Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105650/7/BR

Linz, 18.08.1998

VwSen-105650/7/BR Linz, am 18. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1998, Zl.: Cst. 40253/97, nach der am 18. August 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG, iVm. § 24, 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl.: Cst. 40253/97, wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 6. November 1997 um 08.20 Uhr in Gallneukirchen, auf der Gusental Bezstr., auf Höhe Haus G das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt gehabt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand. 1.1. Begründend führt die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzusehen gewesen sei. Seine Anzeigeangaben habe der Meldungsleger durch von ihm angefertigte Fotos und dessen unter Wahrheitspflicht gemachten zeugenschaftlichen Angaben belegt. Die Erstbehörde hielt die Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich die Kundmachung auch einer Kurzparkzone innerhalb des fraglichen Halte- und Parkverbotsbereiches, gestützt auf die Angaben des Meldungsleger in seiner Vernehmung am 7. Mai 1998, als Schutzbehauptung.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen, fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß er sich einerseits wegen der unrichtig aufgestellten Verbotstafeln, die das Ende des Verbotes angezeigt hätten (welche zueinandergeschaut hätten), keiner Schuld bewußt sei, andererseits sei der Verbotsbereich durch eine dazwischen kundgemachte Kurzparkzone unterbrochen worden. Er beantragte ausdrücklich die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Verwaltungs-senat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil vom Berufungswerber die Übertretung dem Grunde nach bestritten wird und er darüber hinaus auch eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt hat, war eine solche im Rahmen eines Orts-augenscheines anzuberaumen und durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl: CST. 40253/97. Dem Akt angeschlossen findet sich ein bereits von der Erstbehörde durchgeführtes umfangreiches Ermittlungsergebnis, etwa der bezughabende Verordnungsakt, eine Fotodokumentation hinsichtlich der Örtlichkeit, eine Stellungnahme und Zeugenaussage des Meldungslegers. Schließlich wurde durch den unabhängigen Verwaltungssenat auch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und des Meldungslegers als Zeugen im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt, die Erstbehörde erschien hiezu ohne Angabe von Gründen nicht. 4. Nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: 4.1. Das hier verfahrensgegenständliche Halte- und Parkverbot erstreckt sich über eine Länge von 331 Meter. Im Bereich der Baustelle (Bild 2 des Aktes) ist das Verbot durch einen in beide Richtung weisenden Pfeil hinsichtlich der Gültigkeit in beiden Richtungen angezeigt. Die zur Anzeige und gegenständlicher Bestrafung führende Abstellposition des Fahrzeuges des Berufungswerbers befand sich etwa acht Meter vor dem Ende des Halteverbotes. Etwa 20 Meter in der Gegenrichtung war eine Halte-und/oder Parkverbotstafel hinter einem Stappel von Holzlatten abgestellt (oder gelagert). Vor der nunmehrigen Baustelle - etwa 200 Meter in der Gegenrichtung (Position Foto 2) - fand sich zur Tatzeit auf einer Länge von einigen Pkw´s eine Kurzparkzone innerhalb des gegenständlichen "Verbotsbereiches" bzw. des durch die Verkehrszeichen gemäß § 52a Z13 b StVO 1960 eingegrenzten Bereiches gekennzeichnet. Dies wurde vom Meldungsleger im Gegensatz zu den Angaben vor der Erstbehörde - welche wie sich anläßlich der Berufungsverhandlung herausstellte, wohl irrtümlich als nicht bestehend bezeichnet wurde - klar dargelegt. Damit erweist sich die diesbezügliche Verantwortung des Berufungswerbers als den Tatsachen entsprechend. Es ergibt sich somit eine andere Beweislage als sie der Erstbehörde vorlag. Eine Kundmachung "Halte- und Parkverbot-Ende" vor der Kurzparkzone und "Anfang" nach der Kurzparkzone erfolgte nicht.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Ist für einen bestimmten Bereich kein Halteverbot verordnet - was hier durch die Kurzparkzone der Fall war - ist der räumliche Geltungsbereich der Verordnung, um dem § 44 Abs.1 erster Satz StVO genüge zu tun, mit seinem Anfang und Ende durch entsprechende Verkehrszeichen zu bezeichnen (VwGH 9.6.1995, 95/02/0086 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1986, 86/02/0038). Auch dem Zweck der Kundmachungsvorschriften (Klarheits- und Eindeutigkeitsgebot) wurde daher durch die hier vorliegende Beschilderung nicht Rechnung getragen (Messiner, StVO idF d.19. StVO-Nov., S 767, E48). Der Berufungswerber war daher im Ergebnis mit seinem Vorbringen im Recht, daß er durch diese Beschilderung das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht als verboten erkennen konnte und er hierfür nicht bestraft werden durfte. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Überlagerung, Verbotsbereiche, Kundmachung

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