Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161636/5/Sch/Sp

Linz, 17.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 12.9.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.9.2006,VerkR96-2080-2006, in der Form des Berichtigungsbescheides vom 5.10.2006, VerkR96-2080-2006, wegen einer Übertretung der Straßen­verkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro;
für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. März 2006, VerkR96-2080-2006, in der Form des Berichtigungsbescheides vom 11.9.2006, VerkR96-2080-2006, wurde über Herrn J H, M, N, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden verhängt, weil er am 20.8.2006 um 12.30 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen … (A) in der Gemeinde Altenfelden, auf der öffentlichen Parkfläche vor dem Haus Marktplatz 5, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl der auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Annschrift nicht nachgewiesen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der gegebenen Aktenlage kann kein begründbarer Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber bei einem Ausparkmanöver ursächlich für die Beschädigung des Fahrzeuges des Zweitbeteiligten gewesen ist. Von den erhebenden Beamten wurde festgestellt, dass an beiden Fahrzeugen Schäden entstanden sind, die einwandfrei korrespondieren. Der Berufungswerber hat zudem selbst bei seiner polizeilichen Einvernahme angegeben, die Parklücke sei sehr eng gewesen und er habe beim Ausparken ein paar Mal reversieren müssen. Er habe aber nicht bemerkt, dass er dabei den daneben geparkten Passat beschädigt habe.

Gerade solche Fahrmanöver erfordern die besondere Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers. Im Zweifelsfall hat man sich eben entsprechend zu überzeugen, dass kein Schaden verursacht wurde. Allenfalls muss man dazu auch das eigene Fahrzeug verlassen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Meldepflicht iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 als objektives Tatbildmerkmal der Einritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417 ua).

 

Wie schon oben dargelegt, muss der Sachschaden am Fahrzeug des Zweitbeteiligten einem Fahrmanöver des Berufungswerbers beim Ausparken seines Fahrzeuges zugerechnet werden. Sohin liegt das erwähnte objektive Tatbestandsmerkmal vor. In subjektiver Hinsicht mag es zwar zutreffen, dass dem Berufungswerber allenfalls entgangen ist, dass er mit seinem Fahrzeug angestoßen ist, hier genügt es aber schon, dass ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Unfalles zu Bewusstsein hätte kommen müssen. Bei Fahrmanövern, wie etwa beim Ein- oder Ausparken auf engen Parkflächen, bedarf es eines entsprechend hohen Grades an Aufmerksamkeit. Wenn ein Fahrzeuglenker diese nicht an den Tag legt und daher ein Anstoß seinerseits für ihn unbemerkt bleibt, so muss ihm eben dieses mindere Maß an Aufmerksamkeit zum Vorwurf gemacht werden.

Grundsätzlich bestehen bekanntlich drei Möglichkeiten, einen Anstoß wahrzunehmen, nämlich optisch, akustisch oder durch Stoßreaktion. Wenn man dem Berufungswerber schon konzediert, dass er möglicherweise optisch den Anstoß nicht wahrnehmen konnte, so hätte er in seinem Fahrzeuginneren durch die schall­verstärkende Wirkung einer Karosserie akustisch den Anstoß wahrnehmen müssen. Lebensnah kann zudem angenommen werden, dass auch eine, möglicherweise geringe, Stoßreaktion in seinem Fahrzeug gegeben war. Auch pflegen sich Fahrzeuge, die gestreift werden bzw. an denen sonst angefahren wird, mehr oder weniger geringfügig zu bewegen. Auch diese Tatsache bewirkt, bei gehöriger Aufmerksamkeit, die Möglichkeit der Wahrnehmung eines Anstoßes.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Dem Berufungswerber ist zugute zu halten, dass er nicht von vornherein uneinsichtig jede Möglichkeit von sich weist, dass er den Schaden verursacht haben könnte.

Zudem kommt dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Beim Berufungswerber handelt es sich um einen über 90-jährigen Verkehrsteilnehmer. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird jedem Menschen im fortgeschrittenen Alter aufgrund nachlassender Leistungen der Sinnesorgane die eine oder andere Wahrnehmung im Straßenverkehr erschwert. In diesem Fall muss aber durch besonders defensive Fahrweise oder wesentlich erhöhte Aufmerksamkeit, insbesondere auch bei Ein- und Ausparkmanövern, vorgesorgt werden, dass einem ein allfälliger Anstoß an einem anderen Fahrzeug nicht entgeht.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Einkommen von etwa 2.000 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass das Straferkenntnis von der Erstbehörde irrtümlich mit "7. März 2005" datiert wurde. In der Folge wurde gemäß
§ 62 Abs.4 AVG ein mit 5.10.2006 datierter Berichtigungsbescheid erlassen, der dieses offensichtlich falsche Genehmigungsdatum auf 11.9.2006 abgeändert hat.   

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum