Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222097/2/Kl/Pe

Linz, 29.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn K-H W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.7.2006, Ge96-2485-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 50 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.7.2006, Ge96-2485-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 366 Abs.1 Z3, 81 und 74 Abs.2 GewO 1994 verhängt, weil es ihm als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer des als Gastgewerbe in der Betriebsart Tanzcafe geführten Lokals „N“ der E D-B-GmbH in zur Last gelegt wird, dass am Sonntag, den 2.4.2006 um 4.50 Uhr die Musik so laut spielte, dass sich ein Nachbar in seiner Nachtruhe gestört fühlte, obwohl die Betriebszeiten für diesen Gastgewerbebetrieb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.5.2000, Ge20-46-186-01-2000, mit 19.00 Uhr – 4.00 Uhr festgesetzt ist. Damit wurde die genehmigte Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung betrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig wohl: Berufung) eingebracht und die Abänderung des Straferkenntnisses in eine Verwarnung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um eine erstmalige Verfehlung bezüglich Lärmstörung handelte und der Berufungswerber immer bemüht gewesen sei, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Es herrsche Verwunderung, dass es auf einmal zu Problemen mit Anrainern gekommen sei, da vorher nie Beanstandungen stattgefunden haben. Auch sei das Lokal seit 4.6.2006 geschlossen und werde ab 10.8.2006 von einem neuen Betreiber geführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der Sachverhalt nicht bestritten wurde, nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet, eine mündliche Verhandlung aber nicht verlangt wurde, entfällt die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG.

 

4.1. Im Grunde der Berufungsausführungen wurde der Sachverhalt nicht bestritten und konnte daher das Ergebnis des Strafverfahrens erster Instanz auch dem Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden. Insbesondere aufgrund des Beweisverfahrens ist daher erwiesen, dass am 2.4.2006 um 4.50 Uhr im Lokal „N“ in, die Musik laut spielte. Es waren Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört. Gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.3.1997, Ge20-46-186-01-1997 idF des Bescheides vom 31.5.2000, Ge20-46-186-01-2000, ist die Betriebszeit mit 19.00 Uhr bis 4.00 Uhr festgesetzt. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich Wohnhäuser, z.B. jenes der anzeigenden Anrainerin.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass das gegenständliche Lokal eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck genehmigte Betriebsanlage ist, wobei im Zuge des Genehmigungsbescheides eine Betriebszeit bis 4.00 Uhr festgesetzt ist. Indem der Betrieb über 4.00 Uhr ausgedehnt wird, wie z.B. durch Spielen lauter Musik am 2.4.2006 bis 4.50 Uhr, wurde die genehmigte Betriebsanlage geändert und nach Änderung betrieben. Aufgrund in unmittelbarer Nähe lebender Anrainer war diese Änderung auch geeignet, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Auch hat eine tatsächliche Belästigung zur Anzeige im gegenständlichen Fall geführt. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die Tat als gewerberechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt zu verantworten.

Auch ist Verschulden gegeben. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist nämlich bei Ungehorsamsdelikten, zu denen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreichend und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung hat der Berufungswerber nicht vorgebracht und auch nicht unter Beweis gestellt. Es ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, sodass auch schuldhaftes Verhalten vorliegt.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat mangels Angaben die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers mit einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Strafmildernd hat sie die Unbescholtenheit gewertet und lagen straferschwerende Umstände nicht vor. Der Berufungswerber hat diesen Strafbemessungsumständen nichts entgegengesetzt und traten auch keine Änderungen im Berufungsverfahren hervor. Es konnten daher diese Umstände auch im Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist auch bei der Strafbemessung auf den Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen, weil gerade durch das gegenständliche Verhalten der Schutzzweck der Norm verletzt wurde, insbesondere Schutz der Nachbarn, Schutz der geordneten Gewerbeausübung usw. Die festgelegte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist daher nicht überhöht. Gerade einem gewerberechtlichen Geschäftsführer kann die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zugemutet werden. Die festgelegte Geldstrafe war daher  nicht überhöht und tat- und schuldangemessen. Sie war daher zu bestätigen.

 

Auch ist das Vorbringen, dass das Lokal seit 4.6.2006 geschlossen ist, nicht geeignet eine Strafmilderung herbeizuführen. Die Schließung des Betriebes kann das vorausgegangene rechtswidrige Verhalten nicht rechtfertigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind. Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Vielmehr hat der Berufungswerber genau jenes Unrecht gesetzt, welches mit der zitierten Verwaltungsvorschrift mit Strafe bedroht wird. Weiters kann auch nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, zumal die Anzeige der Anrainerin Folgen der Lärmbelästigung beweisen. Es war daher § 21 Abs.1 VStG nicht anzuwenden und nicht mit einer „Verwarnung“, nämlich Ermahnung, mangels der gesetzlichen Voraussetzungen vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 50 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Betriebszeit, Änderung der Betriebsanlage

 

 

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