Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222098/8/Kl/Pe

Linz, 19.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn A S, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft S-K-S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24.7.2006, Ge-450/06, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Gewerbeordnung 1994 „i.d.g.F.“ zu zitieren ist.

       Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung zu Punkt A) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

       Hinsichtlich Punkt B) und C) wird die verhängte Strafe jeweils bestätigt.

       Die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG hat zu den Punkten A) bis C) zu lauten: „§ 367 Einleitungssatz leg.cit.“.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 60 Euro. Zum Berufungsverfahren ist zu Punkt A) kein Kostenbeitrag zu leisten. Hinsichtlich der Punkt B) und C) ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von insgesamt 60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24.7.2006, Ge‑450/06, wurden über den Berufungswerber A) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, B) eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und C) eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung jeweils gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm A) Pkt. I.14., B) Pkt. I.15. und C) I.16. des Bescheides des Magistrates Steyr vom 27.2.2006, GeBA-40/04, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber der Firma S A in nachfolgende Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat:

„A)

1.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 30.3.2006 um 14.45 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

2.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 1.4.2006 um 18.15 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

3.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 1.4.2006 um 20.00 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

4.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 2.4.2006 um 16.00 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

5.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 2.4.2006 um 17.30 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

6.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 4.4.2006 um 14.40 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

7.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 4.4.2006 um 15.25 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

8.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 5.4.2006 um 19.50 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

9.        die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 6.4.2006 um 17.20 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

10.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 6.4.2006 um 19.00 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

11.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 7.4.2006 in der Zeit von 14.45 Uhr bis 19.30 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

12.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 8.4.2006 um 10.45 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

13.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 8.4.2006 um 17.45 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

14.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 9.4.2006 um 16.30 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

15.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 10.4.2006 um 13.55 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

16.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 11.4.2006 um 8.45 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

17.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 12.4.2006 um 8.45 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

18.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 13.4.2006 um 8.30 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

19.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 13.4.2006 um 19.40 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

20.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 15.4.2006 um 20.15 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

21.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 16.4.2006 um 15.00 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

22.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 18.4.2006 um 11.50 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

23.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 20.4.2006 um 8.45 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

24.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 23.4.2006 um 12.20 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

25.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 23.4.2006 um 14.05 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

26.    die Türe der weiteren Betriebsstätte oa. Firma in (Imbissstube), zumindest am 23.4.2006 in der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.45 Uhr aufgespreizt und somit festgestellt war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.14. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.’ Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

Gegenständliche Tatbestände, welche ein fortgesetztes Delikt bilden, stellen eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 dar.

 

B)

1.        die weitere Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube), am 1.4.2006 um 20.00 Uhr durch die Verabreichung von Speisen und Getränken betrieben wurde. Dies stellte eine Übertretung des Pkt. I.15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006, (Zl.: GeBA‑40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen.’

2.        die weitere Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube), am 5.4.2006 um 19.50 Uhr durch die Verabreichung von Speisen und Getränken betrieben wurde. Dies stellte eine Übertretung des Pkt. I.15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006, (Zl.: GeBA‑40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen.’

3.        die weitere Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube), am 11.4.2006 um 20.00 Uhr betrieben wurde. Dies stellte eine Übertretung des Pkt. I.15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006, (Zl.: GeBA‑40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen.’

4.        die weitere Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube), am 13.4.2006 um 19.40 Uhr betrieben wurde. Dies stellte eine Übertretung des Pkt. I.15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006, (Zl.: GeBA‑40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen.’

5.        die weitere Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube), am 15.4.2006 um 20.15 Uhr betrieben wurde. Dies stellte eine Übertretung des Pkt. I.15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006, (Zl.: GeBA‑40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen.’

6.        die weitere Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube), am 18.4.2006 um 20.30 Uhr betrieben wurde. Dies stellte eine Übertretung des Pkt. I.15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006, (Zl.: GeBA‑40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen.’

7.        die weitere Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube), am 23.4.2006 der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.45 Uhr betrieben wurde. Dies stellte eine Übertretung des Pkt. I.15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006, (Zl.: GeBA‑40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen.’

Gegenständliche Tatbestände, welche ein fortgesetztes Delikt bilden, stellen eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 dar.

 

C)

In der weiteren Betriebsstätte der oa. Firma in (Imbissstube) am 18.4.2006 zumindest um 11.50 Uhr Hr. M A (wh. in) als Arbeitnehmer im Sinne des ASchG beschäftigt wurde. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I.16 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2006 (Zl.: GeBA-40/04) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: ‚In der Betriebsanlage dürfen keine Arbeitnehmer gem. ASchG beschäftigt werden.’“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass Zweck der Auflage, die Türe zu Lüftungszwecken nicht feststellen zu dürfen, sei, den Austritt von belästigenden Gerüchen aus dem Imbisslokal zu verhindern. Dies sei jedoch aufgrund der technischen Gegebenheiten im Lokal ohnedies auszuschließen. Der Beschuldigte beruft sich auf die Abhaltung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen. Es werden Verfahrensmängel geltend gemacht. Weiters wird geltend gemacht, dass die Auflage dem Konkretisierungsgebot nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entspricht. Es gehe nicht klar hervor, um welche Tür es sich in der gegenständlichen Betriebsanlage handle und es sei auch keinesfalls dargestellt, was unter „Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken“ zu verstehen ist. Eine Geruchsbelästigung sei aufgrund der technischen Konstruktion der installierten Lüftungsanlage auszuschließen. Hinsichtlich Punkt B) werde vorgebracht, dass das fallweise entgegennehmen von Lieferungen außerhalb der Betriebszeiten keinen Betrieb der Imbissstube darstelle. Dem Bescheid mangle es auch an einer entsprechenden Konkretisierung, worin das Betreiben der Imbissstube gelegen sein soll. Weiters wurden die Höhen der verhängten Geldstrafen bekämpft. Der Berufungswerber verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.000 Euro, sodass die verhängten Strafen unangemessen seien. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt.

 

3. Der Magistrat Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die von Ing. E E übermittelten Aufzeichnungen und das im Akt aufliegende Foto. Weiters wird der im Akt befindliche Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27.2.2006, GeBA-40/04, zugrunde gelegt, mit welchem eine Feststellung zur Errichtung einer gastronomischen Betriebsanlage am Standort, gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt wurde. Bei der gastronomischen Betriebsanlage handelt es sich um eine Imbissstube. Mit diesem Bescheid wurden unter Spruchabschnitt I u.a. nachstehende Aufträge erteilt:

„14. Das Feststellen der Tür zu Lüftungszwecken ist nicht zulässig.

15. Der Betrieb der Imbissstube darf nur in der Zeit von 08.00 bis 19.00 Uhr erfolgen.

16. In der Betriebsanlage dürfen keine Arbeitnehmer gemäß ASchG beschäftigt werden.“

 

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.9.2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, zu welcher die Parteien geladen wurden und an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurde der Zeuge Ing. Eduard Erhart geladen und einvernommen.

 

Im Grunde der Ausführungen des Berufungswerbers steht zu Auflagenpunkt 16 fest, dass ein Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt war. Dies wird vom Berufungswerber auch zugestanden. Es wird nur die Strafhöhe bekämpft. Der Berufungswerber beruft sich auf ein Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich und Sorgepflichten für drei Kinder.

 

Zum weiters vorgeworfenen Sachverhalt steht fest, dass das mit zitiertem Feststellungsbescheid genehmigte Imbisslokal vom Berufungswerber betrieben wird. Dieses Lokal hat nur eine Eingangstür. Diese Tür wurde zu den im Straferkenntnis angeführten Zeiten aufgespreizt durch ein Holzstück, durch eine Kiste bzw. durch einen Sessel. Es wurde zu den angeführten Zeitpunkten das Lokal jeweils betrieben, indem Speisen zubereitet wurden, Gerüche durch die Tür entwichen und Speisen und Getränke verabreicht wurden. Es handelt sich dabei um den Zeitraum von 30.3.2006 bis 23.4.2006. Die Eingangstür wurde nicht durch Personen, wie z.B. Gäste zum Ein- und Ausgehen aufgehalten. Die Tür wurde auch mehrmals zu den angeführten Zeitpunkten außerhalb der Betriebszeit (bis 19.00 Uhr) aufgespreizt und war Betrieb im Lokal. Die Tür wurde meist dann festgestellt, wenn das Wetter warm und schön war. Bei Regen war die Tür geschlossen. Jedenfalls diente das Feststellen der Tür auch nicht zum Anliefern von Waren. Weiters wurden im Lokal auch immer ein Arbeitnehmer bis zum Sommer gesichtet.

