Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210498/2/Bm/Sta

Linz, 21.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Wiederaufnahmeantrag der Frau Dr. M B, I, W, vom 12.6.2006 im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Antragstellerin hat als Kostenbeitrag zu dem Verfahren den Betrag von  

    150 Euro (10 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

zu  I.: §§ 69 Abs.1 und Abs.4 AVG und § 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.6 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5.1.2004, Zl. BauH-184/01, wurde über die Antragstellerin eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie die auf der Liegenschaft S, G H, Gfl. , EZ , KG G, befindlichen Bereiche der Erdanschüttungen, die über die im rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.7.1998, Zl. BauH-184/97 nachträglich bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehen, zumindest bis zum 23.7.2001 nicht abgetragen hat, obwohl ihr im o.a. Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr, unter Punkt I. als baubehördliche Anordnung aufgetragen worden sei, o.a. Bereich der Anschüttung bis spätestens 7.10.1998 zu beseitigen. Die Nichtbefolgung dieser baubehördlichen Anordnung stelle eine Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung dar. Die Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Zi.11 iVm § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 verletzt.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30.3.2004, VwSen-210429/8/Lg/Ni wurde dieses Straferkenntnis, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren ist, dass der Tatzeitraum mit 15.5.1999 beginnt.

 

2. Mit Wiederaufnahmeantrag vom 12.6.2006, eingebracht beim Magistrat der Stadt Steyr und dort eingelangt am 14.6.2006, wurde von der Antragstellerin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu der Zl. BauH-184/01, beantragt.

 

Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Antragstellerin habe am 2.6.2006 aus den Ausschreibungsunterlagen, BauH-19/05, erstmalig Kenntnis von von der Behörde bisher sowohl ihr als auch dem UVS, dem VwGH und auch dem Oö. Landeshauptmann vorenthaltenen Tatsachen und Beweismittel erlangt, welche im vorangegangenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, welche aber die Hauptinhalte der jeweiligen Sprüche beeinflusse und anders lautende Bescheide folgern hätten können.

Dem gegenständlichen Straferkenntnis liege der Vorwurf der Nichtabtragung von Geländeerhöhungen zugrunde, welche aus der Auflage: "Jene Bereiche der Erdanschüttung, die über die nunmehr nachträglich bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehen, sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides abzutragen" des Baubewilligungsbescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.7.1998 (Zl.: BauH 184/97JU) resultieren würden.

Ohne auf Fragen meinerseits, der Volksanwaltschaft, des Oö. Landeshauptmannes usw. hin jemals konkrete Auskunft erteilt zu haben, wo den die bemängelten Überhöhungen vorliegen, habe der Magistrat Steyr die oben angeführten Straferkenntnisse jeweils mit der lediglich höchst lapidaren Begründung erlassen, dass die über die bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehenden Bereiche nicht abgetragen worden seien. Über Befragen des UVS habe die Behörde teils sowieso als Ist-Zustand vorliegende Höhen als nicht eingehaltene Höhen hingestellt, teils solche Höhenwerte als Sollhöhen angegeben, welche im Plan überhaupt nicht aufscheinen oder aber in überhaupt keinem Zusammenhang stehende Linien oder Punkte als nicht eingehalten vorgeworfen. Darüber hinaus habe die Behörde durch alle Jahre und Instanzen hindurch die händischen Nachtragungen im bewilligten Plan als herzustellende Sollzustände vorgegeben, denn schließlich seien diese Nachtragungen seitens der Behörde genau aus diesem Grund erfolgt. Der Magistrat der Stadt Steyr habe die Antragstellerin mit seinen Ausschreibungsunterlagen zwecks Herstellung des rechtskonformen Zustandes im Zuge eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erstmals von seiner konkreten, in mehreren grafischen Darstellungen sowie zugehörigem Text dargelegten Forderung hinsichtlich der praktischen Realisierung der Bescheidauflage in Kenntnis gesetzt. Diese Realisierungsvorschrift stehe in völligem Widerspruch zu den Nachtragungen im Plan.

