Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251259/2/Lg/Sta

Linz, 18.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des G G I, P, 43 P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 1. Juli 2005, Zl. Sich96-300-2003, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe "am 10.11.2003 und 18.11.2003 in K im Rahmen Ihres Güterbeförderungsgewerbes" einen näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen als Lenker eines näher bezeichneten Lastkraftwagens beschäftigt, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Der Ausländer sei auf einer auswärtigen Arbeitsstelle des Unternehmens des Berufungswerbers, nämlich beim oben angeführten Kraftfahrzeug angetroffen worden, welches Betriebsfremden nicht zugänglich gewesen sei.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines angefochtenen Straferkenntnisses unter anderem den Tatort genau zu bezeichnen. Nach der sogenannten Unternehmenssitzjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel der Sitz eines Unternehmens Tatort. Da im gegenständlichen Spruch der Sitz des Unternehmens nicht angegeben ist, erfüllt er die Voraussetzungen des § 44a Z1 VStG nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der aus dem Akt ersichtlichen verfolgungsverjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.6.2004, eine Ortsangabe überhaupt fehlt. Eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den Unabhängigen Verwaltungssenat kommt daher nicht in Betracht.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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