort platziert werde. Laut Auskunft des Eigentümers der Liegenschaft M handle es sich bei dem vereinbarten Standort um dessen Privateigentum.

 

In Übereinstimmung mit den im Akt aufliegenden Fotokopien des Verkaufsstandes konnte im Rahmen des Augenscheines festgestellt werden, dass dieser zum Vorfallszeitpunkt nicht auf der befestigten Gehsteigfläche, sondern auf einer unbefestigten Fläche vor der Liegenschaft M in der S abgestellt war.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

 

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 gilt als Straße iSd Bundesgesetzes eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zug befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 gilt als Gehweg iSd Bundesgesetzes ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere der Augenschein, hat ergeben, dass der Verkaufsstand zum Vorfallszeitpunkt nicht unmittelbar auf dem Gehsteig der S sondern seitlich daneben auf einem unbefestigten Teil neben der Liegenschaft M aufgestellt war. Gegenteiliges konnte augenscheinlich nicht festgestellt werden. Entsprechend dem Vorbringen des Berufungswerbers – ein Vertreter der belangten Behörde ist , wie bereits ausgeführt wurde, zur Verhandlung nicht erschienen – geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung der Örtlichkeit davon aus, dass der Verkaufsstand tatsächlich nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war, sodass hiefür, jedenfalls nach der verfahrensrelevanten Bestimmung der StVO 1960, keine Bewilligung erforderlich gewesen wäre und daher die Aufstellung des Verkaufsstandes am festgestellten Standort nicht unter die ggstl. Strafnorm zu subsumieren ist.

 

Inwieweit der Verkaufsautomat, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, sich im Verbotsbereich zum Eingang der Sporthauptschule befindet, war für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht den vorgeworfenen strafbaren Tatbeststand bildet, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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