Als völlige Ungereimtheit des sogenannten rechtskonformen Zustandes als Entscheidungsgrundlage für die ergangenen Straferkenntnisse und den daraus gefolgten UVS- und VwGH-Verfahren zeige der Magistrat der Stadt Steyr mit den Ausschreibungsunterlagen auf, dass

 

A) sich die Abtragungsforderung bzw. die auszuführenden Arbeiten auch auf

diejenigen Teile der Terrasse sowie eine Stützmauer beziehen würden, welche durch die schon früher ergangene Baubewilligung samt Terrasse als bewilligt gelten würden,

B) der Böschungsfuß nicht wie oben bereits als Forderung angeführt, entlang der für den Böschungsfuß strichliert gezeichneten Linie angesetzt sei

 

C) die seinerzeit von der Behörde selbst im Plan ausdrücklich mit einer Plus-Minus-

Toleranz versehenen Böschungswinkel – in deren Toleranzbereichen sämtliche

Ist-Zustands-Böschungswinkel liegen – ausschließlich als Maximalwerte

aufgefasst würden

 

D) der rechtskonforme Zustand als erfüllt gelte, wenn diese Maximalwerte beliebig unterschritten und somit auch alle bereits durch die frühere Baubewilligung für Haus und Terrasse erfassten Anschüttungen abgetragen würden

 

D) (gemeint wohl weiterführend E) die beiden in den nachgetragenen Plandarstellungen geforderten zwei kegelartigen Ausbildungen von Terrassenteilen nicht wie im Plan gezeichnet zu gestalten sondern lediglich schräg abzuflachen seien

 

E) die Höhenpositionen der im bewilligten Plan ausgewiesenen Böschungen sowohl hinsichtlich ihres Fußes als auch ihrer Krone gegenüber dem bewilligten Plan massiv angehoben worden seien

 

F) die Ausschreibungsforderungen somit völlig im Widerspruch zur Darstellung durch die Behörde dem Oö. Landeshauptmann gegenüberstünden, weil die Geländedarstellungen des Einreichplans etwas völlig anderes darstellen als die etwa 40 Nachtragungen in diesem Einreichplan

 

G) mit dem den Ausschreibungsunterlagen zugehörigen Plan zufolge

 

     a) seiner Kennzeichnung seines Vorliegens bei der Lokalverhandlung

     b) seiner Kennzeichnung als bewilligter Plan und

     c) der Unterschriften der Konsenswerber

 

jedermann genau so wie seinerzeit mit dem Erhebungsbericht des Herrn F und seinen imaginären gelb und grün angelegten Flächen des Einreichplanes, welcher keine derartigen Flächen aufweise oder aber dem Vermessenden sowie dem die Realisierung vornehmenden Unternehmen zweifelsfrei vorgetäuscht werde, es handle sich um eine Kopie bzw. Farbkopie des tatsächlich bei der Bauverhandlung vorgelegenen, von der Behörde genehmigten und zudem von mir unterschriebenen Plan, obwohl keine der rund 40 Nachtragungen inklusive Farbflecken im bewilligten Plan aufscheinen würden.

 

Die Antragstellerin führt weiters aus, sie fühle sich zu Folge der Herleitung der Straferkenntnisse aus

1.      der ihr vorgeworfenen Nichterfüllung von im bewilligten Plan überhaupt nicht aufscheinenden und aus den Planinhalten auch nicht erschließbaren Forderungen, sondern aus völlig planfremden, nämlich aus seitens der Behörde mittels etwa 40 in den bewilligten Plan nach dessen Genehmigung hineingezeichneten Änderungen inklusive geänderter höhenmäßiger Situierung und geänderter Ost-West-Situierung sowie inklusive widersinnig geänderter Wertung der im Plan aufscheinenden Zirka-Böschungswinkel und

2.      der ihr vorgeworfenen Nichtabtragung von Terrassenteilen samt Stützmauer im Sinne des geforderten rechtskonformen Zustandes, obwohl diese bereits von einer vorherigen Baubewilligung für unser Haus samt Terrasse erfasst seien und als solche als bewilligt gelten würden,

 

sich ihre Nichterfüllung aus Irreführungen seitens der Behörde gegenüber ableite,

 

ihr die Nennung des konkreten Grundes für die Straferkenntnisse, also des sogenannten rechtskonformen Zustandes, ohne ihr Verschulden seitens der Behörde bis zum 2.6.2006 vorenthalten worden sei,

 
diese ihr seitens der Behörde vorenthaltenen Tatsachen und Beweismittel ihrerseits daher in dem Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sie doch die Hauptinhalte der Sprüche einflößen und anders lautende Bescheide bzw. Erkenntnisse folgern hätten können,

 

in ihren Rechten verletzt und sie stelle in offener Frist den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat diesen Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 30.8.2006 dem Oö. Verwaltungssenat (bei diesem eingelangt am 5.9.2006) vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.      der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.      neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Inhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.      der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Nach § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 69 Abs.4 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Die Antragstellerin stützt sich nach dem Inhalt des Wiederaufnahmeantrages auf das nunmehr anhängige Verwaltungsvollstreckungsverfahren, insbesondere auf das an sie gerichtete Schreiben des Magistrates der Stadt Steyr vom 30.5.2006, mit dem sie aufgefordert wurde, der nach rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.7.1997 (richtig 1998), Zl. BauH-184/97 bestehenden baubehördlichen Anordnung nachzukommen und die auf der Liegenschaft in S, G H Gfl. , EZ , KG G, befindlichen Bereiche der Erdanschüttungen, die über die im o.a. Bescheid bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehen, unter Fristsetzung von drei Wochen zu beseitigen, andernfalls die notwendigen Baggerungsarbeiten von einer vom Magistrat der Stadt Steyr beauftragten Firma durchgeführt werden.

