Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251358/26/Kü/Hu

Linz, 12.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn K R, K, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P H B, S, M, vom 27. Februar 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 2006, SV96-40-2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 26. Juli 2006, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Formulierung "gemäß § 9 VStG" zu entfallen hat.

 

II.                  Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 2006, SV96-40-2004 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungs­übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten hat, dass er zumindest am 31.7.2004, den irakischen Staatsangehörigen A T S, geb. …, als Hilfskraft, indem er in seinem Auftrag bei der Firma E GmbH, etabliert in P, I, Metallabfälle auf einem Lkw beladen hat und somit, jedenfalls iSd § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Anführung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass am 31.7.2004 im Zuge einer Kontrolle von zwei Gendarmeriebeamten der Außendienststreife P 1 festgestellt worden sei, dass der Bw den irakischen Staatsangehörigen A T S als Hilfskraft beschäftigt habe, indem er in seinem Auftrag bei der Firma E GmbH Metallabfälle auf einen Lkw geladen habe. Der Bw habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass Herr A T S genauso wie er ein Angehöriger einer Gruppe von Zigeunern sei und zwischen ihnen ein nach zigeunerrechtlichen Begriffen sog. "Schwägerschafts­verhältnis" bestanden habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass dies ausdrücklich nach den Regeln der Sippschaft gegründet worden sei. Die Behörde gehe aber aufgrund der Stellungnahme der Zollverwaltung bzw. den Angaben in der Anzeige davon aus, dass die unerlaubte Beschäftigung von A T S eindeutig festgestellt worden sei. Im Besonderen seien auch einmalige Hilfsleistungen als Beschäftigungen zu qualifizieren. Ein sog. Schwägerschaftsverhältnis ändere daran nichts. Aus den genannten Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen handle.

 

Zur Strafbemessung wurde festgehalten, dass Erschwerungs- oder Milderungsgründe aus dem Akt keine ersichtlich seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mit 2.000 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt worden. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen tatsächlichen Gründen die erkennende Behörde das "zigeunerrechtliche Schwäger­schaftsverhältnis" als reine Schutzbehauptung werte. Diesbezüglich seien keinerlei Beweise aufgenommen worden, sodass eine Beweiswürdigung in diesem Sinne als reine Voreingenommenheit zu bewerten sei.

 

Die Tatsache des Schwägerschaftsverhältnisses diene lediglich zum Beweis der Tatsache, dass A T S vom Beschuldigten unentgeltlich und aus einem reinen Gefallen heraus innerhalb der Richtlinien der Sippschaft gebeten worden sei, ihm zu helfen. Eine Beschäftigung läge allein aufgrund der begrifflichen Bedeutung dieses Wortes nur dann vor, wenn tatsächlich Entgelt geflossen wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Der Begriff Beschäftigung bestehe aus Leistung und entgeltlicher Gegenleistung.

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sei nicht dazu geschaffen worden, die Mithilfe befreundeter oder verwandter Personen, die noch dazu unentgeltlich arbeiten, zu pönalisieren und könne daher das angefochtene Straferkenntnis auch seiner Begründung nach keinesfalls dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entsprechen. Dies umso weniger, als es sich um einen einmaligen Gefallen gehandelt habe. Ob der Bw noch einen weiteren Ausländer in irgendeiner Form gebeten habe, ihm behilflich zu sein, sei nicht Gegenstand der Anzeige und daher auch nicht dieses Verfahrens.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 2. März 2006 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 26. Juli 2006. Weder der Bw noch dessen Rechtsvertreter haben trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Auch der zur mündlichen Verhandlung geladene Zeuge A T S hat nicht an der Verhandlung teilgenommen und hat sich mit Schreiben vom 20. Juli 2006, welches beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 27. Juli 2006 eingelangt ist, von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und schriftlich zum Sachverhalt Stellung genommen. Der Zeuge hat ausgeführt, dass der Bw zu seinem entfernten Verwandtenkreis zähle und er ihm an diesem Tag einen Freundschaftsdienst erweisen wollte, da er frei hatte. Dieser Dienst sei einmaliger Natur gewesen und durch ein Paar Würstel und Kaffee honoriert worden.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw war im Juli 2004 Vertragspartner der Firma E GmbH, I, P, wobei Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung die Abholung von Metallabfällen  durch den Bw gewesen ist. Am 31.7.2004 ist der Bw zusammen mit dem irakischen Staatsangehörigen A T S mit einem Lkw zur Firma E nach P gekommen, um Metallabfälle aufzuladen. Der Bw hatte zu dieser Zeit gesundheitliche Beschwerden im Rücken und deshalb den in Deutschland um Asyl werbenden irakischen Staatsangehörigen zur Durchführung der Arbeiten nach Österreich mitgenommen.

