Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161613/2/Ki/Jo

Linz, 19.09.2006

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch  über die Berufung der Dr. L S, G, M, vom 04.09.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.08.2006, GZ: S‑2345/ST/06, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt.

 

 

                        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (AZ. S 0002354/ST/06 01/3 vom 07.06.2006) erlassen. Diese Strafverfügung wurde bei der Zustellbasis 4400 Steyr hinterlegt und ab 22.06.2006 zur Abholung bereitgehalten.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben und ausgeführt, dass sie zur Tatzeit nicht der Lenker gewesen sei.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.  Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein bei der Zustellbasis 4400 Steyr hinterlegt und ab 22.06.2006 zur Abholung bereitgehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück (im gegenständlichen Falle die Strafverfügung), kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem an die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Die Berufungswerberin führte dazu mit Schreiben vom 04.08.2006 im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren aus, dass es ihr aufgrund ihres Dienstverhältnisses im Landeskrankenhaus Steyr nicht möglich gewesen sei, den RSa-Brief (Strafverfügung) persönlich anzunehmen. Die Abholung sei erst am 26.06.2006 erfolgt und offensichtlich vermeint sie, dass daher der am 10.06.2006 erfolgte Einspruch rechtzeitig sei.

 

Dazu wird festgestellt, dass die Ausnahmewirkung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nur dann zum Tragen kommt, wenn der Empfänger wegen einer zusammenhängenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Eine bloße Verhinderung der Abholung des Schriftstückes in Folge der täglichen Arbeitszeit gilt nicht als Ortsabwesenheit im Sinne der zitierten Bestimmung, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Kenntnisnahme des Zustellvorganges rechtzeitig erfolgte. Eine länger dauernde Ortsabwesenheit von der Abgabestelle wurde von der Berufungswerberin nicht behauptet.

 

Unter Zugrundelegung der rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung am 22.06.2006 endete daher die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 06.07.2006 und es war der erst am 10.07.2006 erfolgte Einspruch verspätet.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

 

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