 

Diesem Schreiben wurde ein Entwurf der Ausschreibungsunterlagen (bestehend aus Leistungsverzeichnis, Lageplan, Schnitte und Fotos des Abtragungsbereiches),   beigelegt. Diese Ausschreibungsunterlagen (im besonderen Leistungsverzeichnis und Schnitte) wurden in Vorbereitung einer öffentlichen Ausschreibung zum beabsichtigten Verwaltungsvollstreckungsverfahren erstellt und sieht die Antragstellerin darin den Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel. Bei dem den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Lageplan handelt es sich um den ursprünglich dem Verfahren Zl. BauH-184/97 zu Grunde liegenden Plan; von der Antragstellerin wird hiezu vorgebracht, dass dieser Plan nachträglich geändert worden sei.  

 

Dieses Schreiben ist am 2.6.2006 zugestellt worden und ist sohin der Wiederaufnahmeantrag vom 12.6.2006, eingelangt beim Magistrat der Stadt Steyr am 14.6.2006, rechtzeitig. Auch liegt ein mittels Rechtsmittel nicht mehr anfechtbarer Bescheid vor.

Allerdings ist der von der Antragstellerin angenommene Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs.1 Z 2 AVG aus nachfolgenden Gründen nicht gegeben:

 

Zum einen muss es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei den in § 69 Abs.1 Z 2 AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" um neu hervorgekommene, das heißt nur solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt gegeben wurden.

Tatsächlich waren aber die von der Antragstellerin genannten Ausschreibungsunterlagen zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch den
Oö. Verwaltungssenat noch gar nicht von Bestand; diese wurden vielmehr erst in Zusammenhang mit der beabsichtigten öffentlichen Ausschreibung zum gegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren erstellt.

 

Zum anderen können Vollstreckungsverfahren und die damit in Verbindung stehenden behördlichen Vorbereitungshandlungen, die letztendlich in Konsequenz einer beharrlichen Nichtbefolgung einer baubehördlichen Anordnung (trotz Verhängung rechtskräftiger Geldstrafen) durchgeführt werden, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstellen.

Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar und setzt die Anordnung einer Ersatzvornahme einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Dieser Titelbescheid ist im vorliegenden Fall mit dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates Steyr vom 3.7.1998, Zl. BauH-184/97 mit dem der Antragstellerin als baubehördliche Anordnung aufgetragen wurde, die auf der Liegenschaft S, G H, Gfl. , KG G, befindlichen Bereiche der Erdanschüttungen, die über die im rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.7.1998 nachträglich bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehen zu beseitigen, gegeben. Eine Vollstreckungsverfügung kann nur entsprechend dem zu vollstreckenden Bescheid und dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Plan erfolgen.

Vorliegend wurden, wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt, für die Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung in Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vollstreckungsverfahren Ausschreibungsunterlagen erstellt, die zur Verdeutlichung des Leistungsumfanges neben dem Leistungsverzeichnis auch Schnitte und Pläne beinhalten. Diese Unterlagen  stimmen nach den Ausführungen der Antragstellerin mit dem zu vollstreckendem Bescheid und dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Plan nicht überein.

Auch wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu Recht erfolgt, liegen mit diesen Ausschreibungsunterlagen keine neuen Beweismittel vor, vielmehr stellen diese Unterlagen eine falsche Grundlage dar. Basiert die Anordnung der Ersatzvornahme auf diesen Unterlagen und weicht diese damit tatsächlich vom Titelbescheid ab bzw. überschreitet diesen, kann gegen die Vollstreckungsverfügung Berufung ergriffen werden; ein Wiederaufnahmegrund ist jedoch damit nicht gegeben.

 

Aus eben diesen angeführten Sach- und Rechtsgründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. In Entsprechung des VwGH Erkenntnisses vom 6.3.1997, 95/09/0342 mit dem in einem gleich gelagerten Fall ausgesprochen wurde, dass, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag funktionell als erste, letzte und damit einzige Instanz einzuschreiten hat, den pauschalierten Kostenbeitrag nach § 64 Abs.2 VStG mit
10 Prozent der verhängten Geldstrafe bemessen muss.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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