Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251413/6/Lg/Be

Linz, 12.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B R, a, L, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.7.2005, Zl. 0008760/2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs 1 Z 1 VStG.

Zu II.:  § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 34 Stunden verhängt, weil es der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma a H, 40 L, L, zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft am 18.9.2003 zwei näher bezeichnete ausländische Staatsbürger beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Berufung wird eingewendet, dass die beiden Ausländer lediglich Aufmassarbeiten getätigt und ein defektes Regalbrett ausgetauscht hätten. Dazu habe der Berufungswerber die Auskunft vom A erhalten, dass eine Entsendebewilligung zu diesem Zweck (wenn ein Mitarbeiter des ungarischen Zweigunternehmens sich nicht einmal einen Tag in Österreich aufhalte und die Tätigkeit nur im Aufmassnehmen bestanden habe) nicht erforderlich sei. Dies zumal dann, wenn dieser Aufenthalt lediglich dazu gedient habe, zu entscheiden, ob ein Auftrag überhaupt angenommen werde. Eine Entsendebewilligung könne nach Auskunft des A jedoch erst dann beantragt werden, wenn der Berufungswerber den Auftrag inklusive der Dokumente der Arbeiter dem Antrag anschließe. Der Berufungswerber stelle daher den Antrag auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass er für jedes solcher Projekte immer fristgerecht um die entsprechenden Bewilligungen nachgesucht habe und diese auch erteilt worden seien.

 

Aufgrund der späten Berufungsvorlage (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 8.5.2006) war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, vor Ende der Strafbarkeitsverjährungsfrist (18.9.2006) ein rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Verfahren, insbesondere die erforderliche öffentliche mündliche Verhandlung (mit Zeugenladungen aus U und R während der Haupturlaubszeit) durchzuführen. Der Unabhängige Verwaltungssenat zieht es zur Vermeidung der Strafbarkeitsverjährung vor, im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers zu Entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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