 

Am 31.7. um ca. 16.00 Uhr wurde das Betriebgelände der E GmbH in P von Beamten des Gendarmeriepostens P kontrolliert. Dabei konnten die erhebenden Beamten feststellen, dass A T S den Lkw des Bw mit Metallabfällen beladen hat. Der Bw selbst war zu dieser Zeit nicht am Firmengelände anwesend, doch konnte dieser telefonisch erreicht werden und zum Firmengelände beordert werden. Zum Sachverhalt einvernommen hat der Bw vor den Gendarmerie­beamten angegeben, dass er von der nahegelegenen Plus-City noch einen weiteren Ausländer geholt habe, um bei den Ladetätigkeiten des Lkw´s zu helfen. Von den Gendarmeriebeamten wurde allerdings bei der Amtshandlung neben dem irakischen Staatsangehörigen kein weiterer Ausländer arbeitend angetroffen.

 

Der Bw gab gegenüber den Gendarmeriebeamten an, dass der Metallabfall zur Firma N nach M transportiert werden soll und diese Abfälle in weiterer Folge zur Firma HDK H, Bulgarien, gelangen sollen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostens P sowie dem Berufungsvorbringen des Bw. Der Bw selbst gibt an, dass A T S den Lkw bei der Firma E mit Metallabfällen beladen hat.

 

Die Ausführungen des Bw, wonach S zu ihm in einem "zigeunerrechtlichen Schwägerschaftsverhältnis" stehe, welches nach den Regeln der Sippe begründet wurde und dieser deshalb unentgeltliche Hilfsleistungen erbracht hat, erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat unglaubwürdig. Der Bw erläutert überhaupt nicht, was unter diesem Schwägerschaftsverhältnis zu verstehen ist und welche Regeln in der Sippschaft dafür bestehen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat stellen sich daher die vom Bw verwendeten Begriffe als reine Schlagworte dar, die durch nichts belegt wurden und deshalb rein zur Verschleierung des tatsächlichen Sachverhaltes verwendet werden. So wird vom Bw nicht erwähnt, seit wann dieses Schwägerschaftsverhältnis besteht, wie er den irakischen Staatsangehörigen kennen gelernt hat und wird überhaupt die Zugehörigkeit zur Sippschaft nicht näher erläutert. Die gebotene Möglichkeit, im Zuge der mündlichen Verhandlung nähere Erläuterungen zu geben, wurde weder vom Bw selbst noch seinem Vertreter wahrgenommen. Der sehr allgemeine Hinweis, dass das Schwägerschaftsverhältnis aufgrund der Regeln der Sippschaft gegründet wurde, vermag keine nachvollziehbare Begründung für das dargestellte Naheverhältnis zu erbringen. Mit dem bloßen Hinweis auf ein in der Form bestehendes Naheverhältnis ist dem Bw jedenfalls kein wirksamer Beweis dafür gelungen. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass es sich beim irakischen Staatsangehörigen um einen Asylwerber in Deutschland handelt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erhalten Asylwerber nur eine geringfügige staatliche Unterstützung, weshalb, wie die Erfahrung bereits gezeigt hat, Asylwerber dazu neigen, Tätigkeiten gegen geringfügige Bezahlungen anzunehmen. Wie der Bw gegenüber den ermittelnden Gendarmeriebeamten selbst angegeben hat, hat er beabsichtigt, in Österreich einen weiteren Asylwerber für Arbeitsleistungen anzuwerben und hat sich deswegen mit dem Taxi in das nahe gelegene Einkaufszentrum Plus-City chauffieren lassen. Dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Bw auch in Deutschland Asylwerber zu Arbeitsleistungen angeheuert hat und insgesamt betrachtet die Ausführungen, wonach als Gegenleistung lediglich ein Paar Würstel und ein Kaffee bezahlt wurde, jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass - wie bereits von der Erstinstanz ausgeführt - die Tätigkeiten des irakischen Staatsangehörigen nicht unentgeltlich erfolgt sind und die Verantwortung des Bw als Schutzbehauptung zu werten ist. Die Gesamtumstände lassen auf eine Beschäftigung von S schließen, wobei als Gegenleistung für die Tätigkeit zumindest die Verpflegung des Asylwerbers erfolgt ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

