Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161611/5/Ki/Jo

Linz, 03.10.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, R, H, vertreten durch Rechtsanwälte G P M und K G, G, S, vom 22.08.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.07.2006, VerkR96-5626-2005-1, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Berufungswerber einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Inhaltlich lässt sich aus dem Straferkenntnis ableiten, dass ihm zur Last gelegt wird, er habe es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, nachdem er der Geschädigten bzw. deren ebenfalls anwesenden Eltern und gesetzlichen Vertretern seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat.

 

Gemäß § 64 VStG wurde er überdies zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 22.08.2006 Berufung, diese Berufung wurde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG mit Schreiben vom 25.09.2006 ergänzt. Es wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses angestrebt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der Berufungswerber war am 03.07.2005 gegen 13.00 Uhr mit seinem Fahrrad im Stadtgebiet Schärding auf dem Geh- und Radweg entlang des Inn aus Richtung Schärding kommend unterwegs und stieß mit einer entgegenkommenden Radfahrerin zusammen, wobei laut Angabe der Beteiligten vorerst keine Verletzungen festgestellt wurden, jedenfalls das Fahrrad der Unfallgegnerin des Berufungswerbers aber erheblich beschädigt wurde.

 

Wie aus den vorliegenden Aktenunterlagen ersichtlich ist, hat sich die Unfallgegnerin des Berufungswerbers in weiterer Folge in ärztliche Behandlung begeben und laut Ambulanzbericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Schärding vom 05.07.2005 ist ersichtlich, dass sie doch Verletzungen erlitten hat. Es erfolgte noch am 03.07.2005 nach dem Fahrradsturz notfallmäßig eine ambulante Behandlung.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 11.05.2004, 2004/02/0003, ausgesprochen, dass das Tatbild der aus § 4 Abs.5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung nach dem klaren Wortlaut ("nur Sachschaden") in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird, besteht. Liegt aber, wie auch im gegenständlichen Fall, ein Verkehrsunfall vor, bei dem auch eine Person verletzt wurde, so kommt § 4 Abs.5 StVO nicht zur Anwendung.

 

Wie bereits dargelegt wurde, hat sich herausgestellt, dass die Unfallgegnerin des Berufungswerbers durch den Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen hat und es liegt somit im vorliegenden Falle kein ausschließlicher Sachschaden vor. Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher der Beschuldigte die ihm konkret zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 AVG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte unter anderem die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Bei Verletzung des Unfallgegners (auch wenn nachträglich festgestellt) kommt § 4 Abs.5 StVO nicht zur Anwendung.

 

 

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