 

Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf das im Akt befindliche Foto sowie auch auf die weiters vom Zeugen beigebrachten Fotos, welche mit Datum und Uhrzeit versehen sind, wobei diese Fotos stets zur Tageszeit aufgenommen wurden. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass die Imbissstube nur über eine Eingangstür verfügt. Es ist auch das jeweilige Feststellen dieser Eingangstür ersichtlich. Weiters gründen sich die Feststellungen auch auf die glaubwürdige und widerspruchsfreie Aussage des einvernommenen Zeugen. Dieser führte insbesondere auch glaubwürdig aus, dass er die Beobachtungen selbst beim Spazierengehen machte, also beim Vorbeigehen an dem Lokal. Darüber hinaus machte der Zeuge auch durch das Feststellen der Tür Geruchsbeeinträchtigungen in seiner Wohnung im zweiten Stock über dem Lokal geltend. Auch der Betrieb nach Schluss der Betriebszeit um 19.00 Uhr wird glaubwürdig dargelegt, nämlich dass zu dieser Zeit noch die Tür offen war und eine Bewirtung stattgefunden hat. Die Äußerungen des Berufungswerbers konnten hingegen diese Beweismittel nicht erschüttern. Insbesondere hat der Berufungswerber weder andere Beweise vorgelegt noch namhaft gemacht. Insbesondere kann das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er eine teure und wirkungsvolle Lüftungsanlage eingebaut habe, die erwiesenen Feststellungen nicht entkräften.

 

Da die Wirkungsweise der Lüftungsanlage nicht Gegenstand der vorgeworfenen Übertretungen der Auflagenpunkte sind, war eine diesbezügliche Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Auch war ein Ortsaugenschein nicht zielführend, da die Feststellungen nicht durch einen Lokalaugenschein ein halbes Jahr später bestätigt oder widerlegt werden können.

 

Insbesondere ist auf den Fotos ersichtlich, dass die Imbissstube lediglich einen Eingang hat, die weiteren Eingangstüren führen einerseits zum Lager und andererseits zum Lebensmittelmarkt. Letzte beiden Lokale sind aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens und des Betriebsanlagenbescheides betreffend Imbissstube.

 

Dass außerhalb der Betriebszeiten um 19.00 Uhr das Lokal zugesperrt wird, aber dann noch Cousins und Mitarbeiter im Lokal ihre Mahlzeit einnehmen, wurde ebenfalls im Beweisverfahren nicht erwiesen. Vielmehr zeigen die Fotos und die Aussage des Zeugen, dass auch nach 19.00 Uhr die Tür aufgespreizt war und sich Leute im Lokal befanden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gegenständliche bescheidmäßige Aufträge sind Aufträge in einem Feststellungsbescheid gemäß § 359b GewO 1994.

 

Im Grunde der Feststellungen waren zu den angeführten Zeitpunkten Personen im Lokal, war die Eingangstür zum Lokal festgestellt durch ein Holzstück bzw. durch eine Kiste bzw. durch einen Sessel, und drangen Gerüche nach außen. Es war daher zu den angeführten Zeitpunkten von einem Betrieb der Imbissstube auszugehen.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Straftatbestand des § 367 Z25 GewO 1994 auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Das Wesen von Auflagen im Sinne des genannten Straftatbestandes besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen.

 

Da aber zu den angeführten Zeitpunkten die Tür zur Imbissstube aufgespreizt war, Gerüche herausdrangen, sich Personen, wie der Berufungswerber, ein Arbeitnehmer, die Familienmitglieder des Berufungswerbers sowie Gäste im Lokal befanden, war von einem Betrieb des Lokales auszugehen. Es waren daher die entsprechenden Auflagen einzuhalten. Die Nichteinhaltung wurde einwandfrei erwiesen. Es hat daher der Berufungswerber im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens die jeweilige Übertretung der Aufträge erfüllt.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber die Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage udgl. verlangt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidend ist, ob es der vorgeschriebenen Auflage tatsächlich bedurfte. Auch ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (VwGH vom 22.5.2003, Zl. 2001/04/0188).

 

Auch ist dem Einwand des Berufungswerbers, dass Punkt 14. des Genehmigungsbescheides nicht klar abgefasst ist, entgegenzuhalten, dass sich der gesamte Genehmigungs(Feststellungs-)bescheid nur auf die Imbissstube bezieht und diese Imbissstube lediglich über eine Eingangstüre verfügt. Wenn daher das Feststellen dieser Tür für unzulässig erklärt wird, so ist diese Auflage eindeutig. Auch der Begriff „Feststellen“ ist eindeutig, weil hiemit jedes Fixieren zum Offenhalten erfasst ist. Hinsichtlich des Zweckes der Auflage wird aber der Berufungswerber auf den Punkt 13. im Genehmigungsbescheid verwiesen, der ausdrücklich die Wirksamkeit der Aktivkohlefilteranlage anordnet, wobei zu diesem Zweck die Zugangstür geschlossen zu halten ist. Auch wird hier vorgeschrieben, dass eine entsprechende Schließeinrichtung montiert wird oder eine automatische Türschließung eingebaut wird.

 

Dem Vorbringen, dass nach 19.00 Uhr das Lokal geschlossen ist und sich nur Familienangehörige im Lokal befinden, ist entgegenzuhalten, dass erwiesen ist, dass zu den angeführten Zeitpunkten nach 19.00 Uhr die Tür offen stand und sich eben Personen im Lokal aufhielten und auch Speisen verabreicht wurden.

 

Es waren daher sämtliche Verwaltungsübertretungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die jeweilige Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten. Als Gewerbetreibendem ist ihm zuzumuten, die entsprechenden die Gewerbeausübung regelnden Vorschriften zu kennen und sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten. Er hat die Übertretung zumindest in Kauf genommen.

 

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten aus. Straferschwerend wertete sie Vorstrafen nach der GewO. Mildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat ist der Berufungswerber jedenfalls darauf hinzuweisen, dass durch das Verhalten genau jene schützenswerten Interessen beeinträchtigt wurden, zu deren Schutz die jeweiligen Auflagepunkte vorgeschrieben wurden. Insbesondere werden Auflagen zur geordneten Gewerbeausübung und auch zur Verhinderung der Beeinträchtigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch auferlegt. Genau jener Schutzzweck der Norm wurde aber verletzt. Auch lag das Verschulden des Berufungswerbers vor. Es ist jedenfalls von bedingtem Vorsatz auszugehen, weil er zumindest die Missachtung der Verwaltungsvorschriften in Kauf genommen hat. Auch zeigte sich der Berufungswerber sowohl in erster als auch in zweiter Instanz uneinsichtig. Allerdings legte der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung dar, dass er lediglich über ein Einkommen von 1.000 Euro im Monat verfügt und Sorgepflichten für drei Kinder hat. Dieser persönliche Umstand musste berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse war daher die Geldstrafe zum Vorwurf A) entsprechend herabzusetzen. Sie ist aber im Hinblick auf den langen Tatzeitraum erforderlich, um den Berufungswerber zu einem Einlenken und einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Eine weitere Herabsetzung war nicht gerechtfertigt. Entsprechend musste auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist im Hinblick auf den Höchstrahmen von 2.180 Euro nicht überhöht und tat- und schuldangemessen.

 

Im Grunde des fortgesetzten Verhaltens und der Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers waren aber die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen zum Punkt B) und C) im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht überhöht und im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen, sodass diese Geldstrafen trotz der geltend gemachten Sorgepflichten nicht mehr weiter herabzusetzen waren. Vielmehr erachtet der Oö. Verwaltungssenat die nunmehr verhängten Geldstrafe als erforderlich um den Berufungswerber zu einem Einlenken und gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

6. Weil die Berufung zum Punkt A) zumindest hinsichtlich der Strafbemessung Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Im Grunde der Strafherabsetzung zu Punkt A) war daher der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz gemäß § 64 VStG auf 10 % der verhängten Strafe herabzusetzen. Da die Punkt B) und C) zur Gänze bestätigt wurden und die Berufung keinen Erfolg hatte, war auch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Auflagen, Bestimmtheit, Betrieb

 

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