5.2. Vom Bw werden grundsätzlich die Arbeitsleistungen von S nicht bestritten. Allerdings wird vom Bw darauf hingewiesen, dass es sich bei den Arbeitsleistungen um unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt hat.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung iSd AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH vom 4.4.2001, 99709/0148).

 

Für die Glaubhaftigkeit behaupteter Gefälligkeitsdienste ist es daher erforderlich, dass nachweislich spezifische Bindungen, die man zB unter Partnern einer Lebensgemeinschaft, unter Familienangehörigen, Verwandten oder Nachbarn findet, vorliegen. Warum der Unabhängige Verwaltungssenat dem Vorbringen des Bw hinsichtlich der spezifischen Bindung und somit dem Naheverhältnis zum Asylwerber keinen Glauben schenkt, wurde bereits weiter oben ausgeführt.

 

Der Asylwerber wurde von den ermittelnden Gendarmeriebeamten bei einer Tätigkeit beobacht, die darauf hindeutet, dass eine Dienstleistung erbracht wird.  Rechtlich gesehen stellen auch kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigungen der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse iSd § 2 Abs.2 AuslBG dar.  Wenn eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmer­ähnlichen Verhältnisses darstellt, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird (vgl. VwGH vom 22.2.2006, GZ: 2005/09/0012).

 

Vom Bw wurde die Arbeitsleistung von S in unglaubwürdiger Weise als Gefälligkeitsdienst dargestellt, weshalb eine spezifische Bindung zwischen dem Bw und dem beschäftigten Ausländer nicht als erwiesen anzusehen ist. Es besteht daher kein Grund, das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes anzunehmen. Auf diesen Überlegungen aufbauend ist auch den Ausführungen des Bw, wonach die Arbeitsleistungen unentgeltlich erfolgt sind, kein Glauben zu schenken ist. Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG ist nicht entscheidend, ob mit dem Ausländer für dessen Verwendung ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß
§ 1152  ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.) Das Entgelt ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, im Nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB).

 

Arbeitsmarktbehördliche Papiere für den Arbeitseinsatz des Asylwerbers sind erwiesener Maßen nicht vorgelegen.

 

Unter Abwägung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des Sachverhaltes gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass der irakische Staatsangehörige A T S vom Bw entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes am 31.7.2004 beschäftigt wurde, weshalb der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Tatsache ist, dass der irakische Asylwerber arbeitend angetroffen wurde. Vom Bw wurde die Beschäftigung zur Gänze bestritten, weshalb von ihm auch keine Argumente vorgebracht wurden, die die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens belegen würden. Dem Bw ist deswegen die Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.I/Nr. 136/2004, zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro zu verhängen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen bei der Strafbemessung in rechtskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. Auch im Berufungsverfahren sind mangels Teilnahme des Bw und dessen Rechtsvertreter am Verfahren Milderungsgründe, welche zu einer Änderung der festgesetzten Strafe zu führen hätten, nicht hervorgekommen. Dem Bw ist den von der Erstinstanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen war die festgesetzte Strafe zu bestätigen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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