Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105629/8/BR

Linz, 11.08.1998

VwSen-105629/8/BR Linz, am 11. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn Andreas P, vom 30. Juni 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 5. Juni 1998, Zl.: VerkR96-2699/1998 (hier: dessen Punkt 1.) zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 iVm § 17 Abs.3 ZustG Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurden mit dem obbezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1. gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 17. Juni 1998 im Wege der Post durch Hinterlegung p.A. B, zugestellt. Diesem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. In dem vom Berufungswerber am 30. Juni 1998 verfaßten und am 3. Juli 1998 der Post zur Beförderung übergebenen und an die Erstbehörde gerichteten Schreiben erhebt er gegen das Straferkenntnis Berufung und bestreitet darin im Ergebnis insbesondere die Tatbegehung im Punkt 1).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die vermutlich verspätete Berufungseinbringung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da im Punkt 1. eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Betreffend der Punkte 2. u. 3. ergeht eine gesonderte Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG, 1. Halbsatz, unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Weiters wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 16. Juli 1998 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung zur Kenntnis gebracht und ihm eine Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Gegenäußerung binnen einer Woche eröffnet. Dazu äußerte er sich trotz der ihm gegenüber vom Berichter der 2. Kammer fernmündlich abgegebenen Mitteilung hinsichtlich der Hinterlegung des oben bezeichneten Verspätungsvorhaltes und der Schilderung der Sach- u. Rechtslage bis zum heutigen Tag nicht.

4.1. Das Straferkenntnis wurde am 17. Juni 1998 hinterlegt. (Es kam dem Bw übrigens innerhalb der offenen Berufungsfrist auch zu. Die Berufung hat er nämlich bereits am 30. Juni 1998 verfaßt, diese jedoch erst am 3. Juli 1998 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Der Zeitpunkt der konkreten Abholung bei der Post konnte nicht ermittelt werden.) Für eine allfällige Ortsabwesenheit des Bw gibt es weder Anhaltspunkte noch ein diesbezügliches Vorbringen. Der Umstand der vermutlich verspäteten Berufung wurde dem Berufungswerber mit dem oben bezeichneten h. Schreiben vorgehalten und ihm damit Gelegenheit zur Äußerung eröffnet. Dieses Schreiben behob er bei der Post bis zum heutigen Tage nicht, obwohl ihm der Umstand der Hinterlegung dieses Schreibens von h. (Aktenvermerk v. 4.8.1998) und auch von der Postbediensteten von St. Agatha (lt. Aktenvermerk v. 11.8.1998) mitgeteilt worden war. Ferner wurde dem Berufungswerber die Hinterlegung des h. Schreibens von 16. Juli 1998 schriftlich angezeigt; von diesem Schreiben mußte der Bw Kenntnis haben, weil er laut Mitteilung der Postbediensteten von St. Agatha gegenüber dieser erklärt habe, daß er sich die Hinterlegungsanzeige von zu Hause holen werde, um damit die Sendung beim Postamt zu beheben (h. Aktenvermerk v. 11.8.1998). Trotzdem behob er die Sendung nicht und er äußerte sich auch nicht zum Sachverhalt (nämlich den der vermutlichen Verspätung seiner Berufung und des Beginnes des Fristenlaufes), welcher ihm anläßlich des h. Telefonates am 4. August 1998 zur Kenntnis gelangte. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berufungsfrist begann am 17. Juni 1998 (die Hinterlegung bewirkte eine wirksame Zustellung iSd § 17 Abs.3 ZustG, da der Bw keine relevante Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun vermochte) und endete daher am 1. Juli 1998. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittel-belehrung nachweislich erst am 3. Juli 1998 - somit verspätet - der Post zur Beförderung an die Erstbehörde übergeben.

5.2. Der unabhängige Verwaltungssenat ist verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Beilage Dr. L a n g e d e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum